Befreiung von der Versicherungspflicht (Private Krankenversicherungen)

Marco, Dienstag, 21.10.2008, 11:29 (vor 5883 Tagen)

ich würde mich gerne für immer von der Versicherungspflicht befreien lassen. Da es dieses Jahr sein kann, daß ich unter die JAE rutsche, besteht dann für mich die Möglichkeit ?

ich weiß, daß es ein gewagter Schritt ist, aber für mich lohnt sich das. Was muß vorliegen, daß diese Befreiiung eintritt ?

Vielen Dank !

Re: Befreiung von der Versicherungspflicht

Bodi, Dienstag, 21.10.2008, 15:14 (vor 5883 Tagen) @ Marco

Eine Befreiungsmöglichkeit ist nur für den Fall vorgesehen, dass aufgrund einer Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze Versicherungspflicht entsteht (siehe § 8(1) SGB V).

Wenn das regelmäßige Jahresentgelt jedoch sinkt und deshalb die JAEG unterschritten wird, entsteht Versicherungspflicht in der GKV - und zwar ohne Befreiungsmöglichkeit. Ausnahme nur bei Teilzeit, und auch nur dann, wenn die PKV-Versicherung mindestens 5 Jahre bestand und die Arbeitszeit auf die Hälfte oder noch weniger der betriebsüblichen Arbeitszeit sinkt.

Weitere Ausnahme: Alter ab 55 Jahre, sofern in den letzten 5 Jahren keine GKV bestand.

Re: Befreiung von der Versicherungspflicht

Marco, Dienstag, 21.10.2008, 16:38 (vor 5883 Tagen) @ Bodi

vielen Dank, dann kann man wohl nichts machen.

Was ich nicht ganz verstehe, wenn ich letztes jahr noch mit meinem jetzigen Gehalt über der JAE gewesen wäre, dann kann ich mic hbefreien lassen.

Ich falle dieses Jahr nur unter die JAE; weil ich 2 Monate nicht gearbeitet habe.

Re: Befreiung von der Versicherungspflicht

Bodi, Dienstag, 21.10.2008, 17:16 (vor 5883 Tagen) @ Marco

Dann kommt es auf den Grund für die Unterbrechung an. In bestimmten Fällen wird fiktives Einkommen unterstellt, so dass die JAEG doch überschritten werden kann.

"Wurde die Beschäftigung z.B. durch Zahlung von Entgeltersatzleistungen wir Krankengeld, Mutterschaftsgeld
oder unbezahlten Urlaub von nicht mehr als einem Monat unterbrochen, so wird für
diese Zeiten ein fiktives Entgelt angesetzt. Das regelmäßige Entgelt wird in der Höhe angesetzt, in
der es ohne die Unterbrechung erzielt worden wäre.

Für andere Unterbrechungen, wie z.B. unbezahlter Urlaub von Beginn des zweiten Monats oder Zeiten
der Nichtbeschäftigungen, sind keine fiktiven Entgelte anzurechnen.

Für Zeiten des Wehr- und Zivildienstes, bei Bezug von Erziehungsgeld, Elterngeld oder Inanspruchnahme
der Elternzeit werden keine fiktiven Entgelte berücksichtigt. Hier wird für die genannten Zeiten
das Überschreiten der JAE-G unterstellt. Voraussetzung ist nur, dass innerhalb eines Jahres nach
Ende des Unterbrechungssachverhaltes eine Beschäftigung über der JAE-G aufgenommen wird."
Quelle: IKK

Re: Befreiung von der Versicherungspflicht

Marco, Donnerstag, 23.10.2008, 11:37 (vor 5881 Tagen) @ Bodi

danke Bodi, hast mir super geholfen.

Der Grund war 2 Monate Arbeitslosikkeit, da kann man dan nwohl nichts machen.

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