Öffnungsaktion: was bei Wechsel der Beihilfevorschrift (Private Krankenversicherungen)

Ulrike, Mittwoch, 23.09.2009, 11:33 (vor 5541 Tagen)

Ich werde als Angehörige beihilfeberechtigt und werde wohl nur über die Öffnungsaktion (34J., aber Vorerkrankung) einen beihilfekonformen Tarif bekommen. Ich habe verstanden, dass ich einen Versicherer suchen muss, der auch ohne Ergänzungstarif passabel ist (Barmenia, evtl. auch HUK trotz Hilfsmittel).

Nun aber meine Frage: Was passiert, wenn die Beihilfevorschriften sich ändern (durch Wechsel in anderes Bundesland)? Ich bin jetzt NRW und sollte deshalb wohl Wahlleistungen auch bei der PKV kriegen. Wenn diese (z.B. in Hamburg, Bremen etc.) aus der Beihilfe fallen, was macht dann die PKV? Wird sie mir eine Aufstockug anbieten? Mit 30% max. Risikozuschlag oder dann beliebig hoch? Oder sind Wahlleistungen dann gestrichen?

Ich wäre froh, wenn jemand darauf eine Antwort hätte (davon hängt ja auch ab, ob sich die PKV überhaupt für mich lohnt) ...

Ulrike

Re: Öffnungsaktion: was bei Wechsel der Beihilfevorschrift

Thomas, Mittwoch, 23.09.2009, 15:44 (vor 5541 Tagen) @ Ulrike

Das ist sehr abhängig davon, was in Ihrem Vertrag und etwaigen besonderen Vereinbarungen steht und wie zu dem gegebenen Zeitpunkt die Gesetzeslage ist!
Es gibt Verträge, in denen explitzit ohne Risikoprüfung eine Anpassung der Wahlleistungsbeihilfe möglich ist, da bei Wegfall von Beihilfeteilen ohne erneute Gesundheitsprüfung der alte Risikozuschlag erhalten bleibt.
Bei anderen PKVen müssen Sie unterschreiben, dass der Risikozuschlag z.B. 300% beträgt und nur aufgrund der Beihilfe auf 30% gedeckelt ist. Wenn die Beihilfe auch teilweise wegfiele, würde dann - wenn diese Vereinbarung juristisch wasserfest wäre - auch immer der höhere Risikozuschlag für die Wahlleistungen greifen.

Und da gibt es noch das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG), d.h. zur Zeit sind solche Sachen meiner Meinung nach aushebelt, d.h. es würde eine Erhöhung des Versicherungsschutzes auf 100% geben bei Beibehaltung des 30%igen Risikozuschlages.
So wurde grundsätzlich bei allen Verträgen verfahren, als es den entsprechenden Paragraphen auch schon im alten VVG gab, wenn irgendwo die Wahlleistungsbeihilfe abgesenkt oder gestrichen wurde.Die entsprechenden Verträge wurden ohne Veränderung etwaiger Risikozuschläge einfach aufgestockt - was auch einer der Gründe für die im Vergleich zu den 100%-Versicherungen für Angestellte recht teuren Beihilfetarife ist. Dasselbe gilt dann auch beim Bundeslandwechsel.

Am besten lassen Sie sich das schriftlich von den entsprechenden Gesellschaften bestätigen, wie diese die Sache auslegen. Dann wissen Sie wenigstens, ob ein Prozess im Zweifelsfall auf Sie zukommt.

Re: Öffnungsaktion: was bei Wechsel der Beihilfevorschrift

Ulrike, Donnerstag, 24.09.2009, 09:48 (vor 5540 Tagen) @ Thomas

Danke, das hilft mir weiter! Meinen Sie, dass man die entsprechenden PKV-spezifischen Regeln z.B. bei einem Probeantrag (wg. Öffnungsaktion dann wohl anonym über Makler) erfährt? Oder gibt es das verbindlich erst bei Vertragsabschluss? Das wäre wegen der "Nur-ein-Antrag"-Regelung dann ja ein Schuss ins Blaue ...

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