Krankenversicherung nach beruflichem Auslandsaufenthalt (Private Krankenversicherungen)
nach einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt komme ich demnächst nach Deutschland zurück.
Im Ausland (Spanien) war ich automatisch in derspan.Sozial/Krankenversicherung.
Das Gehalt in meinem neuen Job liegt über der Bemessungsgrenze.
Kann ich mich sowohl privat als auch gesetzlich versichern?
Bevor ich nach Spanien ging, lebte ich in D, arbeitete in der CH und war daher privat versichert.
Danke für Antworten
Re: Krankenversicherung nach beruflichem Auslandsaufenthalt
Entscheidend für die PKV ist die JAEG und nicht die BBG!
Re: Krankenversicherung nach beruflichem Auslandsaufenthalt
ok dann gleiche frage mit jaeg
Re: Krankenversicherung nach beruflichem Auslandsaufenthalt
Die Antwort ist ein klares NEIN
Re: Krankenversicherung nach beruflichem Auslandsaufenthalt
wo kann ich mich nicht versichern pkv oder gkv?
Re: Krankenversicherung nach beruflichem Auslandsaufenthalt
GKV
Re: Krankenversicherung nach beruflichem Auslandsaufenthalt
Die vorherigen Antworten waren nicht korrekt. Sie können sich sowohl privat, wie auch freiwillig gesetzlich versichern, wenn Sie innerhalb von Europa in einem gesetzlichen oder gleichwertigen System mindestens 12 Monate vor Eintreten der Versicherungspflicht oder mindesten 24 Monate innerhalb der letzten 5 Jahre waren. (sie müssen aber direkt vor Antritt ihres neuen Jobs auch in Spanien gesetzlich versichert gewesen sein.
Steht im Sozialgesetzbuch V:
§ 9 Freiwillige Versicherung
(1) Der Versicherung können beitreten
1.Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in
den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder
unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert
waren.
Außerdem:
Die Versicherungszeiten einer Krankenversicherung in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums werden so angerechnet, als hätte eine Versicherung in Deutschland bestanden
Steht in Art. 18 Verordnung Nr. 1408/71 EWG:
Zusammenrechnung der Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten
(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der
Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von
der Zurücklegung von Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten abhängig ist,
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VO (EWG) Nr. 1408/71
berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten
nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, als handelte es sich
um Zeiten, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt
worden sind
Mit besten Grüßen!