PKV und Arbeitslosigkeit (Private Krankenversicherungen)
Hallo,
ich war bis zum 31.12.2006 als Angestellter für 4 1/2 Jahre privat versichert und sodann ab dem 01.01.2007 arbeitslos und ab diesem Zeitpunkt in der GKV pflichtversichert. Um mir die Rückkehr in die PKV zu sichern, schloss ich mit Wirkung ab dem 01.01.2007 eine Anwartschaftsversicherung mit meiner PKV ab - zunächst für 6 Monate Ruhensvereinbarung, ab dem 01.07.2007 betragspflichtige Große Anwartschaftsversicherung.
Seit dem 01.09.2007 arbeite ich wieder als Angestellter und habe dies fristgerecht gegenüber meiner PKV unter Hinweis auf die Anwartschaft angezeigt. Diese verweigert jedoch unter Hinweis auf die Gesundheitsreform 2007 das Wiederaufleben des ursprünglichen Vertrages.
Geht das?
Re: PKV und Arbeitslosigkeit
Thomas, Mittwoch, 14.11.2007, 13:11 (vor 6221 Tagen) @ Gast
Es geht nicht um Verweigerung, sondern darum, ob Versicherungspflicht in der GKV besteht oder nicht. Dies hängt von Ihrem Einkommen und Bewertung Ihrer Arbeitslosigkeit bei dieser Einkommensabrechnung ab. Denn Sie müssen in den letzten drei vollen und in diesem und im nächsten Kalenderjahren in jedem Jahr über der jetzt gültigen Versicherungspflichtgrenze verdienen. Dies schaffen Sie in 2007 wohl sicher nicht, außer Sie haben den Superverdienst (z.B. 12.000 Euro im Monat) schlechthin. Sollte dies der Fall sein, teilen Sie dies der PKV mit.
Dadurch, dass Sie sich nicht von der Pflicht während der Arbeitslosigkeit haben befreien lassen, gilt für Sie zudem nicht mehr die niedrigere Beitragsbemessungsgrenze, wie für Altfälle in der PKV, sondern die neue, höhere Versicherungspflichtgrenze.
Übrigens: An sich ist eine Doppeltversicherung in der GKV und PKV rechtens, sofern Sie keinen Gewinn daraus schlagen können, z.B. Sachkostenverfahren in der GKV. Die PKV ist jedoch gesetzlich dazu verpflichtet zu verhindern, dass Sie durch eine Doppeltversicherung keinen Gewinn vom Krankwerden machen, was ginge, wenn Sie in der GKV das Kostenerstattungsverfahren wählen würden. Deshalb wird immer in diesen Fällen standardmäßig eine Bescheinigung des Arbeitgebers fällig, dass Sie nicht in der GKV pflichtversichert sind.
Re: PKV und Arbeitslosigkeit
Gast , Mittwoch, 14.11.2007, 14:34 (vor 6221 Tagen) @ Thomas
Vielen Dank zunächst für die Antwort.
Nach meinem Dafürhalten hängt das Wiederaufleben meines PKV Vertrages wegen der abgeschlossenen Anwartschaft NICHT davon ab, was ich in den letzten drei Jahren verdient habe.
Mein PKV-Vertrag wurde ja zu keinem Zeitpunkt beendet, sondern lediglich umgestellt in eine große Anwartschaftsversicherung. In dieser ist glasklar geregelt, dass bei fristgemäßer Anzeige
"der in Anwartschaft stehende Tarif zu dem Zeitpunkt wieder auflebt, in dem die Voraussetzungen für die Anwartschaft weggefallen sind."
Die Voraussetzungen für die Anwartschaft sind mit der Beendigung meiner Arbeitslosigkeit zum 31.08.2007 weggefallen.
Re: PKV und Arbeitslosigkeit
Thomas, Donnerstag, 15.11.2007, 01:09 (vor 6220 Tagen) @ Gast
Na ja, und was wollen Sie mit einer Voll-PKV bei Zwangsmitgliedschaft in der GKV, oder verdienen Sie in 2007 noch über der Grenze? Wandeln Sie die Anwartschaft bei Pflicht um in Zusatz+Anwartschaft.
Re: PKV und Arbeitslosigkeit
Gast, Donnerstag, 15.11.2007, 09:43 (vor 6220 Tagen) @ Thomas
Hallo,
ich verstehe die Anwartschaft dahingehend, dass mit Ende der Bedingung für die Anwartschaft - hier: Wiederaufnahme einer Beschäftigung und Ende der Arbeitslosigkeit - mein ursprünglicher PKV Versicherungsschutz wieder voll in Kraft tritt. So ist es in den Bedingungswerken meiner PKV vorgesehen. Keine Arbeitslosigkeit - keine Pflichtversicherung in der GKV. Da die PKV m.E. wieder voll aufleben müsste, würde ich aus der GKV wieder austreten.
Re: PKV und Arbeitslosigkeit
Thomas, Freitag, 16.11.2007, 00:35 (vor 6219 Tagen) @ Gast
Ich zitiere aus dem vom Gesetzgeber, jeden PKV-Vertrag brechenden Vereinbarung der GKV-Spitzenverbände:
"Für sonstige Zeiten der Unterbrechung der Beschäftigung im Drei-Kalenderjahres-Zeitraum (z. B. beim unbezahlten Urlaub von Beginn des zweiten Monats an, vgl. Beispiel 9) oder für Zeiten ohne Beschäftigung (z. B. bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit oder bei Arbeitslosigkeit, vgl. Beispiel 10) sind fiktive Arbeitsentgelte nicht anzusetzen."
Sie sind also durch die Gesetzesänderung deren Auslegung als Angestellter in Deutschland versicherungspflichtig in der GKV und dürfen sich aus gesetzlichen Gründen nicht allein voll in der PKV versichern, wenn Sie in den letzten drei Jahren nicht jedes Jahr zusammen 47.700,00 EUR verdient haben, d.h. in
2004 bis 2007 Ende je 47.700,00 EUR pro Jahr. Wenn dies der Fall für 2007 der Fall sein sollte, da Sie ein Spitzenverdiener sind, sind Sie GKV-frei und Ihre alte PKV muss Sie wieder nehmen, sogar bei fehlender Anwartschaft!
Sinn der gesetzlichen Regelung ist, jeden Angestellten bei einer Neueinstellung drei Jahre in die GKV zu zwingen, insbesondere als ehemaliger Arbeitsloser. Sie sollen jetzt praktisch erst mal drei Jahre das zurückzahlen, was Ihnen während der Arbeitslosigkeit von der GKV gutes getan wurde.
Das Problem liegt also wohl nicht bei Ihrer PKV, sondern beim Gesetzgeber. Es besteht weiterhin bis 31.12.2010 Versicherungspflicht in der GKV, außer Sie verdienen mit Arbeitslosengeld in 2007 über 47.700,00 EUR und haben in den drei Kalenderjahren zuvor auch soviel pro Jahr verdient!
Re: PKV und Arbeitslosigkeit
Thomas, Freitag, 16.11.2007, 00:40 (vor 6219 Tagen) @ Thomas
Sorry für die Satzfehler im Beitrag vorher, aber ich rede mir hier langsam den Mund fusselig, außer Sie sagen uns mal, wie viel Sie pro Jahr verdienen.
Die PKV ist hier - wie wohl Sie auch - Opfer von Frau Schmidt! Sie waren schlicht zum falschen Zeitpunkt arbeitslos.
Und zum Schluss: Privatrecht bricht nicht das staatliche Gesetzgebungsmonopol.
Re: PKV und Arbeitslosigkeit
Sebastian , Montag, 03.12.2007, 16:33 (vor 6202 Tagen) @ Thomas
Hallo,
zur angesprochenen 3-Jahres-Regelung habe ich auch noch eine ähnlich gelagerte Frage: Ich werde zum Ende des Jahres freiwillig mein derzeitiges Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmer aufgeben. Ich bin seit 14 Monaten in der PKV versichert.
Die ersten drei Monate 2008 werde ich selbständig sein, allerdings kein Einkommen erzielen, da auf längerer Reise. In diesem Zeitraum werde ich - sofern möglich - freiwillig in der PKV bleiben. Zum April oder Mai strebe ich an, wieder in ein Arbeitsverhältnis als Arbeitnehmer einzutreten. Dort werde ich vom Bruttojahresgehalt wieder über JAE liegen (allerdings natürlich 2008 maximal 9 Monate arbeiten.)
Gilt nun auch beim Wechsel von der Selbständigkeit in ein Angestelltenverhältnis, in dem das Bruttojahresgehalt wieder über JAE liegt, eine dreijährige Pflicht für die GKV? Zählt bei der Versicherungspflichtgrenze das tatsächliche Gehalt eines Jahres (so interpretiere ich die Angaben aus dem Beitrag von Thomas) oder das im Arbeitsvertrag festgelegte Jahresbrutto, müsste ich also in neun Monaten dann entsprechend viel verdienen?
Vielen Dank schonmal!
Sebastian
Re: PKV und Arbeitslosigkeit
Chris , Sonntag, 28.12.2008, 22:13 (vor 5810 Tagen) @ Thomas
Hallo,
Kurze Frage:
Ich war seit 07/05 privat versichert (also erst nach dem berühmten Stichtat 31.12.02). Seit 11/08 habe ich ein neues, befristetes Beschäftigungsverhältnis und liege unter der Grenze und bin somit GKV-pflichtig.
Würde ich nun eine Anwartschaft abschliessen und nächstes Jahr, sagen wir ab Juli, einen Job mit mehr Entgelt antreten, und käme somit "insgesamt" sowohl in 2008 als auch in 2009 über die Grenze, kann ich dann ab 01/10 wieder in die PKV oder muss ich tatsächlich volel 3 Jahre warten? Ab wann würde dann genau gezählt werden? Ich befürchte daß dann 2009 das erste Jahr wäre, in dem ich wieder drüber käme und somit könnte ich erst ab 01/12 in die PKV?
Ist das so richtig?
Noch was: Dann müsste ich die GKV also in 2011 kündigen, die JAEG liegt noch nicht fest, bzw. hab ich nix gefunden. Heißt es dann ich muss 2009 über der JAEG von 2011 oder der von 2009 gelegen haben?
Gruß,
Chris