Münchener Verein (Private Krankenversicherungen)

Hans, Mittwoch, 03.06.2009, 12:29 (vor 5657 Tagen)

was ist von diesem Versicherer grundsätzlich zu halten?
was haltet ihr von dem neuen Beihilfetarif?

Re: Münchener Verein

Hans, Donnerstag, 04.06.2009, 11:51 (vor 5656 Tagen) @ Hans

als Diskussionsgrundlage habe ich die Tarifbedingungen hier:

1. Ambulante Heilbehandlung
Erstattungsfähig sind die Kosten für
- ärztliche Leistungen
soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet werden dürfen und deren
Höchstsätze nicht überschreiten
und
ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel
jeweils in Höhe des Prozentsatzes der versicherten Tarifstufe,
wenn bei einem neu eingetretenen Krankheitsfall für die erstmalige oder einmalige Heilbehandlung ein Hausarzt in Anspruch genommen
wird. Die Erstbehandlung ist durch die Erstbehandlungsrechnung zu belegen;
jeweils zu 75 % des Prozentsatzes der versicherten Tarifstufe,
wenn bei einem neu eingetretenen Krankheitsfall für die erstmalige oder einmalige Heilbehandlung ein anderer als ein Hausarzt in
Anspruch genommen wird.
Als Arzneimittel gelten auch bestimmte medikamentenähnliche Nährmittel, die zwingend erforderlich sind, um schwere gesundheitliche
Schäden, z. B. bei Enzymmangelkrankheiten, Morbus Crohn oder Mukoviszidose, zu vermeiden. Als Arzneimittel gelten nicht
Ovulationshemmer, Geriatrika, Nähr-, Stärkungs-, Haarwuchs-, Abmagerungsmittel, potenzfördernde, kosmetische und Desinfektionsmittel,
Mineralwässer - auch wenn sie vom Heilbehandler verordnet sind.

- psychotherapeutische Behandlung
soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) berechnet
werden darf und deren jeweilige Höchstsätze nicht überschreitet.
Erstattungsfähig sind bis zu 50 Sitzungen pro Versicherungsjahr.

- Leistungen durch Hebammen und Entbindungspfleger
soweit sie zu den in Deutschland ortsüblichen Preisen berechnet werden.

- Heilpraktikerbehandlung
Heilpraktikerleistungen sind erstattungsfähig bis zu den Höchstbeträgen des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH).
Erstattungsfähig sind auch durch Heilpraktiker verordnete Arznei- und Verbandmittel. Als solche gelten nicht die oben unter Arzneimittel
ausgeschlossenen Mittel.

- logopädische Behandlung
Erstattungsfähig sind die Behandlungskosten bis zur jeweils beihilfefähigen Höhe.

- Heilmittel
Erstattungsfähig sind die Kosten bis zur jeweils beihilfefähigen Höhe.
Als Heilmittel gelten ausschließlich die Anwendungen der physikalischen Medizin und der Ergotherapie.

- Hilfsmittel (ohne Sehhilfen)
Erstattungsfähig sind die Kosten für beihilfefähige Hilfsmittel.
- Sehhilfen (Brillengläser, Brillenfassungen, Kontaktlinsen)
Erstattet werden je versicherte Person innerhalb von zwei Jahren Kosten bis zu einem Rechnungsbetrag von 300 EUR.
Bei Änderung der Sehfähigkeit auf einem Auge um mindestens 0,5 Dioptrien wird auch außerhalb dieses Zeitrahmens geleistet.

- Transporte
zu oder von der ambulanten Heilbehandlung, soweit sie medizinisch notwendig sind und ärztlich bescheinigt werden.

- Vorsorgeuntersuchungen
Erstattungsfähig sind die Kosten von Vorsorgeuntersuchungen in der Schwangerschaft, Kindervorsorgeuntersuchungen (U1 bis U11, J1,
J2), Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen sowie Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten,

- Schutzimpfungen
soweit sie von der Ständigen Impfkommission empfohlen und gemäß den Ziffern 375 bis 378 der GOÄ berechnet
werden und deren Höchstsatz nicht überschreiten.

- ambulante Entbindung oder Hausentbindung
ärztliche Leistungen, soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet werden dürfen und deren Höchstsatz
nicht überschreiten, Leistungen durch Hebammen und Entbindungspfleger.

Die Kosten für ärztliche Leistungen, Medikamente und Heilmittel werden gemäß den oben festgelegten Grundsätzen auch dann erstattet, wenn
sie im Rahmen ambulanter Kuren anfallen.

2. Stationäre Heilbehandlung, Entbindung
Erstattungsfähig sind die Kosten für folgende Leistungen:
- Regelleistungen (§ 4 Teil II Ziff. 6 a AVB 2009) im Krankenhaus (§ 4 Teil I Ziff. 4 AVB 2009)
Unterbringung im Mehrbettzimmer ohne privatärztliche Behandlung,
belegärztliche Leistungen, soweit sie im Rahmen der GOÄ berechnet werden dürfen und deren Höchstsätze nicht überschreiten.

- Wahlleistungen im Krankenhaus
Unterbringung im Zweibettzimmer,
privatärztliche Behandlung, soweit sie im Rahmen der GOÄ berechnet werden darf und deren Höchstsätze nicht
überschreitet.
Bei Nichtinanspruchnahme der Wahlleistung privatärztliche Behandlung und / oder der Wahlleistung Zweibettzimmer erhält die versicherte
Person ersatzweise ein zusätzliches Krankenhaustagegeld.

- Transporte zum oder vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus, soweit sie medizinisch notwendig sind.

3. Stationäre Heilbehandlung, Entbindung (Aufbaustufe Tarif PLUS – T. 734)
- Erstattungsfähig nach Tarif PLUS sind zu 100 % die nicht beihilfefähigen Mehraufwendungen für die Unterkunft im Einbettzimmer
(Differenz zwischen den Zuschlägen für die Unterkunft Einbett- und Zweibettzimmer).
- Wird die gesondert berechenbare Unterkunft im Einbettzimmer nicht in Anspruch genommen, erhält die erwachsene versicherte Person
bei vollstationärer Heilbehandlung oder Entbindung ein Krankenhaustagegeld von 25 EUR, Kinder erhalten 12,50 EUR.

4. Zahnbehandlung, Zahnersatz, Kieferorthopädie
Erstattungsfähig sind die Kosten für
- zahnärztliche Leistungen,
soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und Ärzte (GOÄ) berechnet werden dürfen und deren Höchstsätze
nicht überschreiten, bei
Zahnbehandlung
Hierzu zählt auch die zahnärztliche Versorgung mit Inlays.
prophylaktischen Leistungen gemäß Ziff. 100 bis 102 GOZ Zahnersatz
Hierzu zählen: Versorgung mit Onlays, Prothesen, Stiftzähnen, Kronen, Brücken, Brückengliedern, Implantaten; funktionsanalytische
und funktionstherapeutische Leistungen; Reparaturen.
- zahntechnische Laborarbeiten und Materialien, soweit zu den ortsüblichen Preisen berechnet.
- kieferorthopädische Behandlung
nach Vorleistung der Beihilfestelle und
soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und Ärzte (GOÄ) berechnet werden darf und deren Höchstsätze
nicht überschreitet,
sowie für zahntechnische Laborarbeiten und Materialien, soweit zu den ortsüblichen Preisen berechnet.

Bei einer bevorstehenden Maßnahme für Zahnersatz oder Kieferorthopädie rät der Versicherer zur vorherigen Erstellung eines Heil- und
Kostenplans durch den Zahnarzt. Der Versicherer gibt nach Einreichung des Heil- und Kostenplans Auskunft über die zu erwartende
Versicherungsleistung. Die Kosten für die Erstellung des Heil- und Kostenplans trägt der Versicherer in Höhe des Prozentsatzes der jeweils
versicherten Tarifstufe.

5. Leistungen im Ausland
Unter Beachtung der allgemeinen Regelungen zum Versicherungsschutz im Ausland (siehe AVB 2009) gilt:
Die tariflichen Leistungen sind mit den je Tarifstufe festgelegten Erstattungsprozentsätzen auch im Ausland in Höhe der dort ortsüblichen
Kosten erstattungsfähig.
...

Re: Münchener Verein

Hans, Donnerstag, 04.06.2009, 11:57 (vor 5656 Tagen) @ Hans

Und hier noch der BET:

1.1 Heilpraktiker
Untersuchungen und Behandlungen durch Heilpraktiker bis zu den Höchstbeträgen des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH).

1.2 Sehhilfen
Brillen, Kontaktlinsen
- je versicherte Person innerhalb von zwei Jahren bis zu 150 EUR;
- bei Änderung der Sehfähigkeit auf einem Auge um mindestens 0,5 Dioptrien wird auch außerhalb dieses Zeitraums geleistet.
1.3 Zahnärztliche Heilbehandlung
Zahntechnische Laborarbeiten und Materialien für Zahnersatz, soweit zu den ortsüblichen Preisen berechnet.
Hierzu zählen: Versorgung mit Prothesen, Stiftzähnen, Kronen, Brücken, Brückenglieder, Onlays, Implantaten, funktionsanalytischen und
funktionstherapeutischen Leistungen, Reparaturen.
- Geleistet wird für die erstattungsfähigen Aufwendungen,
Im Tarif 726 höchstens 10 % der Gesamtaufwendungen für zahntechnische Laborarbeiten und Materialien, bis zu 2.500 EUR je versicherte
Person und Versicherungsjahr
- Die Kosten für die zahntechnischen Leistungen werden dem Versicherungsjahr zugeordnet, in dem der Zahnarzt die angefertigten
Materialien eingliedert.
- Der Höchsterstattungsbetrag für das erste Versicherungsjahr ermäßigt sich bei Beginn im 2. bzw. 3. bzw. 4 Quartal des Kalenderjahres
auf 75 % bzw. 50 % bzw. 25 %. Endet eine Versicherung während eines Versicherungsjahres, so ermäßigt sich der Höchsterstattungsbetrag
nicht.

1.4 Vorübergehender Auslandsaufenthalt
Tritt während eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes von bis zu 6 Wochen unvorhergesehen ein Versicherungsfall ein, werden die
verbleibenden Kosten für ambulante, zahnärztliche und stationäre Heilbehandlung erstattet.
Hierunter fallen die Aufwendungen für:
- Ärztliche Heilbehandlung;
- Arznei- und Verbandmittel;
- Heilmittel (Strahlen-, Wärme-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen);
- schmerzstillende Zahnbehandlung sowie notwendige Füllungen und Reparaturen von Prothesen in einfacher Ausfertigung, jedoch nicht
für Zahnersatzmaßnahmen;
- Stationäre Heilbehandlung (einschließlich Operationen), Verpflegung und Unterkunft im Krankenhaus;
- Transportkosten vom und zum nächst gelegenen geeigneten Krankenhaus bei stationärer Heilbehandlung;
- Mehrkosten anlässlich eines medizinisch notwendigen und ärztlich angeordneten Rücktransports an den ständigen Wohnsitz der versicherten
Person in Deutschland oder in das diesem Wohnsitz nächst gelegene geeignete Krankenhaus, wenn am Aufenthaltsort bzw. in
zumutbarer Entfernung eine ausreichende medizinische Behandlung nicht gewährleistet und dadurch eine Gesundheitsschädigung zu
befürchten ist. Soweit medizinische Gründe nicht entgegen stehen, ist das jeweils günstigste Transportmittel zu wählen;
- die angefallenen und nachgewiesenen Kosten der Überführung einer versicherten Person im Todesfall an ihren Heimatort in Deutschland
bis zu 5.000 EUR aus dem europäischen und bis zu 10.000 EUR aus dem außereuropäischen Ausland;
- die angefallenen und nachgewiesenen Bestattungskosten im Falle der Beisetzung einer versicherten Person im Ausland bis
zu 5.000 EUR.
2. Genesungspauschale nach stationärer Heilbehandlung
- Im Falle einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung von mindestens 21 Tagen wird eine Genesungspauschale von
200 EUR gezahlt. Mehrere vollstationäre Krankenhausaufenthalte wegen derselben Erkrankung gelten als ein ununterbrochener Krankenhausaufenthalt.
- Die Leistung wird einmal im Versicherungsjahr erbracht. Sie ist nicht von einer Vorleistung der Beihilfe oder der beihilfekonformen Krankheitskostenversicherung
abhängig.


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Insgesamt fallen mir jetzt keine Fallstricke auf: Heilmittel incl. Ergotherapie, Hilfsmittel=Beihilfe, Wahlleistungen incl. ZusatzEinbett, Ausland, ein wenig Brille und Zahnersatzzusatz, Heilpraktiker, ambulante Kur
Wo finden hier die Profis noch Problemchen?
z.K. Kind (20% und 80% Beihilfe BaWü) kostet so ca. 32 Euro

Re: Münchener Verein

oliver, Montag, 08.06.2009, 22:21 (vor 5652 Tagen) @ Hans

Hallo Forum,

nach längeren Recherchen bin ich nun auf dieses tolle Forum gestossen. Schade, dass die Profis bislang noch nicht auf diesen Eintrag von Hans geantwortet haben. Ich kam nämlich mittel GoogleSuche auf diesen Eintrag. Ich bin als Beamter auch am überlegen, ob ich diesen von Hans beschriebenen Tarif des Münchener Vereins, oder die Standardvariante der Beamten, die Debekabeihilfetarife für mein Kind nehmen soll. Bei mir ist das Problem, dass ich freie Heilfürsorge habe und deshalb bei mir selber noch keine PKV vorhanden ist. Ich habe nur eine Anwartschaft und eine Pflegepflichtversicherung. Was halten denn die Profis von dem von Hans eingebrachten Tarif? würde mich auch interessieren.

Re: Münchener Verein

oliver, Donnerstag, 18.06.2009, 08:02 (vor 5642 Tagen) @ oliver

bitte nochmals höflichst um Kommentar

Re: Münchener Verein

Lord, Donnerstag, 18.06.2009, 08:54 (vor 5642 Tagen) @ oliver

Man sollte schon eine Versicherung haben, wo auch über die Höchstsätze der GOÄ erstattet wird.

Re: Münchener Verein

Kritikosos @, Sedliste, Dienstag, 08.06.2010, 20:35 (vor 5287 Tagen) @ Hans

Es ist schon richtig in jungen Jahren ist der bessere Versicherer
der private vor allem in der KV umfassende Leistungen die man zu diesem Zeitpunkt (man ist ja jung und gesund) nicht braucht im Zuge der Zeit werden jedoch Leistungen zurückgeschraubt Eigenanteile erhöht und man ist auf einem Level wo man fast sagen kann wenn ich nicht versichert wäre in diesem Fall beim MÜNCHENER VEREIN wäre ich besser beraten als Rentner ist dem Münchener Verein völlig ausgeliefert er bietet dir einen Standarttarif als Einstieg an noch Zahlbar aber nach kurzer Zeit kommen die Erhöhungen aber gleich ordentlich 25% nach über einem Jahr wieder 15% Begründung gestiegene Heilkosten gestiegene Arzneimittel und machen kannste nichts der Selbstanteil zur monatlichen Zahlung übersteigt dann 15% Marke das ist das was dir zum Leben fehlt es sei man ist täglich beim Arzt. Also kann ich nur sagen Hände weg von den privaten im Alter ist der gesetzliche Weg noch am leichtesten zu laufen.

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