Rückkehr in GKV in Elternzeit bei einmaliger Aushilfstätigkeit? (Private Krankenversicherungen)
Hallo,
bei mir liegt folgender Fall vor:
Ich bin seit April 2001 in der PKV versichert und seit 01.01.2007 in Elternzeit. Meine PKV zahle ich seitdem aus eigener Tasche. Nun habe ich in meinem alten Unternehmen eine "einmalige" Beschäftigung für eine Woche als Urlaubsvertretung begonnen. Ich habe für diese Woche einen befristeten Arbeitsvertrag bekommen, in dem die zulässige Wochenstundenzahl von 30 Stunden aufgenommen wurde. Der Verdienst ist natürlich weit, unter der Bemessungsgrenze. Diese Aushilfstätigkeit werde ich voraussichtlich noch einmal im Juni übernehmen und dann nicht mehr. Jetzt meine Frage: Falle ich durch diese Aushilfstätigkeit automatisch zurück in die GKV, oder kann ich mich befreien lassen, so daß ich in der PKV bleiben kann? Wenn ich in der PKV bleiben kann, muß mein Arbeitgeber mir den Zuschuß zahlen, oder nicht?
Es wäre schön, wenn mir jemand helfen könnte, bis jetzt habe ich nur die Information unseres Lohnbüros. Diese Info kommt mir aber sehr "arbeitgeberlastig" vor.
Herzlichen Dank
Katja
Re: Rückkehr in GKV in Elternzeit bei einmaliger Aushilfstätigkeit?
Hallo Katja!
Also was die Frage anbetrifft, ob durch diese Aushilfstätigkeit jetzt Versicherungspflicht eintritt - fühle ich mich aktuell etwas überfragt. Weil ich die (ja erst geänderten) Bedingungen zur Versicherungsfreiheit noch nicht so ganz durchschaut und verinnerlicht habe. Ich gehe aber davon aus, dass grds. Versicherungspflicht eintritt.
Falls das wirklich der Fall ist - gibt es für Sie die Möglichkeit der Befreiung. Denn § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V besagt eindeutig:
"Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 BErzGG während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit."
Diese Befreiung hätte für Sie auch keine langfristigen Nachteile - weil sie ja wirklich nur für die Elternzeit gilt. Wenn Sie also versicherungspflichtig werden UND sich befreien lassen - können Sie in Ihrer PKV bleiben.
Und wenn Sie sich befreien lassen UND privat versichert bleiben - muss der Arbeitgeber Ihnen auch den entsprechend errechneten Beitragszuschuss zahlen. Siehe dazu auch § 257 Abs. 2 SGB V.
Freundliche Grüße
Re: Rückkehr in GKV in Elternzeit bei einmaliger Aushilfstätigkeit?
Ach ... Haaaaalt!!!
Grad eben hab ich erst gelesen, dass es jeweils nur befristete Beschäftigungen sind. (Wer lesen kann, ist eben klar im Vorteil ... *knirsch*)
Das ändert die Sache natürlich gewaltig - und ich muss erst nochmal überlegen ... *kopfkratz*
Re: Rückkehr in GKV in Elternzeit bei einmaliger Aushilfstätigkeit?
Hallo nochmal!
So, nun also nochmal von vorne:
Eine Beschäftigung von einer Woche dürfte (nach § 7 SGB V i.V.m. § 8 SGB IV) versicherungsfrei bleiben. Ist ja insgesamt weniger als 2 Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr. Nur das mit dem "berufsmäßig" ... also da bin ich mir jetzt nicht so sicher ... wie das ist, wenn es sich um eine Aushilfe beim "eigenen Arbeitgeber" (wo man also auch sonst beschäftigt ist) handelt ... das muss im Zweifelsfall die Krankenkasse beurteilen.
Wenn ich richtig liege - bist Du ja weiterhin versicherungsfrei und kannst in Deiner PKV bleiben. Einen Beitragszuschuss jedoch muss der Arbeitgeber Dir dann selbstverständlich nicht zahlen. Denn für geringfügige Beschäftigungen fallen auch in der GKV keine Beiträge an, die der Arbeitgeber zahlen müsste.
Freundliche Grüße
Re: Rückkehr in GKV in Elternzeit bei einmaliger Aushilfstätigkeit?
Ich verbessere mich:
Für KURZFRISTIGE Beschäftigungen fallen auch in der GKV keine Beiträge an, ...
Re: Rückkehr in GKV in Elternzeit bei einmaliger Aushilfstätigkeit?
Hallo lieber Besucher,
vielen Dank für Deine Bemühungen. Ab wann ist man geringfügig beschäftigt? Bis 400 € ? Ich verdiene aber für diese eine Woche mehr als 400 €.
Herzliche Grüße
Katja
Re: Rückkehr in GKV in Elternzeit bei einmaliger Aushilfstätigkeit?
Hallo Katja!
Deshalb habe ich mich ja nochmal verbessert - weil es zwei Sorten von geringfügigen Beschäftigungen gibt:
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung wäre es nicht - weil das Einkommen ja über 400 Euro liegt.
Aber kurzfristig beschäftigt bist Du ja höchstwahrscheinlich. Dafür ist Voraussetzung, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird UND das Entgelt 400 Euro/Monat übersteigt.
Typische Beispiele für kurzfristige Jobs sind z. B. Krankheitsvertretungen, Saisontätigkeiten und Ferienjobs. Also sowas, wie Du da eben ausüben wirst.
Freundliche Grüße
Re: Rückkehr in GKV in Elternzeit bei einmaliger Aushilfstätigkeit?
Hallo,
wenn ich das richtig verstanden habe, dann brauche ich mich nicht extra von der GKV befreien lassen und bekomme keinen Zuschuß zu PKV. Ich muß also in keinster Weise tätig werden. Mein Unternehmen, muß mich dann ja auch nicht bei der örtlichen AOK anmelden.
Vielen Dank noch einmal für Deine Hilfe.
Katja
Re: Rückkehr in GKV in Elternzeit bei einmaliger Aushilfstätigkeit?
Ähm, ich weiß nicht, ob Du es bemerkt hast: Irgendwie ist meine letzte Antwort zum Thema "Berufsmäßigkeit" leider nicht als Antwort - sondern als neuer Thread hier im Forum gelandet. Warum auch immer ... *kopfkratz*
Den solltest Du Dir unbedingt nochmal durchlesen! Weil er wirklich wichtig ist - und wahrscheinlich doch Aktivitäten von Dir fordert.
Freundliche Grüße