Beihilfe für Ehepartner (Private Krankenversicherungen)

Ändi @, Sonntag, 21.01.2007, 21:40 (vor 6521 Tagen)

Hallo,

also wahrscheinlich ist meine Frage ganz einfach, aber ich bin im Netz nicht fündig geworden.

Ich habe gerade erst geheiratet. Mein Mann ist Lehrer und damit privat versichert. Ich bin noch Studentin und bei der gesetzlichen KK zum Mindestsatz freiwillig versichert, mach so 135 Euro im Monat.
Jetzt ist es so dass durch die Heirat die Hälfte des Einkommens meines Mannes auf mich angerechnet wird. Unterm Strich gesehen soll ich jetzt rund 300 Euro an die KK bezahlen.

Jezt habe ich gelesen dass ich als Ehepartner NICHT Beihilfe beantragen kann, aber beihilfefähig- oder berechtigt bin. Was heißt das konkret?

Ich würde mir sogar überlegen mich privat versichern zu lassen, aber durch deutliches Übergewicht kann ich das von vornherein vergessen, das kenne ich schon von Bekannten.

Was kann ich da machen? Habt ihr eine Idee?

LG,
Ändi

Re: Beihilfe für Ehepartner

Thomas, Sonntag, 21.01.2007, 22:51 (vor 6521 Tagen) @ Ändi

Wenn Sie nicht über den Einkommensgrenzen der Beihilfeordnung des Dienstherrn Ihres Ehemannes liegen (Beihilfestelle anrufen!), dann sind Sie beihilfeberechtigt.
Die Beihilfe zahlt Ihnen 70% der Krankheitskosten (außer Hessen: hier gelten andere Sätze), die restlichen 30% müssen Sie privat absichern. Die PKV muss Sie auch bei Vorerkrankungen innerhalb einer gewissen Frist nach der Heirat aufnehmen, jedoch u.U. mit einem Risikozuschlag von maximal 30%.
Da Sie als Studentin in einen Ausbildungstarif rein können, ist die PKV die Wahl! Sind Sie dafür zu alt, dann müssen Sie vergleichen. Eine 30% PKV für eine 30jährige kostet ca. 120 Euro ohne Wahlleistungen und Beihilfeergänzungstarif (Leistungen sind damit mit der GKV vergleichbar). Sie sind dann ambulant Privatpatientin, beim Zahnersatz müssen Sie aber 42% selbst zahlen (Bundesbeihilfe) und im Krankenhaus gibts Stationsarzt und Mehrbettzimmer. Bessere Leistungen kosten je nach Beihilfeordnung mehr, hier ist aber der Beitrag natürlich nicht mehr mit der GKV vergleichbar.

Zuerst müssen Sie allerdings aus der GKV austreten: Sollten Sie wirklich freiwillig GKV sein, dann schließen Sie eine PKV ab und treten erst nach Zusage über die Ausnahme aus der GKV aus. Sollten Sie aber in der Studentenversicherung der GKV sein, kommen Sie aus dieser nicht vor Beendigung Ihres Studiums raus.

Re: Beihilfe für Ehepartner

Ändi, Montag, 22.01.2007, 11:44 (vor 6520 Tagen) @ Thomas

Danke! Ich werde mich jetzt an die Beihilfestelle wenden. Ich bin - da über 30 - freiwillig versichert und kann somit kündigen bzw. wechseln.
Vielen Dank nochmals,
LG,
Ändi

Re: Beihilfe für Ehepartner

Amy @, Freitag, 12.09.2008, 12:32 (vor 5921 Tagen) @ Ändi

Hallo,

dass mit der BEihilfe heißt einfach, dass du dich über deinen Mann bei der Beihilfe versichern kannst. Du solltest aber schauen, dass du die Nettoeinkommensgrenze nicht überschreitest. Das geht jedoch nur dann wenn ihr beide bei der gleichen Krankenkasse seid. Aber kannst dich ja auch bei der örtlichen Beihilfestelle erkundigen.

Dann habe ich noch einen Tipp für dich und deinen Mann. Ihr könnt euch unter [Link entfernt,unerwünschte Werbung!] eine Software entsprechend euren Versicherungsbedingungen (mit unterschiedlichen Formularen) anfordern. Die wird euch bei der Bearbeitung und Überprüfung eurer Anträge und Erstattungen echt behilflich. Fragt doch einfach mal den Anbieter unter der o.g. Homepage-Adresse.

LG

Re: Beihilfe für Ehepartner

d @, Mittwoch, 12.08.2009, 11:07 (vor 5588 Tagen) @ Ändi

da ich grad von den antworten profitiert hab, will ich noch ein wenig info nachschieben:

§ 4 BBhV (Berücksichtigungsfähige Angehörige)
(1) Ehegattinnen und Ehegatten von Beihilfeberechtigten sind berücksichtigungsfähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 17 000 Euro nicht übersteigt. Wird dieser Gesamtbetrag der Einkünfte im laufenden Kalenderjahr nicht erreicht, ist die Ehegattin oder der Ehegatte unter dem Vorbehalt des Widerrufs bereits im laufenden Jahr berücksichtigungsfähig. Die von den Ehegattinnen und Ehegatten der Beihilfeberechtigten nach § 3 im Ausland erzielten Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist durch Vorlage einer Ablichtung des Steuerbescheides nachzuweisen.

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