Re: Unterschiede zwischen Beihilfevorschriften der einzelnen Länder/Bund (Private Krankenversicherungen)
Es gibt etliche Unterschiede. Einige Länder wenden die Bundesbeihilfe an bzw. modifizieren diese, andere wie NRW haben eine eigene Beihilfeordnung.
Die meisten PKVen machen jedoch hier keinen Unterschied. Beitragsunterschiede bestehen nur, wenn das betreffende Land keine Beihilfe für Wahlleistungen (d.h. Chefarzt+2-Bettzimmer) zahlt, wenn der Beamte diese wünscht: Dann muss er hier nicht 50% versichern, wie nach Bundesbeihilfe, sondern 100%. Einige wenige PKVen unterscheiden noch bei der Zahnbeihilfergänzung.
Auch gibt es Länder wie Hessen und Bremen mit anderen Beihilfeprozentsätzen als der Rest des Landes.
Bezüglich NRW ist das Hauptunterschiedsmerkmal in Sachen Geld jedoch für die PKV irrelevant: Sie haben eine Selbstbeteiligung (Beamtendeutsch: Kostendämpfungspauschale) je nach Besoldungsgruppe von mehreren hundert Euro pro Jahr, d.h. die Beihilfe zahlt erst, wenn z.B. die Selbstbeteiligung von 300 Euro bei A12 bis A15 aufgebraucht ist: Ein Single muss also erst für über 600 Euro Rechnungen haben, dass er etwas von der NRW-Beihilfe bekommt. Dafür gibt es keine Praxisgebühr wie bei der Bundesbeihilfe.
Auch leistet die NRW-Beihilfe noch 60% des Beihilfebemessungssatzes bei zahntechnischen Materialien, die Bundesbeihilfe nur 40%. Auch zahlt NRW noch die Brille, der Bund und angeschlossene Länder jedoch nicht mehr - analog zur GKV.
Im Krankenhaus fällt bei Wahlleistungen in NRW eine SB pro Tag über 25 Euro an, max. 30 Tage p.a., im Bund sind dies nur 15 Euro, jedoch wird hier analog zur GKV auch für die Regelleistung 10 Euro häusliche Ersparnis einbehalten, d.h. hier kommt alles auf dasselbe raus, nämlich 25 Euro am Tag.
Es gibt also drei Philosophien bei der Beihilfe:
1. Selbstbeteiligungen + Leistungen analog der GKV
2. Keine SB wie in der GKV, dafür jährliche Selbstbeteiligung je nach Besoldungsgruppe - die Gerichte erlauben hier max 1% des Gehaltes. Besserer Leistungskatalog als GKV, d.h. ohne Kürzungen der letzten Gesundheitsreform 2004.
3. Nr. 1 oder Nr. 2 in Kombination mit Beihilfe für Wahlleistungen mit teils hoher Selbstbeteiligung für Wahlleistung (z.B. Bayern 40 Euro pro Tag) oder Gruppenversicherung mit Gehaltsabzug (z.B. Ba-Wü oder Rh-Pf)
Allein Berlin kennt die doppelte Selbstbeteiligung: Die SB der Bundesbeihilfe analog zur GKV, die Kostendämpfungspauschale und den Wegfall der Wahlleistungen. Damit ist in Berlin ein Beihilfeberechtigte oft schlechter dran als ein GKV-Versicherter. Aber Berlin ist ja bekanntlich auch pleite.
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- Unterschiede zwischen Beihilfevorschriften der einzelnen Länder/Bund -
Heinzi,
28.07.2006, 14:10
- Re: Unterschiede zwischen Beihilfevorschriften der einzelnen Länder/Bund - Thomas, 29.07.2006, 03:17