Elternteilzeit - pflicht zur GKV? (Private Krankenversicherungen)

Brigitte @, Sonntag, 19.02.2006, 18:57 (vor 6857 Tagen)

Ich bin MItte 30, seit ca.6 Jahren privat versichert, ebenso mein Mann und mittlerweile mein Kind. Vorher war ich ca. 4 Jahre in der GKV. Nun in der Elternzeit habe ich seit fast 1 Jahr den PKV-beitrag komplett selbst bezahlt. Mittlerweile möchte ich in Elternteilzeit wieder 30 h arbeiten, und komme damit under die Bemessungsgrenze. Sehe ich das richtig, dass ich mich dann in der GKV versichern kann bzw. muss?
Muss mich dann jede GKV aufnehmen?
Welche Nachweise muss ich erbringen, z.B. zum Verdienst und Vorversicherungszeiträumen, und woher nehme ich diese Nachweise?
Was passiert, wenn ich meinen Job verliere (in der Elternteilzeit bin ich doch eigentlich unkündbar, aber im schlimmsten Fall) - bin ich dann weiterhin in der GKV und wovon zahle ich den Beitrag?
Was passiert, wenn ich kündige - verliere ich dann den Versicherungsschutz in der GKV und habe evtl. überhaupt keinen Versicherungsschutz?
Mein Mann und mein Kind werden in der PKV bleiben. Wenn mein Mann arbeitslos würde, könnte mein Kind dann bei mir mitversichert werden?
Ich versuche derzeit, einen Überblick über die reine Sachlage zu bekommen, das ist schier unmöglich. Statt dessen gibt es jede Menge politische Aussagen... Ich freue mich über jeden Beitrag, der mir hilft, die Sachlage klar zu sehen.

Re: Elternteilzeit - pflicht zur GKV?

Roland, Montag, 20.02.2006, 18:25 (vor 6856 Tagen) @ Brigitte

Hallo,
ja, wenn das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt, tritt sofort Versicherungspflicht ein. Danach hat man 14 Tage Zeit sich eine Krankenkasse auszusuchen.
Am besten geht man zu einer Krankenkasse und füllt dort einen Antrag aus. Unter Umständen möchte die Krankenkasse Belege, dass man länger als 18 Monate in der PKV war ( sonst müsste man automatisch in die letzte gesetzliche Krankenkasse zurück). Der Arbeitgeber macht auch eine entsprechende Meldung, dass man versicherungspflichtig ist (ggf. Kopie des Arbeitsvertrages zur Krankenkasse mitnehmen).

Wenn die Beschäftigung endet (z.B. Konkurs des Arbeitgebers) kann die GKV weitergeführt werden, wenn man ununterbrochen 12 Monate GKV-versichert war oder in den letzten 5 Jahren 24 Monate GKV-versichert war.
Einzelheiten in § 9 Absatz 1 Sozialgesetzbuch V:
" Der Versicherung können beitreten
1. Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate versichert waren ..."

Gruß
Roland

Re: Elternteilzeit - pflicht zur GKV?

Brigitte, Montag, 20.02.2006, 21:31 (vor 6856 Tagen) @ Roland

hallo, vielen Dank.
Was passiert, wenn die Frist von 14 Tagen verstrichen ist? Bzw. wann beginnt die Frist zu laufen, mit der ersten Gehaltsabrechnung?
Kann die GKV nicht weitergeführt werden, wenn man nicht ununterbrochen 12 Monate GKV-versichert, bzw. in den letzten 5 Jahren 24 M. dort versichert war? Wo wäre ich in diesem Ernstfall versichert?

Viele Grüße
Brigitte

Re: Elternteilzeit - pflicht zur GKV?

Roland, Dienstag, 21.02.2006, 13:46 (vor 6855 Tagen) @ Brigitte

Hallo,
die 14 Tage beginnen mit dem ersten Tag der 30-Studen-Beschäftigung. Wenn die Frist abgelaufen ist, meldet der Arbeitgeber einen bei der letzten gestzlichen Krankenkasse an. Eine Wahlmöglichlichkeit besteht dann nicht mehr.
Wenn die Vorversicherungszeit in der GKV nicht erfüllt ist, hat einen die private Versicherung in den alten Tarif wieder aufzunehmen (ohne Gesundheitsprüfung!), wenn man dort schon 5 Jahre versichert war. Das ist in § 5 Absatz 10 Sozialgesetzbuch V geregelt:
" 1 Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens 5 Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. 2 Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. 3 Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. 4 Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. 5 Die Verpflichtung nach Satz 1 endet 3 Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. 6 Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens 12 Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages."
Viele Grüße
Roland

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