Rabat gibt "s in Marokko (http://de.wikipedia.org/wiki/Rabat) - aber nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Beiträge bzw. ihre Höhe sind per Satzung festgeschrieben und nicht verhandelbar.
"Rabatt" gibt es nur bei der kieferorthopädischen Behandlung, wenn diese von beiden Kindern benötigt wird.
§ 29 Abs. 2 SGB V :
Versicherte leisten zu der kieferorthopädischen Behandlung nach Absatz 1 einen Anteil in Höhe von 20 vom Hundert der Kosten an den Vertragszahnarzt. Satz 1 gilt nicht für im Zusammenhang mit kieferorthopädischer Behandlung erbrachte konservierend-chirurgische und Röntgenleistungen. Befinden sich mindestens zwei versicherte Kinder, die bei Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und mit ihren Erziehungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt leben, in kieferorthopädischer Behandlung, beträgt der Anteil nach Satz 1 für das zweite und jedes weitere Kind 10 vom Hundert.