Teilzeit festangestellt und freiberuflich selbständig (Private Krankenversicherungen)
Hallo,
ich bin z.Zt. selbständig und seit ca. 7 Jahren in der PKV.
Nun überlege ich zusätzlich eine Teilzeittätigkeit in Festanstellung (ca. 20 Std./Woche) anzunehmen - dieses Einkommen wäre natürlich unter der Beitragsbemessungsgrenze.
Ich werde aber auch weiterhin selbständig bleiben, mit schwankendem monatlichem Einkommen.
Wird nun das Gesamteinkommen berechnet, damit ich weiterhin in der PKV bleiben kann? Wenn ja, wie wird bei schwankendem Einkommen die Bemessungsgrenze berechnet?
Oder muss ich durch die Teilzeit-Festanstellung automatisch komplett zurück in die gesetzliche KV?
Ich würde nämlich gerne in der PKV bleiben.
Danke für Auskunft und evtl. Anregungen.
Re: Teilzeit festangestellt und freiberuflich selbständig
Hallo,
mir stellt sich eine ähnliche frage. hast du jemals eine antwort erhalten, bzw. kannst du mir heutzutage weiterhelfen?
danke und schöne grüße!
Re: Teilzeit festangestellt und freiberuflich selbständig
Es ist gaaaan z einfach. Der Name sozialversicherungspflichtiger Job sagt da alles aus! Zurück in GKV, im Übrigen spielt das keine Rolle, ob die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird. Das muss man nun 3 Jahre als Angestellter....
Re: Teilzeit festangestellt und freiberuflich selbständig
Bei mir stellt sich dasselbe Problem, allerdings bin ich nun schon fast 6 Monate teilzeit angestellt und jetzt will die GKV die Versicherungspflicht prüfen und gegebenfalls die beiträge nachfordern, dann hätte ich zudem noch die Private ganz umsonst gezahlt oder?
Re: Teilzeit festangestellt und freiberuflich selbständig
ich habe noch immer keine neuigkeiten, mir hat bisher niemand eine befriedigende auskunft geben können. sobald sie etwas neues wissen oder ich, sollten wir uns austauschen.
schöne grüße,
Re: Teilzeit festangestellt und freiberuflich selbständig
Hallo zusammen
wendet euch bitte an eure Krankenkassen. Diese wird dann aufgrund verschiedener Kriterien (u. a. wie hoch ist das Einkommen aus der jeweiligen Tätigkeit, wie sind die Arbeitszeiten, werden in der selbständigen Tätigkeit Arbeitnehmer beschäftigt?) prüfen, welche Beschäftigung überwiegt.
Wenn die selbständige Tätigkeit überwiegt (oder eine sog. hauptberuflich selbständige Tätigkeit vorliegt), besteht auch in der Beschäftigung keine Versicherungspflicht.
Wenn dagegen die Beschäftigung überwiegt, besteht daraus Versicherungspflicht.
Maßgeblich sind jeweils die tatsächlichen Verhältnisse im individuellen Einzelfall.