Krankenversicherung nach beruflichem Auslandsaufenthalt (Private Krankenversicherungen)

CRA @, Mittwoch, 11.02.2009, 15:17 (vor 5769 Tagen)

nach einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt komme ich demnächst nach Deutschland zurück.
Im Ausland (Spanien) war ich automatisch in derspan.Sozial/Krankenversicherung.
Das Gehalt in meinem neuen Job liegt über der Bemessungsgrenze.
Kann ich mich sowohl privat als auch gesetzlich versichern?

Bevor ich nach Spanien ging, lebte ich in D, arbeitete in der CH und war daher privat versichert.

Danke für Antworten

Re: Krankenversicherung nach beruflichem Auslandsaufenthalt

QZW, Mittwoch, 11.02.2009, 19:46 (vor 5769 Tagen) @ CRA

Entscheidend für die PKV ist die JAEG und nicht die BBG!

Re: Krankenversicherung nach beruflichem Auslandsaufenthalt

cra, Mittwoch, 11.02.2009, 20:56 (vor 5769 Tagen) @ QZW

ok dann gleiche frage mit jaeg

Re: Krankenversicherung nach beruflichem Auslandsaufenthalt

KTRZ, Mittwoch, 11.02.2009, 21:54 (vor 5769 Tagen) @ cra

Die Antwort ist ein klares NEIN

Re: Krankenversicherung nach beruflichem Auslandsaufenthalt

cra, Mittwoch, 11.02.2009, 22:18 (vor 5769 Tagen) @ KTRZ

wo kann ich mich nicht versichern pkv oder gkv?

Re: Krankenversicherung nach beruflichem Auslandsaufenthalt

KTRZ, Donnerstag, 12.02.2009, 19:46 (vor 5768 Tagen) @ cra

GKV

Re: Krankenversicherung nach beruflichem Auslandsaufenthalt

Nikolaus von Engelhardt @, Freitag, 20.02.2009, 18:19 (vor 5760 Tagen) @ KTRZ

Die vorherigen Antworten waren nicht korrekt. Sie können sich sowohl privat, wie auch freiwillig gesetzlich versichern, wenn Sie innerhalb von Europa in einem gesetzlichen oder gleichwertigen System mindestens 12 Monate vor Eintreten der Versicherungspflicht oder mindesten 24 Monate innerhalb der letzten 5 Jahre waren. (sie müssen aber direkt vor Antritt ihres neuen Jobs auch in Spanien gesetzlich versichert gewesen sein.

Steht im Sozialgesetzbuch V:
§ 9 Freiwillige Versicherung

(1) Der Versicherung können beitreten
1.Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in
den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder
unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert
waren.

Außerdem:

Die Versicherungszeiten einer Krankenversicherung in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums werden so angerechnet, als hätte eine Versicherung in Deutschland bestanden

Steht in Art. 18 Verordnung Nr. 1408/71 EWG:

Zusammenrechnung der Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten
(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der
Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von
der Zurücklegung von Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten abhängig ist,
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VO (EWG) Nr. 1408/71
berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten
nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, als handelte es sich
um Zeiten, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt
worden sind


Mit besten Grüßen!

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