Dauerhafte Rückkehr in GKV z.B. durch Elternzeit ? (Private Krankenversicherungen)

visionbawue @, Samstag, 13.09.2008, 10:22 (vor 5918 Tagen)

Hallo Experten,

Ausgangslage:
Verheiratet, 3 Kinder, bin z. Zt. Alleinverdiener und in PKV (meine Kinder auch), erwäge Rückkehr in GKV

Frage 1) Wenn ich in Elternzeit gehe und meine Arbeitszeit, d.h. auch mein Gehalt soweit reduziere, dass ich unter die BBM falle, tritt sofortige Versicherungspflicht ein und ich würde (zunächst) über die GKV versichert. Meine PKV sollte ich zunächst als Anwartschaft möglichst beitragsfrei weiterlaufen lassen.

Korrekt ?

Frage 2) Damit ich dauerhaft in der GKV verbleiben kann, müsste ich dieser 24 Monate angehören, d.h. mindestens 2 Jahre unter der BBM bleiben, damit nicht erneut ein Zwangswechsel in die PKV erfolgt, wenn ich früher die BBM erreiche?

Korrekt?

Frage 3) Was passiert, wenn ich meine PKV gekündigt habe und bereits früher die BBM (z.B. nach einem Jahr) überschreite? Bin ich dann nicht versichert?

Frage 4) Ergänzung zu Frage 3 Was passiert, wenn ich meine PKV gekündigt habe und bereits früher die BBM (z.B. nach einem Jahr) überschreite und vorher die GKV wechsle?

Darf die ursprüngliche GKV Vorversicherungs-Verläufe übermitteln oder woher weiß die neue GKV wie lange ich wo versichert war?

Danke für alle Infos
Gruß Andi

Re: Dauerhafte Rückkehr in GKV z.B. durch Elternzeit ?

Birgit, Sonntag, 14.09.2008, 13:19 (vor 5916 Tagen) @ visionbawue

Hallo Andi!

zu Frage 1:
NEIN! Sie brauchen für die GKV-Pflicht "nur" ein Einkommen unter der Jahresarbeitentgeltgrenze (JAEG). Sie beträgt in 2008 48150 EUR. Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) dient nur als Obergrenze zur Berechnung des GKV-Beitrages.

Beispiel: Sie verdienen brutto 4200,-- EUR. Es werden aber nur GKV-Beiträge von derzeit 3600,-- EUR (BBG) berechnet.

Für eine Anwartschaftsversicherung werden allerdings Beiträge fällig! Außerdem: Möchten Sie Ihren Kindern die bessere ärztliche Behandlung durch Eintritt in die GKV vorenthalten?

zu Frage 2:
NEIN! Es gibt keinen Zwangswechsel in die PKV. (Da würden sich viele Gutverdiener darüber freuen!) Wenn Sie einmal GKV-versichert sind, bleiben Sie es auch erst einmal.

In dieser Zeit dürfen Sie bis zur JAEG verdienen, um als pflichtversichert zu gelten.

Der erneute Wechsel in die PKV ist sehr schwer geworden.

Beispiel: Sie werden zum 1.1.2009 wieder GKV-pflichtversichert. Um wieder in die PKV wechseln zu dürfen,brauchen Sie in den Jahren 2009, 2010 und 2011 ein Jahresbrutto über der jeweilig gültigen JAEG. Ist dies voraussichtlich zum 1.1.2012 auch noch der Fall, dürfen Sie dann zum 1.1.2012 in die PKV wechseln.

Sie sollten sich den Wechsel in die GKV also gut überlegen!

zu Frage 3:
Wenn Sie nach einem Jahr die BBG überschritten haben, sind Sie GKV-(pflicht-)versichert.

zu Frage 4:
Dann bleiben Sie bei der zuerst gewählten Krankenkasse versichert. Ein GKV-Wechsel ist frühestens nach einer Bindungsfrist von 18 Monaten möglich. Ausnahme: Die GKV erhöht in dieser Zeit ihren Beitragssatz.

Bei Beantragung der Mitgliedschaft in der GKV haben Sie Ihre Vorversicherungszeiten (GKV und PKV) anzugeben. Sollten Sie die genauen Zeiten nicht mehr wissen, helfen Ihre ehemaligen Krankenkassen/Gesellschaften gerne weiter.

Gruß

Birgit

Re: Dauerhafte Rückkehr in GKV z.B. durch Elternzeit ?

Andi @, Montag, 15.09.2008, 08:54 (vor 5916 Tagen) @ Birgit

Hallo Birgit,

vielen Dank für die Auskünfte, klar meinte ich bei Frage 1 die JAEG und nicht die BBG (soviel habe ich inzwischen schon gelesen), sorry ;-).

Nochmals zur Dauer (Fragen 1 / 3):
a) Ist die JAEG ein Zeitjahr oder keine Kalenderjahr? D.h. wenn ich z.B. ab Mai in Elternzeit gehe, müsste ich das vorher schon planen, wenn ein Kalenderjahr relevant ist, da ich bis Mai ja voll verdienen würde?

b) Zu den 12, bzw. 24 Monaten
D.h. es ist nicht zutreffend, dass wenn ich nach 12 Monaten, bzw. in 2010 wieder (sowohl) über der JAEG als auch der BBM verdiene, die GKV sagen kann "Es bestand keine vorherige 24 monatige Pflichtversicherung bei einer GKV, deshalb muß ich nun wieder in die PKV, da ich vorher dort versichert war" ?

Dazu habe ich z.B. folgendes gefunden:

"...Die Mitgliedschaft in der GKV kann

von Pflichtversicherten als freiwillig weitergeführt werden, wenn direkt vor Ende der Pflichtversicherung eine gesetzliche Mitgliedschaft von zwölf Monaten besteht oder wenn innerhalb der letzen fünf Jahre eine gesetzliche Mitgliedschaft von 24 Monaten nachgewiesen werden kann.

Es heißt ja "kann"
D.h. könnte man im Umkehrschluß nicht folgern, der andere Vertragspartner (in dem Fall die GKV) muß die Mitgliedschaft nicht freiwillig weiterführen, wenn eine der beiden Voraussetzungen nicht zutrifft?

Im Voraus schon mal Danke für die Beantwortung der Details

Gruß
Andi

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