Es geht um regelmäßige Einkünfte. Und was nicht regelmäßig, ist, zählt bei der JAEG nicht dazu. Es ensteht dann Versicherungspflicht bei der GKV. Ich kopiere Ihnen einmal den Text der Vereinbarung der GKVen in Deutschland zur Handhabung der Frage:
"Maßgebend für die Beurteilung der Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern nach § 6 Abs. 1
Nr. 1 SGB V ist nach wie vor das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt. Zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt
gehören neben dem laufend gezahlten Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung
des Arbeitnehmers, dessen Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit festzustellen
ist, auch einmalig gezahlte Bezüge, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
mindestens einmal jährlich gezahlt werden. Ferner sind Vergütungen für vertraglich vorgesehenen
Bereitschaftsdienst in die Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts mit
einzubeziehen. Vergütungen für Überstunden gehören dagegen zu den unregelmäßigen
Arbeitsentgeltbestandteilen und sind daher bei der Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts
außer Betracht zu lassen; etwas anderes gilt lediglich für feste Pauschbeträge,
die als Abgeltung für Überstunden regelmäßig zum laufenden Arbeitsentgelt gezahlt werden."
Bei Provisionen, die Abschlussprovisionen sind, kann man das dann wohl vergessen, bei Bestandsprovisionen kann man so etwas eher machen. Hier muss der Arbeitgeber sich festlegen und haftet auch für seine Einstufung! Auch eine GKV kann hier Klärung bringenin dem sie die Provisionszahlungen als sicher einstuft. Vielleicht will man Sie in der GKV ja gar nicht aufgrund Ihrer Erkrankung. Sie müssen das nur offen kommunizieren!
Im negativen Fall bestünde dann erst nach drei Jahren über der JAEG die Möglichkeit der Rückkehr in die PKV, die Sie sich mit einer Anwartschaft sichern können. Auch ist bei vielen PKVen eine Umwandlung in Zusatztarife, die sogar einen Status wie ein Privatpatient ambulant erreichen lassen. Und zudem gibt es bei der Technikerkasse jetzt einen Kostenerstattungstarif, mit dem man bei Ärzten bzw. Kliniken mit Kassenzulassung zum Privatpatient (bis 3,5-fachen Steigerungssatz) wird, allerdings bleibt es bei den Medikamenten bei Kassenrezepten inkl. Budgetierung. Beim Arzt wird da nur bezahlt, was die Kasse auch über Chipkarte erstatten würde, aber dafür ohne Budgetierung und Wartezeiten. Eine schulmedizinische Behandlung als Privatpatient dürfte damit gesichert sein.
Nichtsdestotrotz: Frohe Weihnachten!