Scheidung von Beamten (Private Krankenversicherungen)
Ich bin seit 30 Jahren mit einem Beamten verheiratet und über ihn PKV. Nun steht die Scheidung an und er möchte nichts bezahlen.
Dei GKV nimmt mich nicht mehr weil ich in den letzten 5 Jahren keine
Beiträge gezahlt habe. Ich habe einen 400 Euro Job und z.Zt keine Möglichkeit aus gesundheitlichen Gründen ( Gutachten vom Amtsarzt)
mehr zu leisten. Ich werde dieses Jahr 53 Jahre alt.
Meine Fragen: Kann ich nur bis zu 55 Lebensjahr in die GKV zurück?.
Ist es richtig, das ich nach dem Tod meine Ehemannes keine Beihilfe mehr bekomme, auch für die Kinder die noch bei ihm mitversichert sind? Kann ich mit zwei 400 Euro Jobs zurück in die GKV?. Muß ich dann in der GKV mindestens 5 Jahre einzahlen
bevor ich mich freiwillig in der GKV versichern kann?
Vielen Dank für die Antworten
Mit lieben Grüssen Margit
Re: Scheidung von Beamten
Nehmen Sie mindestens einen sv-pflichtigen 401-Euro-Job an, ein zweiter 400 Euro-Job ist nicht möglich, da er immer sozialversicherungspflichtig ist.
Nach 12 Monaten dürfen Sie dann als freiwillig versicherte in der GKV bleiben.
Dass Sie sich für die Beihilfelösung entschieden haben und es ein neues Unterhaltsrecht gibt, ist für Sie Pech. Sie müssten die durch den Wegfall der Beihilfe dreifachen PKV-Beiträge aus dem normalen Unterhalt des Ehemannes bezahlen, der ja nach den neuen Regeln nicht lange währt.
Zu den Kindern: Je nach Bundesland sind Kinder nur beihilfeberechtigt, wenn sie es einen Kinderzuschlag in der Beamtenbesoldung gibt. Das ist meist an die Zahlung von Kindergeld gebunden. Informieren Sie sich bei der zuständigen Beihilfeabteilung.
Grundsätzlich sind auch geschiedene oder uneheliche Kinder im Todesfall - sofern sie noch in Ausbildung sind, max. bis 25. Lebensjahr, bei Behinderten lebenslänglich - waisenpensionsberechtigt und damit beihilfefähig.
Um es kurz zu machen: Beamtenehe zu scheiden, ist wegen der Beihilfe eine Katastrophe. Wenn es irgendwie geht, nur dauerhaft getrennt zu leben, sollten Sie diese Lösung in Erwägung ziehen.