Re: abgelehnt - verzweifelt (Private Krankenversicherungen)
Die angesprochene ( scheinbare ) Versicherungspflicht in der letzten GKV stützt sich auf §5 Abs. 1 Satz 13 des SGB 5.
Dort ist festgelegt, daß ein zuletzt GKV-Versicherter, der gegenwärtig keinen Versicherungsschutz vorweisen kann, seiner letzten GKV als Mitglied zufällt. Zunächst.
Diese Mitgliedschaft endet aber, sobald eine vollwertige Versicherung vorgewiesen werden kann. Dies ist bei einem Selbständigen selbstverständlich auch eine PKV.
Bindungsfristen, wie sie bei Unselbständigen beim Wechsel von GKV zu GKV zum Tragen kommen, gelten hier nicht.
Auch nicht die Forderung, erst 3 Jahre bestimmte Einkommensgrenzen zu überschreiten.
Wohlgemerkt, wenn Sie tatsächlich selbständig sind.
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- abgelehnt - verzweifelt -
RGD,
24.01.2008, 23:05
- Re: abgelehnt - verzweifelt -
nimms leicht,
25.01.2008, 00:57
- Re: abgelehnt - verzweifelt - Thomas, 25.01.2008, 15:16
- Re: abgelehnt - verzweifelt -
nimms leicht,
25.01.2008, 00:57