PKV trotz Arbeitslosigkeit - Vorteil 5 J. o. gesetzliche Unterbrechung bei PKV? (Private Krankenversicherungen)
http://www.krankenkassentarife.de/baseportal/foren/forumb&forenid=3
Hallo,
ich stehe vor folgendem Problem:
Bin seit 01.05.2005 in einer PKV versichert. Jetzt droht Arbeitslosigkeit ab01.10.09, und, da ich noch nicht 5 Jahre bei der PKV bin, die Zwangsversetzung in die Gesetzliche.
Aus gesundheitlichen Gründen möchte ich aber unbedingt wieder in die PKV. Das geht wohl über eine Anwartschaft. Erfülle auch die aktuellen Voraussetzungen (3 Jahre über der Jahreseinkommensgrenze = JAEG).
2 Fragen aber hierzu:
1) Mir wurde gesagt, dass, wenn ich arbeitslos gemeldet bin und danach wieder eine Stelle antrete, ich erstmal 3 Jahre in der GKV "gefangen" bin, selbst wenn ich mit meinem neuen Gehalt auch über der JAEG liege.
Dasselbe gilt, wenn ich es ab dem 01.10.09 als Selbständige versuche (habe noch ein altes angemeldetes Gewerbe) und dann aber wieder in ein Angestelltenverhältnis wechsle.
Stimmt das?
2) Soll ich auf jeden Fall versuchen, auf die 5 Jahre unterbrechungsfreie Zeit bei der PKV zu kommen? Hat ja den Vorteil, dass ich, wenn dann wieder Arbeitslosigkeit drohen sollte, ich mich von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen kann. Gibt es außerdem noch Vorteile?
Falls ja, würde es für mich bedeuten, mind. bis 01.05.2010 keine Arbeitslosenmeldung und Verzicht auf ALG, die Beiträge zur PKV selbst weiterzuzahlen - bis ich halt eine neue Stelle habe - sofern das so überhaupt geht.
Da versuche ich gerade die Möglichkeiten auszuloten, bzw. Vor- und Nachteile abzuwägen und bin verzweifelt auf der Suche nach verlässlichen Tipps und Auskünften.
Würde mich sehr freuen, wenn mir da jemand weiterhelfen könnte.
Viele Grüße
CoS
Re: PKV trotz Arbeitslosigkeit - Vorteil 5 J. o. gesetzliche Unterbrechung bei PKV?
Zu 1: So pauschal stimmt das nicht.
Wenn das tatsächlich erzielte regelmäßige Arbeitsentgelt in den 10 Monaten 2009 die JAEG 2009 übersteigt und das regelmäßige Gehalt aus einer neuen in 2010 aufgenommenen Beschäftigung die JAEG 2010 übersteigt, besteht nur für die Dauer des Arbeitslosengeldbezuges Versicherungspflicht in der GKV.
Negativ formuliert:
Wird die JAEG 2009 oder bei vorausschauender Betrachtung die JAEG 2010 nicht überschritten, entsteht bei Aufnahme der neuen Beschäftigung grundsätzlich wieder Versicherungspflicht.
- Ausnahmen:
Hauptberufliche Selbständigkeit (d.h. die wirtschaftliche Bedeutung der selbständigen Tätigkeit überwiegt oder es wird mindestens ein Arbeitnehmer mehr als geringfügig (über 400 EUR) beschäftigt.
oder
- Alter bei Beschäftigungsaufnahme mindestens 55 Jahre und in den letzten 5 Jahren nicht GKV-versichert. Hier käme ggf. tatsächlich die 5-Jahresfrist zum tragen (zu Punkt 2).
oder
in diesem Fall käme auch die begrenzte Besitzstandswahrung nach § 6 Abs. 9 SGB V in Betracht:
"(9) Arbeiter und Angestellte, die nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 erfüllen und die am 2. Februar 2007 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren oder die vor diesem Tag die Mitgliedschaft bei ihrer Krankenkasse gekündigt hatten, um in ein privates Krankenversicherungsunternehmen zu wechseln, bleiben versicherungsfrei, solange sie keinen anderen Tatbestand der Versicherungspflicht erfüllen. Satz 1 gilt auch für Arbeiter und Angestellte, die am 2. Februar 2007 nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a, 2 oder 3 von der Versicherungspflicht befreit waren. Arbeiter und Angestellte, die freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind, und nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 erfüllen, gelten bis zum 31. März 2007 als freiwillige Mitglieder."
Ergänzend aus dem GKV-Rundschreiben (s.u.):
"Die durch die Besitzstandsregelung vermittelte Versicherungsfreiheit endet, wenn ein Tatbestand
der Versicherungspflicht erfüllt wird. Ihre Wirkung bleibt jedoch unberührt, wenn sich eine neue Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der vorherigen Beschäftigung
anschließt oder der Zeitraum zwischen zwei Beschäftigungen durch einen Befreiungstatbestand nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V überbrückt wird". § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V deckt gerade den Fall der Befreiung bei Arbeitslosigkeit ab - die bekanntlich aber eine mindestens 5-jährige PKV-Mitgliedschaft voraussetzt.
Siehe auch das folgende GKV-Rundschreiben mit vielen Beispielen:
http://www.gkv.info/gkv/fileadmin/user_upload/PDF/Rundschreiben_2007/GR_JAE_08032007_Endfassung.pdf