PKV-versichert und Jobwechsel mit geringerem Gehalt - was gilt? (Private Krankenversicherungen)
Hallo Forum,
ich bin seit 1976 privat krankenversichert, 1997 bis 2004 als Student, ab 2004 als Arbeitnehmer durch Überschreitung der Pflichtgrenze.
Durch einen bevorstehenden Jobwechsel falle ich nun unter die Pflichtgrenze von 48.150,- für 2008, u.U. auch unter die reduzierte Grenze von 43.200,-.
Ich habe versucht, an Hand des SGB V mich schlauzulesen und habe folgende Argumentation gefunden, die ich für einschlägig halte, mir aber nicht sicher bin und hier um Rat nachfragen möchte:
Nach SGB V §6 Abs. 9 gilt:
"Arbeiter und Angestellte, die nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 erfüllen und die am 2. Februar 2007 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren (...) bleiben versicherungsfrei, solange sie keinen anderen Tatbestand der Versicherungspflicht erfüllen."
An Tatbeständen der Versicherungspflicht führt SGB V §5 Abs. 1 einschlägig meines Erachtens nur Punkt (1) aus:
"Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind".
Damit müsste sich für mich eigentlich eine Versicherungsfreiheit ergeben.
Hilfweise bleibt in meinen Augen zu prüfen, ob nicht die geringere Versicherungspflichtgrenze von 43.200 EUR/Jahr gilt.
SGB V §6 Abs. 7:
"(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen
in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41.400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend."
SGB V §8 Abs. 1 (1) erscheint mir nicht einschlägig, da sich hier ja die Jahresarbeitsentgeltgrenze ändern müsste und nicht mein Einkommen.
Denke ich richtig bzw. wo stimmt etwas nicht?
Re: PKV-versichert und Jobwechsel mit geringerem Gehalt - was gilt?
Hallo,
hier ein Auszug aus dem
Gemeinsamen Rundschreiben betr. Versicherungsfreiheit bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze; hier: Neuregelung durch das GKV-WSG [RdSchr. 07 d]
der Spitzenverbände der Krankenkassen
vom 8. 3. 2007:
WICHTIG ist Absatz 4!!!!
7. Besitzstandsregelung
(1) Arbeitnehmer, die bereits am 2. 2. 2007 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer Krankheitskostenvollversicherung versichert waren, bleiben nach § 6 Abs. 9 Satz 1 SGB V aus Gründen des Bestandsschutzes weiterhin versicherungsfrei, auch wenn sie die Voraussetzungen des seit dem 2. 2. 2007 geltenden § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (noch) nicht erfüllen. Dies gilt auch für privat krankenversicherte Arbeitnehmer, die erst mit Ablauf des Kalenderjahres 2006 aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind (§ 6(Archiv) Abs. 4 Satz 1 SGB V a. F.). Die Besitzstandsregelung kommt allerdings nur für die am 2. 2. 2007 privat krankenversicherten Arbeitnehmer in Betracht, nicht dagegen für am Stichtag privat krankenversicherte Selbständige, Studenten und andere Personen.
(2) Für Arbeitnehmer, die vor dem 2. 2. 2007 die freiwillige Mitgliedschaft bei ihrer Krankenkasse gekündigt hatten, um in eine private Krankenversicherung zu wechseln, gilt die Besitzstandsregelung des § 6 Abs. 9 Satz 1 SGB V gleichermaßen.
(3) § 6 Abs. 9 Satz 2 SGB V erstreckt den Bestandsschutz auf weitere Personengruppen, die am 2. 2. 2007 bei wertender Betrachtungsweise eine der Beschäftigung als Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze vergleichbare Rechtsposition besaßen. Hierzu gehören konkret solche Arbeitnehmer, die am 2. 2. 2007 nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 a, 2 oder 3 SGB V von der Versicherungspflicht befreit waren.
(4) Die durch die Besitzstandsregelung vermittelte Versicherungsfreiheit endet, wenn ein Tatbestand der Versicherungspflicht erfüllt wird. Ihre Wirkung bleibt jedoch unberührt, wenn sich eine neue Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der vorherigen Beschäftigung anschließt oder der Zeitraum zwischen 2 Beschäftigungen durch einen Befreiungstatbestand nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 a SGB V überbrückt wird.
Inkrafttreten: 01.04.2007