Re: Basistarif nicht möglich? (Private Krankenversicherungen)

Bodi, Samstag, 17.01.2009, 20:43 (vor 5790 Tagen) @ Joachim Röhl

Auszug aus dem Krankenkassen-Rundschreiben zu § 5(1) 13 SGB 5:

"Sofern nach dem Ausscheiden aus einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
eine private Krankenversicherung begründet wurde, sind die Voraussetzungen für eine
Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V nicht erfüllt. Bei der privaten
Krankenversicherung im vorgenannten Sinne muss es sich allerdings um eine Krankheitskostenversicherung
(§ 178b Abs. 1 VVG) oder um eine Krankentagegeldversicherung (§
178b Abs. 3 VVG) gehandelt haben, die die gesetzliche Krankenversicherung ganz oder
teilweise ersetzt hat. Der Krankheitskostenversicherung steht die ergänzende Krankheitskostenversicherung
über den von der Beihilfe nicht übernommenen Kostenteil gleich. Eine Krankenhaustagegeldversicherung
(§ 178b Abs. 2 VVG), eine Ausbildungs-, Auslands- oder Reisekrankenversicherung
ist keine private Krankenversicherung im Sinne dieser Regelung.

Auch ein privater Krankenversicherungsschutz während eines Auslandseinsatzes (z.B. im
Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages über den Arbeitgeber) führt nicht zu einer
Zuordnung zur privaten Krankenversicherung, wenn zuvor ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz
bestanden hat..."

Wenn also der PKV-Studententarif als Ausbildungstarif gilt -> ggf. doch Zuordnung zur GKV.


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