Risikozuschläge (Private Krankenversicherungen)

Maria, (vor 6237 Tagen)

Hallo,

es liegt mir ein Angebot der Debeka vor, allerdings ohne Beihilfeergänzungstarif (BE) und mit einem 30%igen RZ wegen früherer Psychotherapie. Wie hoch sind die Chancen, nach ein paar Jahren den RZ loszuwerden und den BE zu bekommen? Kann man nach ein paar Jahren "Gesundheit" die Rücknahme des RZ verlangen oder kann sich Debeka auf Jahrzehnte sturstellen?

Die Lücken der Debeka ohne BE sind mir bewusst (Stichwort Hilfsmittel). Falls ich aber ernsthaft die Gelegenheit bekomme, in ein paar Jahren den BE zu erhalten, ist es eine Überlegung wert.

Noch was: Bezieht die PKV den RZ nur auf eine bestimmte Erkrankung? Wenn diese also einige Jahre keine Rolle spielt, muss der RZ dann entfallen? Oder kann er bestehen bleiben, wenn ich zwischenzeitlich in einem ganz anderen Bereich krank geworden bin?

Maria

Re: Risikozuschläge

Bodi, (vor 6236 Tagen) @ Maria

Risikozuschläge sind nach einigen Jahren Beschwerdefreiheit durchaus verhandelbar, können also reduziert werden oder ganz entfallen. Zwar muss sich die PKV darauf nicht einlassen, aber versuchen sollte man es als Kunde auf jeden Fall.

Der RZ bezieht sich nur auf die in den Versicherungsunterlagen genannte Erkrankung.

Re: Risikozuschläge

Christian @, (vor 6236 Tagen) @ Bodi

Hallo Maria,
einen Anspruch auf Rücknahme haben Sie nicht. Ein derartiger Fall ist mir auch nicht bekannt. Im Gegenteil - ich hatte schon kd mit harmlosen Risiken, denen der RZ nicht erlassen wurde.
Wenn die letzte ambulante Behandlung länger 3 Jahre her ist, ggfs. eine stationäre mind. 5 Jahre, könnten Sie es "auf normalem Wege" bei der DBV, bzw. je nach Beihilfeverordnung zur Not bei der Central probieren, denn hier müssten Sie diese nicht mehr angeben.

Wenn Sie bei der Debeka einen Antrag/Angebotsanfrage (Beantwortung der Gesundheitsfragen, Unterschrift usw.) gestellt haben, ist Ihr grundsätzliches Recht auf Kontrahierungszwang verwirkt.

Ansonsten bliebe Ihnen zwischen 1.1.09-30.6.09 noch der Basistarif der PKV...

Re: Risikozuschläge

Paul @, (vor 6233 Tagen) @ Christian

Natürlich haben sie einen Anspruch darauf :

Zu Vertragsbeginn festgesetzte Risikozuschläge müssen nicht lebenslang gelten. Nach § 41a VVG haben Kunden Anspruch auf Reduzierung des Risikozuschlags, wenn ein Arzt bescheinigt, dass die Krankheit inzwischen ausgeheilt ist und das Risiko erneut zu erkranken mittlerweile nicht höher ist als bei einem gleichalten Durchschnittsversicherten.

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