Hallo Herr Evertz,
falls im Statusfeststellungsverfahren bei der DRV die Sozialversicherungspflicht festgestellt wreden würde, so bedeutete dies die Versicherungs- bzw. Beitragspflicht grds. in allen entsprechenden Zweigen der Sozialversicherung. Hinsichtlich der Krankenversicherung grds. auch, es sei denn, es hinge an der JAEG, da dann dem Grunde nach eine Pflicht gegeben wäre. Es hängt bei derartigen Verfahren wesentlich von der Argumentation (wenn Sie nicht mind. 50% der Anteile innehaben oder sonstige Regelungen in der GmbH-Satzung vorgesehen sind) ab, wenn alle Gesellschafter zugleich Geschäftsführer sind, hängt es von der Verteilung der Kapitalanteile ab. Fazit: wird die Sozialversicherungspflicht festgestellt, dann entsteht grds. auch die Pflicht in der GKV (dann wie gesehen JAEG beachten), wird die Sozialversicherungsfreiheit festgestellt, dann bleiben Sie entspannt in der PKV, da Sie dann selbständig und generell nicht pflichtig sind. Fall die DRV auf eine abhängige Beschäftigung entscheiden sollte, gibt es aber genügend gestalterische Möglichkeiten (z.B. Vertragsänderungen), um auch noch während der Anhörung oder evtl. in einem Widerspruchsverfahren die Versicherungsfreiheit hinzubekommen. Es gibt auch Rechtsprechung des BSG, die festgestellt hat, dass bei gleichmäßiger Kapitalverteilung (z.B. bei drei Personen jeder GGF 33,33 %) alle Betetiligten selbständig sind, ist aber immer eine Einzelfallentscheidung, die man gesondert prüfen müsste, für eine richtige Beratung im Bedarfsfall müsste man daher in die gesamten Unterlagen schauen.
Ich hoffe, das war nützlich für Sie. Beste Grüße aus Bonn...