GoÄ Höchstsätze (Private Krankenversicherungen)

Ernst M., Freitag, 21.11.2008, 13:05 (vor 5852 Tagen)

liebes forum, wie ist es zu bewerten, dass eine stationäre zusatzversicherung über die goä-höchstsätze hinaus nur nach vorheriger genehmigung leistet? ist das eine bedeutsame einschränkung? soweit ich es sehe ist es nicht so beudeutsam, sondern nur pflicht zur vorherigen abklärung, denn nach den mbkk kann der versicherer ja die leistung sonst immer auf das medizinisch notwendige maß herabsetzen...
gruß, ernst

Re: GoÄ Höchstsätze

Joachim Röhl ⌂ @, Berlin 0172-3079777, Samstag, 22.11.2008, 09:47 (vor 5851 Tagen) @ Ernst M.

Wenn ich als 45jähriger Eckkunde stationär die beleg- und wahlärztliche Behandlung inklusive 1Bettzimmer auch über dem 3,5fachen Satz versichert haben möchte - die Zusatztarife von Hallescher für 51€ bis zur DKV mit 77€ haben diesen Satz drin, daß der Versicherer "gegebenenfalls auch über den Höchstsätzen der GOÄ leistet". Lediglich die AXA kappts dann noch beim 5fachen in den Chefkosten, die OP-Kosten ebenfalls wie alle anderen inklusive.
Ein Problem wäre es für mich lediglich im Falle des Falles so einen Tarif nicht versichert zu haben.
Sollte jede Mutter schon dem Neugeborenen für gerade mal 4€ versichern, damit der später mal ihre private Pflegezusatzversicherung bezahlt, denn ohne kanns auf viele Jahre richtig teuer werden.
Fragen? e-mail.

Re: GoÄ Höchstsätze

Christian @, Samstag, 22.11.2008, 15:45 (vor 5851 Tagen) @ Joachim Röhl

Hallo!
Ich präzisiere noch ein wenig...auf gleicher Grundlage.
Will ein Arzt über die GOÄ-Höchstsätze ( 3,5) liquidieren, muss er sich vorher die schriftliche Einwilligung (Abdingungserklärung) des Patienten einholen.
In diesem Falle, egal welcher Tarif & bei welcher Gesellschaft, sollte man sich dies immer vorher von der Gesellschaft absegnen lassen!
Das Thema ist zu komplex, weil jeder Versicherer so seine eigene Handhabe hat, was "ggfs" über 3,5 als erstattungsfähig anerkannt wird. Zudem gibt es bei einigen Gesellschaften mehrere stationäre Zusatztarife! Die Axa sagt z.B. für den Komfort (41,50 €) grundsätzlich "nein", aber:"In medizinisch besonders begründeten Einzelfällen leisten wir auch über den Höchstsatz hinaus, wenn wir dies vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt haben".
Der KG1 (76,43 €) der Axa (Verzeihung Hr. Roehl, aber Sie müssten das schon korrekter formulieren):
"In Erweiterung der Nr. 10 TB 2008 "Gebührenordnungen" werden für vom liquidationsberechtigtem Chefarzt persönlich erbrachte Leistungen für die Operation selbst, nicht jedoch
für sonstige im Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen aufgeführte Nummern, im tariflichen Rahmen auch ohne vorherige Zusage Kosten bis zum 5-fachen Satz der Gebührenordnung
für Ärzte erstattet...".
Hier noch die Info: "KG2" (52,59 €) + "KHT1" über 40 € zur Deckung des 1-Bett-Zuschlages, kostet: 72,59 €;
Der etwas schwächere Tarif (aber auch +3,5) 346/20 (Alt-DBV-Winterthur): 60,80 €.

Im "SW1" (64,99 €) der DKV, sagt grundsätzlich "nein", aber gilt in der Praxis: "Bei lebensrettende Maßnahmen & Organtransplantationen sind über den Höchstsatz der Gebührenordnung liegende Aufwendungen erstattungsfähig."

Der "SM9" (70,25 €) der DKV sagt grundsätzlich "ja", aber: "Erstattungsfähig sind auch über den Höchstsätzen dieser Gebührenordnung liegende Aufwendungen, die
durch krankheits- bzw. befundbedingte Erschwernisse begründet und nach den Bemessungskriterien der Gebührenordnung angemessen sind."

Die Hallesche (CSA100+CSW1 für 51,95 €) sagt grundsätzlich einmal "Ja", aber halt alles im Rahmen.

Als GKV-Versicherter würde ich mir auch einmal den Ergänzungstarif der eigenen GKV anschauen!
Sind Sie zufällig bei der Dräger & Hanse versichert, kostet Sie der Tarif lediglich 50 €.

LG Chris



Re: GoÄ Höchstsätze

Joachim Röhl ⌂ @, Berlin 0172-3079777, Samstag, 22.11.2008, 17:09 (vor 5851 Tagen) @ Christian

@Christian, klar, um aber den Wald vor lauter Bäumen noch zu zeigen, fahre ich gern die Linie von Thomas, der zunächst und für mich perfekt den interessierten Laien anspricht und erst danach an die Kollegen denkt. Bei den Orchestermusikern gilt der Spruch, daß man leider zu 90% für die Kollegen mit dem absoluten Gehör spielen muss.

Re: GoÄ Höchstsätze

Ernst M., Samstag, 22.11.2008, 19:00 (vor 5850 Tagen) @ Ernst M.

Danke für Eure Antworten! Meine Frage ging eher in die Richtung, welchen Tarif man vorziehen sollte, wenn man folgende 2 Tarife zur Auswahl hat:

Tarif 1 leistet über GoÄ, aber nach den MBKK nicht im folgendem Fall: "Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen." (so bspw. bei Arag oder AO glaube ich)

Tarif 2 leistet auch über GoÄ, aber nur nach vorheriger Zustimmung des Versichers und ist billiger und auch sonst besser. daher würde ich den eigentlich vorziehen.

Hat man bei Tarif 2 irgendwie einen Anspruch auf Zustimmung, oder ist man da dem Wohlwollen des Versicherers ausgeliefert?

sicher ist dies gar nicht so relevant, da nach pkv-verband nur 1% der rechnungen über goä hinausgehen; aber die entscheidung für eine stat. ergänzungsvers. ja doch eine langfristige entscheidung...

Gruß, Ernst M.

Re: GoÄ Höchstsätze

Christian @, Samstag, 22.11.2008, 22:40 (vor 5850 Tagen) @ Ernst M.

@joachim
Halte ich auch so! :-)
In dem Fall sah ich ein gewisses Risiko, dass der "interessierte Laie" die genannten Gesellschaften als Empfehlung wahr nimmt, zu einem Vertreter rennt und einen stationären Zusatztarif abschliessst. Der "normalo" geht nicht davon aus, dass es noch mehrere ZKV-Tarife bei der Versicherung gibt..! Zumindest ist das meine Erfahrung.

@ernst
Nennen Sie uns doch mal bitte die Tarife/Gesellschaften. 1-Bett oder "nur" 2-Bett.
Ansonsten ist Tarif 1 besser, da Sie vorher keine Einwilligung einholen "müssen" um eine Erstattung über 3,5 zu bekommen.
Bei Tarif 2 geht von vornherein gar nichts ohne Zustimmung.

Ansonsten kommt das Gleiche bei raus. Alle Versicherer haben diese oder ähnliche Formulierungen. Liegt auch auf der Hand wenn man bedenkt, dass ein Arzt ja auch einen 25-fachen Satz abrechnen kann (Dr.Mang, Bodenseeklinik für eine Nasen-OP).
Wenn es einen unbeugsamen Rechtsanspruch auf +3,5 ohne vorherige schriftliche Genehmigung gäbe, bitte her damit. Ich kenne da einige Ärzte mit denen ich teilen würde! ;-)

Re: GoÄ Höchstsätze

Thomas, Sonntag, 23.11.2008, 03:49 (vor 5850 Tagen) @ Christian

Eine vielleicht wichtige Anmerkung zu den Höchstsätzen:
Im Jahr 2006 wurden nur in 0,66% der Fälle bei stationärer Behandlung Steigerungssätze über 3,5-fach verlangt.
Da ja die Gerichte auch entschieden haben, dass ein hilfebedürftiger Patient mit Wahlleistungsversicherung nicht in einer Notlage gezwungen werden darf, entweder mehr als 3,5 zu zahlen oder mit dem Assistenzarzt Vorlieb zu nehmen, treten diese Steigerungsätze rechtmäßig (d.h. sie müssen bezahlt werden) nur bei planbaren Behandlungen auf.
Wenn man zudem bedenkt, dass bei die meisten Beamten mit Wahlleistungsbeihilfe die Wahlleistungslücke der Beihilfe über dem 3,5-fachen Satz nicht versichert haben, und die Beamten aber ca. 50% der Privatpatienten ausmachen, erklärt auch, warum in staatlichen Kliniken fast nie mehr als 3,5 abgerechnet wird.

Dass Privatkliniken schon bei den Tagessätzen (=Ersatz für die Regelleistung) erhöhte Sätze verlangen, die weder die GKV (wenn überhaupt ein Teil genehmigt wird, was ja Voraussetzung für Zahlung der Restkosten durch Zusatz-PKVen ist) noch die Beihilfe und auch die meisten Zusatzversicherungen (einer der wenigen Ausnahmen wäre hier der SM9, wurde ja schon erwähnt) nicht zahlen, muss auch erwähnt werden. Und auch die DKV wird sich dann gegen Mondpreise wehren bei den Regelleistungen wehren, ich sage hier nur Alpha-Klinik!
Und wenn wir beim Thema Prof. Mang sind: Da stellt sich die Frage der medizinischen Notwendigleit in einer Schönheitsklinik bei allen Bedingungen, da in den MBKK des PKV-Verbands!

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