PKV als Promotionsstudent (Private Krankenversicherungen)

simon @, Freitag, 11.01.2008, 09:54 (vor 6163 Tagen)

Hallo zusammen,
ich war seit meiner Geburt privat versichert. Von der Studentenversicherung war ich befreit. Ab Oktober 05 war ich als Referendar in der GKV, im Moment bin ich arbeitslos und weiter in der GKV. Irgendwann in den nächsten Wochen beginnt mein Promotionsstudium, für das ich wieder immatrikuliert werde. Wann genau mich die Uni zulässt, weiss ich aber nicht. Verdienen werde ich als Doktorand nichts, bin quasi Privatier. Da ich mit der debeka sehr gute Erfahrungen gemacht habe, möchte ich dorthin zurück.

Habe ich Recht mit meiner Vermutung, dass ich ab Immatrikulation nicht mehr gesetzlich versicherungspflichtig bin und mich dann privat versichern kann? Ist es richtig, dass ich dann auch nicht kündigen muss, sondern einfach der GKV mitteile, dass die Versicherungspflicht weggefallen ist? Die Kündigungsfrist einhalten zu müssen wäre nämlich echt ärgerlich für mich.

Grüße und vielen Dank,
simon

Re: PKV als Promotionsstudent

simon @, Freitag, 11.01.2008, 10:17 (vor 6163 Tagen) @ simon

Kurzer Nachtrag,
meine GKV ist der Ansicht, dass ich die 2 Monate Kündigungsfrist auch bei Wegfall der Versicherungspflicht einhalten muss. Aber ist die Situation nicht dieselbe, wie wenn ich beispielsweise ins Ausland gehe?

Grüße,
simon

Re: PKV als Promotionsstudent

Thomas, Freitag, 11.01.2008, 16:56 (vor 6163 Tagen) @ simon

Genau so ist es. Es ist vielleicht sinnvoll, wenn Sie der GKV mitteilen, dass Sie sich im Studium schon von der GKV befreien ließen. Da seit 1999 gilt, dass diese Befreiung für allen "hauptberuflichen" Studien (d.h. ohne Job nebenbei) lebenslang gilt, dürften Sie streng genommen gar nicht in der GKV bleiben!

Re: PKV als Promotionsstudent

Thomas, Freitag, 11.01.2008, 17:01 (vor 6163 Tagen) @ Thomas

Mit genau so ist es, wollte ich mich auf die fristlose Kündigung beziehen. Wenn Sie nichts unterschrieben, haben Sie freiwillig zu versichern. Wenn Sie natürlich aufgrund einer jetzigen Arbeitslosigkeit ohne Arbeitslosengeld in der GKV versichert sind, dann handelt es sich sogar um eine freiwillige Versicherung, dann gilt die Frist.

Es gibt auch einige Billigkassen, die in der Satzung so einen Unsinn bei Ende einer Pflichtversicherung verankert haben, um dann nochmal abzukassieren. Deshalb lesen Sie die Satzung. Ich nehme mal an, dass Sie als GKV-Versicherter Refendar Jurist sind - also helfen Sie sich selbst!

Re: PKV als Promotionsstudent

simon, Freitag, 11.01.2008, 17:38 (vor 6163 Tagen) @ Thomas

Hallo Thomas,
vielen Dank für die Infos. Mittlerweile habe ich auch die rechtliche Grundlage für meine Vermutung und Ihre Bestätigung gefunden: § 190 Abs. 12 SGB V:

(12) Die Mitgliedschaft der Bezieher von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch und Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch endet mit Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung bezogen wird.

Strenggenommen bedeutet das, dass ich nicht einmal kündigen muss, sondern die Mitgliedschaft durch Gesetz beendet wird. Sicherlich ist es aber sinnvoll, der GKV mitzuteilen, dass ich keine Umwandlung o.ä. in eine freiwillige Mitgliedschaft möchte. Wie Sie gesagt haben.

Wunderbar, dann bin ich wieder einen Schritt weiter.

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