Wechsel innerhalb der PKV (Private Krankenversicherungen)
Meine Frau (51 J) und ich (54 J) sind seit ca. 27 Jahren bei einer PKV (relativ tzfrieden) versichert. Es handelt sich um sogenannte Modultarife (ABxx für ambulante Behandlung, SBx für stationäre Behandlung sowie ZBxx für Zahnbehandlung und Zahnersatz), die in verschiedenen Selbstbehaltstufen (bei ABxx) wählbar sind.
Unsere Versicherung bietet seit einigen Jahren einen neuen Tarif (XXL) an, bei dem alles zusammengefasst ist. Die Leistungen unterscheiden sich im Wesentlichen wie folgt:
+ Erstattung auch bei Naturheilverfahren
+ bei sogenannten "great disease" ist keine Eigenbeteiligung
- weniger Geld für Brillen
- "schlechtere Leistung" bei Zahnbehandlung
Die Tarifangebote sind für uns im "schlechtesten Fall", selbst dann, wenn wir einen Selbstbehalt von 3.300 € pro zahlen müssten, noch günstiger als die Summe der jetzigen Modultarife.
Allerdings sollen wir einen zusätzlichen Risikozuschlag wegen gesundheitlicher Risiken zahlen.
Jetzt zu meinen Fragen:
Kann ich nach §178f VVG den Risikozuschlag abwenden, wenn ich auf die "Mehrleistungen" (siehe oben die +Punkte) verzichte? Oder bestimmt die Versicherung, ob Risikozuschlag bzw. Mehrleistungsverzicht?
Insgesamt halte ich das Vorgehen meiner Versicherung, jetzt einen Risikozuschlag beim Wechseln nach XXL zu fordern und bei einem evtl. späterem Zurückwechseln (wegen der Zahkbehandlung!) wieder einen evtl. Risikozuschlag zu verlangen, für den Versuch, den § 178f VVG auszuhebeln. (Entweder die heutige Tarifkombination ist höherwertig oder der neue Tarif XXL.)
Wäre es vorteilhaft für mich, wenn ich mich an den Ombudsmann wende?
Danke vorab für evtl. Antworten
Hermann Bauer
Re: Wechsel innerhalb der PKV
Nehmen Sie gegenüber dem Versicherer Bezug auf den §178f und verlangen Sie eine schriftliche Begründung, warum ein Verzicht Ihrerseits auf die Mehrleistung nicht den Risikozuschlag abwenden kann.
Erst nach dieser schriftlichen Mitteilung kann man die rechtliche Lage beurteilen. Viele Versicherer lassen sich ihre Vorgehen nämlich vorher von der Bafin absegnen, die zwar da keine Gesetzeskraft, wohl aber als Aufsichtsbehörde eine gewisse Auslegungskraft hat. Eine endgültige rechtliche Klärung ist dann oft nur vor Gericht möglich.