Zuzug aus Kuba (Private Krankenversicherungen)
Hallo liebe Forumsgemeinde,
in diesem Jahr wird meine Freundin mit unserer gemeinsamen vierjährigen Tochter aus Kuba dauerhaft zu mir nach Deutschland ziehen. Wir sind nicht verheiratet. Beide waren noch nie in Deutschland krankenversichert. Ich selbst bin in der PKV. Meine Freundin wird zunächst kein eigenes Einkommen haben.
Wie müssen sich die beiden krankenversichern? Zwangsläufig in der PKV? Oder wäre auch GKV möglich? Wie hoch wäre denn der GKV-Beitrag für beide?
Vielen Dank für Eure Hilfe!
Re: Zuzug aus Kuba
Es gibt eine Versicherungspflicht in Deutschland, jedoch fällt Ihre Freundin mit Kind ( es sei denn Ihres behördlich anerkannt , dann mit bei PKV versichern) aufgrund fehlender Vorversicherung und nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung unter die PKV... keine Chance GKV
Mein Tip - es gibt alternative Tarife, die Ihre Freundin als Ausländerin im Aufenthalt versichern kann - manchmal günstiger als voller PKV-Schutz - gelten aber nur max. 5 Jahre. Da sollte das "Problem" dann gelöst sein!
Grüße
P.S.: Sollte das jetzt Unfug sein (was ich nicht glaube) nehme ich gern Berichtigungen in den Kauf - 2009 ist im Moment kompliziert!
Re: Zuzug aus Kuba
Hallo PKV-Kenner,
lies einmal ganz entspannt den § 5 Abs. 1 Nr. 13 b SGB V durch.
Ergänzend den Abs. 11 dort.
( Vorversicherungen sind ein Thema bei freiwilliger Versicherung, nicht jedoch bei der o.g. Pflichtversicherung )
Re: Zuzug aus Kuba
Hallo,
schonmal Danke für die Antworten!
Kann ich also aus dem SGB V § 5 Abs.1 Nr.13 b und Abs.11 ableiten, dass sie sich gesetzlich versichern kann? Ist das neu?
Unsere Tochter ist von mir anerkannt, also offiziell auch "meine". Das ist ja auch Grundlage ihres Aufenthaltstitels. Unsere Tochter ist Deutsche durch meine Vaterschaft und meine Freundin kommt mit Visum zur Familienzusammenführung. Deshalb muss die Tochter wohl in die PKV.
Re: Zuzug aus Kuba
Geh zur nächsten Geschäftsstelle einer GKV und melde sie an, denn "Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht."
Bevor Deine nächste Frage kommt: der Beitrag wird aus Deinem hälftigen Einkommen errechnet, mindestens runde 125€. Fragen? e-mail