Re: Rückkehr in GKV in Elternzeit bei einmaliger Aushilfstätigkeit? (Private Krankenversicherungen)

Besucher, Donnerstag, 12.04.2007, 15:43 (vor 6437 Tagen)

Hallo nochmal!

Hab grad eine Seite zur Berufsmäßigkeit gefunden:

Zur Berufsmäßigkeit:

Dieser Begriff führt immer wieder zu Problemen. Das Bundessozialgericht entschied dazu am 11.6.1980:
Eine zeitlich befristete Beschäftigung wird dann berufsmäßig ausgeübt, wenn der Betreffende durch die Beschäftigung seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in einem solchen Umfang erwirbt, daß seine wirtschaftliche Stellung zu einem erheblichen Teil auf der Beschäftigung beruht; hierbei ist nicht allein auf die Verhältnisse während der Dauer der befristeten Beschäftigung abzustellen, sondern es sind die gesamten Lebensverhältnisse des Beschäftigten, insbesondere seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse und etwaige Unterhaltsansprüche zu berücksichtigen.

Diese Definition ist für Arbeitgeber sehr oft praktisch nicht anwendbar. Die Sozialversicherungsträger haben einige Beispiele dafür genannt, wann von einer nicht berufsmäßigen Beschäftigung ausgegangen werden kann:
* zwischen Schulabschluß und Studienaufnahme, auch wenn vor dem Studium noch Wehr- oder Zivildienst zu leisten ist
* neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung
* neben dem Bezug von Vorruhestandsgeld
* nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben (z.B. Hausfrau, Rentner)

Dagegen liegt nach Ansicht der Sozialversicherungsträger grundsätzlich Berufsmäßigkeit vor in folgenden Fällen:
* Nebenbeschäftigungen während ruhender Arbeitsverhältnisse wegen Wehr- oder Zivildienst und in der Elternzeit
* Beschäftigungen während des Bezugs von Leistungen der Arbeitsämter

Die Frage der Berufsmäßigkeit muß nicht geprüft werden, wenn das Gehalt 400 Euro nicht überschreitet.


Offenbar sieht es also doch so aus, dass (wie ich schon befürchtete) Deine kurzfristige Beschäftigung DOCH versicherungspflichtig wird. Weil offenbar davon ausgegangen wird, dass bei mehr als 400 dazuverdienten Euros während der Elternzeit das verdiente Geld wesentlich für den Lebensunterhalt ist.

Aber wie gesagt: Ganz genau beurteilen kann und muss das die Krankenkasse bzw. die Mini-Job-Zentrale. Weil eben jeder Einzelfall betrachtet werden muss. Das hier sind nur Beispiele und Anhaltspunkte.

Wenn es jedoch wirklich so beurteilt wird - würdest Du also dann für diese Woche Urlaubsvertretung versicherungspflichtig. Dann wiederum könntest Du Dich jedoch befreien lassen - weil die o.g. Voraussetzungen (§ 8 SGB V) ja erfüllt wären. Und dann könntest Du in Deiner PKV bleiben. Jedenfalls stellt es sich für mich so dar.

Freundliche Grüße


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