Abfindung des Vorjahres zählt zur Beitragsbemessung? (Private Krankenversicherungen)

Annette Kahn @, Dienstag, 20.02.2007, 15:13 (vor 6487 Tagen)

Hallo!

Ich war bis zum 30.06.2006 als Angestellte in der BKK meines Arbeitgebers. Im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde eine sv-freie Abfindung gezahlt (Steuer =1/5-Regelung).
Seit dem 01.01.2007 bin ich nun selbständig und möchte freiwillig in der BKK versichert bleiben.

Die BKK möchte nun die Abfindung in die Beitragsberechnung einbeziehen. Sie beruft sich auf § 240 SGB; gibt aber auch auf Nachfrage keinen genauen Wortlaut, aus dem sich das ergeben soll.

Eine Schätzung des Steuerberaters über das voraussichtliche Einkommen in 2007 liegt der BKK vor.

Ist das korrekt?

Viele Grüße

Annette

Re: Abfindung des Vorjahres zählt zur Beitragsbemessung?

Schnitzel, Dienstag, 20.02.2007, 17:52 (vor 6487 Tagen) @ Annette Kahn

Moin Annette,
das sich die BKK auf § 240 SGB V bezieht ist so grundsätzlich schon richtig, da man nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V "die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt." In der Regel wird für die Beitragsberechnung somit die Abfindung mit angerechnet. Ob du mit deinem ehemaligen Arbeitgeber allerdings irgendwelche Bedingungen wie Sperrzeit oder sowas geschlossen hast kann ich nicht beurteilen und würde die Sache auch hinreichend kompliziert machen und einer genaueren Prüfung bedürfen.
Des Weiteren musst du bedenken, da ist der Rat eines Steuerberaters schon ganz angebracht, dass sich jeder Sozialversicherungsträger nach etwas anderen Gesetzen zu richten hat. Was bei der KV gilt muss nicht zwangsläufig auch bei der RV gelten oder umgekehrt
Hoffe das hat dir weitergeholfen
MfG
der Schnitzel

Re: Abfindung des Vorjahres zählt zur Beitragsbemessung?

Antwort, Samstag, 07.04.2007, 13:16 (vor 6442 Tagen) @ Annette Kahn

§ 240 des Sozialgesetzbuches ist sehr allgemein und weitgefaßt.
In den Satzungen der einzelnen Kassen ist verborgen, wie die Kassen die Idee des §240 individuell umzusetzen gedenken.
Die Praxis ist nicht einheitlich und extrem verbraucherunfreundlich verklausuliert.
Setzen Sie sich mit den üblichen günstigen GKVs in Verbindung , wie dort der Fall geregelt wird.
Nutzen Sie Wechselgelegenheiten, falls Sie verpflichtend der Alt-GKV zufallen.

Re: Abfindung des Vorjahres zählt zur Beitragsbemessung?

info, Sonntag, 08.04.2007, 19:41 (vor 6440 Tagen) @ Annette Kahn

Wann wurde die Abfindung gezahlt und nach welchem Modus will die Kasse anrechnen ( Verteilung über mehrere Jahre ?)

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