Wechsel bei Wahltarifen (Private Krankenversicherungen)

egal @, Donnerstag, 02.07.2009, 11:29 (vor 5624 Tagen)

Guten Tag, ich bin derzeit pflichtversicherter Angestellter in einer gesetzlichen Krankenkasse und habe vor zwei Jahren zusätzlich einen Wahltarif abgeschlossen, dem drei Jahren dann angehören "muss".
Nun hat mein Arbeitgeber/Dienstherr entschieden, mich im September 2009 in ein Beamtenverhältnis berufen zu wollen, so dass ich natürlich in die private KV will.
Kann ich aus der gesetzlichen KV dann raus oder muss ich noch ein Jahr warten, bis der Wahltarif mindestens abgelaufen ist`? Für mich ist es sehr relevant sofort aus der gesetzlichen KV rauszukommen, da ich auf die sechs Monate "Aufnahmezeit" in der privaten KV für Beamte mit Vorerkrankungen angewiesen bin.

Herzlichen Dank für Eure Hilfe!

Re: Wechsel bei Wahltarifen

Thomas, Montag, 06.07.2009, 01:12 (vor 5621 Tagen) @ egal

Schauen Sie bitte in die Satzung Ihrer GKV. Es muss eine Härteklausel für die Kündigung und die würden hier greifen:

Auszug aus SGB V §53:

"(8) Die Mindestbindungsfrist für Wahltarife mit Ausnahme der Tarife nach Absatz 3 beträgt drei Jahre. Abweichend von § 175 Abs. 4 kann die Mitgliedschaft frühestens zum Ablauf der dreijährigen Mindestbindungsfrist gekündigt werden. Die Satzung hat für Tarife ein Sonderkündigungsrecht in besonderen Härtefällen vorzusehen. Die Prämienzahlung an Versicherte darf bis zu 20 vom Hundert, für einen oder mehrere Tarife einschließlich Prämienzahlungen nach § 242 30 vom Hundert der vom Mitglied im Kalenderjahr getragenen Beiträge mit Ausnahme der Beitragszuschüsse nach § 106 des Sechsten Buches sowie § 257 Abs. 1 Satz 1, jedoch nicht mehr als 600 Euro, bei einem oder mehreren Tarifen einschließlich Prämienzahlungen nach § 242 900 Euro jährlich betragen. Satz 4 gilt nicht für Versicherte, die Teilkostenerstattung nach § 14 gewählt haben. Mitglieder, deren Beiträge vollständig von Dritten getragen werden, können nur Tarife nach Absatz 3 wählen.

Ansonsten mit Aufsichtsbeschwerde beim Bundesversicherungsamt bzw. bei Landesversicherungsamt und Prozess drohen, denn die Verweigerung des Staats, Beamten einen Arbeitgeberanteil zur GKV zu zahlen, wurde vor Gericht nur durch die Öffnungsaktion gut geheißen - die greift aber durch einen Fehler in der Konstruktion der Wahltarife nicht. Auch Briefe an den zuständigen Innenminister helfen oft, denn dann kommt die Weisung von oben, Sie raus zu lassen.

Re: Wechsel bei Wahltarifen

Gast, Montag, 06.07.2009, 10:16 (vor 5620 Tagen) @ Thomas

Ich hatte mich in ähnlicher Konstellation für einen Wahltarif interessiert. Die Techniker KK sagte mir, dass der Eintritt der Beihilfeberechtigung kein zu vorzeitiger Beenidung berechtigender Härtefall wäre... gruß, gast

Re: Wechsel bei Wahltarifen

Thomas, Montag, 06.07.2009, 22:18 (vor 5620 Tagen) @ Gast

Ich nehme an, dass die TK so was nur sagt und nicht schreibt.
Ist nämlich ein Härtefall, zumindest in den Ländern, in denen die Beihilfe ersatzlos für GKV-Versicherte entfällt! Und das sind mittlerweile viele!

Re: Wechsel bei Wahltarifen

egal, Mittwoch, 15.07.2009, 23:17 (vor 5611 Tagen) @ Thomas

Danke für Ihre Rückmeldungen. Ich habe den Vorgang an einen Anwalt für Sozialrecht abgegeben.

Re: Wechsel bei Wahltarifen

Czauderna, Donnerstag, 16.07.2009, 21:55 (vor 5610 Tagen) @ egal

Hallo,
ja, das muessen wohl die Gerichte entscheiden, aber nur eine Anmerkung dazu. Der Abschluss eines Wahltarifes hatte ja wohl für den V ersicherten keine Nachteile, hinzu kommt dass er genau wusste dass diese 3-Jahres-Frist besteht, unabhängig von seinem Mitgliedsstatus.

Was bitte ist jetzt eingetreten um von einem "Härtefall" zu sprechen.

Aber wie gesagt, das sollte jetzt die Justiz entscheiden.

Gruß

Czauderna

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