Kontrahierungszwang - wo sind Details geregelt? (Private Krankenversicherungen)

Martin @, Montag, 04.05.2009, 14:35 (vor 5683 Tagen)

Hallo, habe mal einige Fragen zum Thema Kontrahierungszwang. Am liebsten würde ich entsprechende Regelungen selbst nachlesen.

Folgendes Szenario: Mann ist Angestellter und in PKV versichert. Er heiratet eine Nicht-EU Ausländerin, die zum Zeitpunkt der Heirat noch im Ausland lebt, und noch nie in Deutschland krankenversichert war. Ein paar Monate (2-4; relevant?) nach der Heirat kommt sie nach Deutschland. Noch ein paar Monate später steht die Geburt des gemeinsamen Kindes an, deshalb wird die Frau in Deutschland zunächst nicht erwerbstätig sein.

- Greift hier ein Kontrahierungszwang, die Frau in der PKV des Mannes zu versichern? Zum gleichen Tarif, oder Basistarif?

- Potentiell mit Risikozuschlägen und/oder Wartezeiten, oder sind die in einem solchen Fall ausgeschlossen?

- Wie ist es insbesondere mit den Kosten der Geburt?

Vielen Dank!

Martin

Re: Kontrahierungszwang - wo sind Details geregelt?

Thomas, Montag, 04.05.2009, 15:43 (vor 5683 Tagen) @ Martin

Einen Kontrahierungszwang gibt es nur in den Basistarif.

In den Tarif des Ehemannes kann eine Ehefrau nach der Heirat je nach Vertragsgestaltung des Versicherers ohne Wartezeiten, allerdings entfällt die Risikoprüfung NICHT, d.h. die Schwangerschaft wird entweder ausgeschlossen oder es gibt einen Zuschlag. Sprechen Sie mit Ihrem Versicherer!

Es gibst da viele Fragen, die zu berücksichtigen sind:
Kommt die Zukünftige aus einem Land mit einem GKV-System, dann gibt es die Möglichkeit der GKV-Aufnahme.
Ist das Land eins mit einem Krankenaktensystem, dann kann auch eine vernünftige Risikoprüfung bei einer deutschen PKV durchgeführt werden.

Meiner Meinung nach - ohne genaue Kenntnis der Sachlage - ist der Basistarif v.a. dann die erste Wahl, wenn die Zukünftige aus einem Entwicklungs- oder Schwellenland (keine GKV, Gesundheitssystem ohne zentral registierte Krankenakten) kommt. Dann muss man halt die 600 Euro PKV bis zur Geburt des Kindes durchstehen und dann mit einer Risikoprüfung einen Wechsel versuchen. Dies kann aber natürlich misslingen. Da dann eine Vorversicherung durch den Basistarif vorliegt und dann in Deutschland Krankenakten bestehen, ist ein Wechsel in einen Normaltarif zumindest verwaltungs- und bedingungstechnisch problemlos.

Misslingt auch dies, muss die Mutter nach dem Mutterschutz ein 401-Euro-Arbeitsverhältnis aufnehmen! Dann kommt sie in die GKV und zwar zwangsweise!

Re: Kontrahierungszwang - wo sind Details geregelt?

Joachim Röhl ⌂ @, Berlin 0172-3079777, Montag, 04.05.2009, 16:19 (vor 5683 Tagen) @ Thomas

Durch die Umsetzung des Gleichstellungsgesetzes nehmen die privaten Krankenversicherer Schwangere inzwischen widerwillig bis zur 16. Woche und nicht nur im Basistarif auf. Der mit den Untersuchungen ab U1 folgend eingepflegte Mutterpaß muss sicher vorgelegt werden. Im konkreten Fall ist dieser aus z.B. Brasilien, Kenia oder Thailand sicher nicht vorhältig, muß also nach Einreise einfach angelegt werden. Ein aktuelles ärztliches Attest entscheidet zusätzlich über die Wegrichtung teurer Basistarif bzw. Normaltarif. Versuch macht klug. Fragen? e-mail

http://www.pkv.de/recht/musterbedingungen/mb_kk_2009.pdf

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