erzwungener Wechsel (Private Krankenversicherungen)
Liebes Forum,
ich war schon während des Studiums wegen meiner selbständigen Arbeit privat versichert. Davor über meine Mutter bei der gesetzlichen.
Bei der PKV sind es jetzt in allem 10 Jahre. Jetzt habe ich eine Anstellung bekommen, wo ich weit über der gesetzlichen Bemessungsgrenze liege und werde trotzdem gezwungen, in die gesetzliche zu wechseln. Wenn ich, aus welchen Gründen auch immer, die Probezeit nicht bestehe, oder selber wieder kündige, sind alle Altersrückstellungen verloren. Außerdem muß ich wieder eine Gesundheitsprüfung machen und habe Wartezeiten.
Es sei denn, ich schließe eine Anwartschaft ab, die kostet mich aber incl. der privaten Zusatzversicherung über 100 EUR zusätzlich im Monat, die ich ja selber tragen muß und das laut einer gesetzlichen KK für die nächsten 3 Jahre.
Muß ich wirklich wechseln, da ich drüber liege? Außerdem läuft mein Gewerbe nebenbei weiter, so dass ich momentan zwar nicht hauptsächlich selbständig bin, aber jederzeit bei Verlieren des Jobs da weiter machen kann.
Ich weiß wirklich nicht, was ich machen soll und wäre über eine hilfreiche Antwort dankbar!
Re: erzwungener Wechsel
Ja, bedanken Sie sich bei der SPD und v.a. bei den diese treibenden Kommunisten. Machen Sie die Anwartschaft, es hilft nichts.
Es gibt Tausende, denen geht es jetzt genauso! Man kann dagegen nichts machen!
Sie werden eh nicht drei Jahre zahlen müssen, außer die große Koalition bleibt uns erhalten: Schwarz-Gelb wird den Unsinn wieder abschaffen, eine Linkskoalition wird die PKV abschaffen und dann kann man ja Ihre Altersrücklagen auf die Zusatzversicherung umbuchen. Diese wollen zwar einige Linke wie Lauterbach auch abschaffen, aber die meisten Sozen schätzen doch das Einbettzimmer und die Kostenerstattung beim Facharzt, um den regierten Mob nicht allzu häufig anzutreffen.
Re: erzwungener Wechsel
danke- wenigstens musste ich lachen Schön geschrieben!
Ich werd mich befreien lassen, und genau, wer weiß, was in drei Jahren alles auf dem Programm der Herrschaften da oben steht...
Re: erzwungener Wechsel
Lieber Thomas,
das sehe ich etwas anders. Selbstverständlich können wir als Bürger etwas dagegen tun.
Ich habe vor einem Jahr mit meiner Lebensgefährtin Klage beim Sozialgericht eingereicht, dass man in Deutschland nicht frei entscheiden darf, wo man sich versichern darf.
Nach Auskunft eines Sachbearbeiters der AOK sollten das alle Bürger machen. Nur leider sind viele zu lethargisch und unternehmen nichts.
Eine Entscheidung ist übrigens noch nicht gefallen. Die Sozialgerichte sind (wegen Hartz IV) derzeit überlastet und so muss ich mich in Geduld üben.
Re: erzwungener Wechsel
Hallo,
ein kleiner Tipp:
Der § 5 Absatz 9 Sozialgesetzbuch V bietet zumindest für das 1. Jahr eine kostenlose Lösung:
Wenn die Beschäftigung vor Ablauf von 12 Monaten wieder endet (und vorher mindestens 5 Jahre in der PKV war), darf man nicht in der GKV bleiben. Damit man dann nicht ohne Versicherungsschutz dasteht, hat der Gesetzgeber hier mitgedacht (auch wenn es manche überraschen mag) und eine Rückkehrmöglichkeit in die PKV geschaffen ( ohne Risikoprüfung und mit den bisherigen Altersrückstellungen).
Ich habe bisher noch nie gehört, dass PKV-Vertreter auf diese Möglichkeit hingewiesen haben (weil sie es nicht wissen oder nicht sagen dürfen???).
Für die Zeit nach diesen 12 Monaten hat der Gesetzgeber keine Lösung vorgesehen, d.h. wenn man sich die PKV-Rückkehrmöglichkeit auf jeden Fall offenhalten möchte, bleibt nichts anderes übrig, als auch für die ersten 12 Monate eine PKV-Anwartschaft abzuschließen.
Hinweis: Je nach Beschäftigungsbeginn kann die Versicherungszeit auch mehr als 3 Jahre bestehen:
z.B. ab 01.11.07 Angestellter -> die beiden Monatsverdienste überschreiten vermutlich nicht die Jahresgrenze für 2007
-> Versicherungspflicht endet erst am 31.12.2010.
(9) 1 Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens 5 Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. 2 Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. 3 Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. 4 Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. 5 Die Verpflichtung nach Satz 1 endet 3 Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. 6 Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens 12 Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. 7 Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.