Aufhebung der Versicherunspflicht bei Student? (Private Krankenversicherungen)

Sven @, Freitag, 20.04.2007, 16:49 (vor 6429 Tagen)

Hallo, ich habe folgendes Problem; ich bin Beamter (50% - Beihilfe und 50% PKV) und habe eine Studentin (ohne eigenes Einkommen) geheiratet (bislang GKV - als Studentin pflichtversichert); für meine Frau habe ich jetzt einen Beihilfeanspruch von 70% und für die restlichen 30% habe ich einen Vertrag bei einer PKV abgeschlossen (bei Beihilfestelle und der PKV wurde je angegeben, dass sie Studentin ist); jetzt will die alte GKV sie nicht aus dem Vertrag entlassen, da Versicherungspflicht besteht;

diese Versicherungspflicht ist in diesem Falle ja etwas unnütz; kennt jemand eine Rechtsgrundlage, die meine Frau von der Versicherungspflicht befreit?

die Studenten-GKV kostet nur 50 EUR im Monat; darf man eigentlich doppelt versichert sein? wenn man diese weiterbezahlt und die PKV und dann die Leistungen der PKV in Anspruch nimmt?

vielen Dank schon mal,
Sven

Re: Aufhebung der Versicherunspflicht bei Student?

Torsten, Freitag, 20.04.2007, 19:11 (vor 6429 Tagen) @ Sven

Die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht besteht grundsätzlich nur zu Beginn des Studiums. Im umgekehrten Falle, z.b. Wegfall der Beihilfe besteht auch keine Möglichkeit in die GKV zu wechseln( z.B. Kinder von Beamten).

Macht die Doppelversicherung wirtschaftlich Sinn? Die GKV interessier es in der Regel nicht was privat noch alles gemacht wird. Wie das umgekehrt bei der PKV aussieht weis ich nicht.

Achtung: Teilweise Entfall der Beihilfe bei Pflichtversicherung in der GKV

Thomas, Freitag, 20.04.2007, 21:21 (vor 6429 Tagen) @ Torsten

Viele Beihilferegelungen der Länder sehen den kompletten oder teilweisen Entfall aller Beihilfeleistungen vor, wenn ein Beihilfeberechtigter pflichtversichert ist.
Dies trifft seit 1.1.07 in einigen Ländern, so z.B. in Bayern, sogar freiwillig GKV-Versicherte.
Sprechen Sie unbedingt Ihre Beihilfestelle darauf an, denn sonst bleiben Sie auf 70% der Kosten einer Privatrechnung sitzen!

Oft verbleiben allein Leistungen beim Zahnersatz, beim Heilpraktiker und bei Wahlleistungen, falls diese noch beihilfefähig sind. Die Länder sparen hier seit Jahren rigoros!

Dagegen gibt es in einigen Ländern und beim Bund noch die sog. Differenzkostenbeihilfe, d.h. Ihre Frau kann in der GKV Kostenerstattung beantragen und ambulant privat zum Arzt gehen: Hier zahlt die Beihilfe den Rest, den die GKV nicht erstattet zu 100% auf - egal wie hoch der Bemessungssatz ist! Hier ist keine PKV - außer für Wahlleistungen im Krankenhaus und Zahnersatz - mehr nötig.

Re: Achtung: Teilweise Entfall der Beihilfe bei Pflichtversicherung in der GKV

Dieter Krause @, Donnerstag, 10.01.2008, 00:15 (vor 6164 Tagen) @ Thomas

Differenzkostenbeihilfe

Ich bin Bundes-bea i.R. (Pensionär), meine Frau ist bei der Barmer Ersatzkasse pflichtversichert.

Wo kann ich die gesetzlichen Bestimmungen über die "Differenzkostenbeihilfe" nachlesen und erkennen ob diese Regeln für meine Frau zutreffen?

MfG

Dieter Krause

Re: Achtung: Teilweise Entfall der Beihilfe bei Pflichtversicherung in der GKV

Thomas, Donnerstag, 10.01.2008, 23:46 (vor 6163 Tagen) @ Dieter Krause

Da Ihre Frau pflichtversichert ist, steht u.U. schon mal ein zu hohes Einkommen neben der Pflichtversicherung gegen eine Beihilfe. Die Differenzkostenbeihilfe ist primär für freiwillig Versicherte gedacht.

Die Beihilfeberechtigung wird von der Beihilfestelle festgelegt und entspricht dem Beamtengesetz, die Beihilfeordnung des Bundes finden Sie beim Bundesinnenministerium auf der Homepage.

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