Das ist eine unverschämte Lüge!
Ich habe genügend private Arztrechnungen mit einem Steigerungssatz von 2,3 gesehen von Patienten, die in der GKV versichert waren und eine private Zusatzversicherung für das Kostenerstattungsverfahren hatten. Hierbei vermerkt die GKV den Anteil auf der Privatrechnung, den sie bei Chipkartenbehandlung bezahlt hätte. Der Rest wird dann von der Zusatz-PKV gedeckt.
Und was sagt die Erfahrung: Die GKV zahlt ca. 25 bis 40% einer PKV-Rechnung mit maximal 2,3-fachen Steigerungssatz, da die Gebührenordnung der GKV, der EBM 2000plus viele Abrechnungsposten der PKV-GOÄ gar nicht vorsieht! D.h. die Zusatz-PKV zahlt dann ca. 60 bis 75%!
Was heißt das? Es kann natürlich passieren, dass ein einzelner Posten im EBM2000plus etwas über dem 2,3-fachen Satz der GOÄ liegt. Doch dürfen bei Privatpatienten viel mehr Einzelposten, d.h. jede Handbewegung abgerechnet werden. So erklärt sich das ganze. Nur bei den Zahnärzten kann bei zahnmedizinischen Primitivleistungen wie In-den- Mund-Reinschauen oder Zahnsteinentfernen die GKV-Leistung im einstelligen Eurobereich über der 2,3-fachen GOZ-Leistung liegen!
Übrigens: Dass die GKV bei ca. 20 Abrechnungsposten mehr als die PKV zahlt, kann nur bei Ersatzkassen passieren! Bei einer AOK, IKK oder BKK ist dies durch die geringen Punktwerte der Primärkassen praktisch ausgeschlossen!
Außerdem: In der GKV ist die Leistung budgetiert, in der PKV nie!
Deshalb: Geben Sie diese Info offen an Ihre Ärzte weiter und sagen Sie diesen, Sie sollten, wenn Sie es nicht glauben, in den Kostenerstattungsabrechnungsabteilungen der GKVen anrufen oder sich an eine PKV wenden, die solche Tarife anbieten. Auch schon bei einem kurzen Blick auf die Tarifbedingungen dieser PKV-Zusatztarife sieht man sofort, wo der Hase hinläuft, da ohne Vorleistung der GKV 50% (so auch im Tarif AM9 der DKV, ebenso wie etliche Tarife anderer Unternehmen) erstattet werden, d.h. man nimmt versicherungsmathematisch eine maximale Vorleistung der GKV von 50% an!
Und zum Schluss zur Realität der Abrechnung über 2,3: A
lso bei einem Professor und damit einer medizinischen Kapazität lasse ich mir dies eingehen, aber nicht von einem dahergelaufenen niedergelassenen Arzt! Außerdem darf der 3,5-fache Satz nur bei personengebundenen Erschwernissen abgerechnet werden, also nicht, weil eine Untersuchung an sich aufwendig ist oder der Arzt gerade seinen Kredit für die Praxis bedienen muss. Nein! Die Untersuchung muss bei Ihnen (und damit nicht beim Durchschnittpatienten) aus den schriftlich zu jedem Abrechnungsposten über 2,3 angegebenen medizinisch nachvollziehbaren Gründen erheblich zeitaufwändiger sein als beim Durchschnittspatienten. Deshalb wird der 3,5-fache Satz auch bei Beamten nicht abgerechnet, da die Beihilfestellen teilweise ein medizinisches Kurzgutachten verlangen. Das ist den meisten Ärzten aber zu viel Aufwand!