PKV im Ausland, freiwillige Anwartschaft GKV in Deutschland (Private Krankenversicherungen)
Hallo zusammen,
(bin mir nicht sicher, ob das ein GKV oder PKV Thema ist, hoffe aber trotzdem auf eine Antwort)
meine Frau und ich haben 2 Jahre in den USA fuer einen Arbeitgeber mit Hauptsitz in Deutschland gearbeitet. Vor Wegzug in die USA und Arbeitsbeginn zum 01.04.2007 waren wir beide in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhaeltnis in Deutschland. In den USA mussten wir uns -logischerweise- privat versichern. Diese Kosten wurden von der Deutschen Mutter komplett uebernommen. Zum 01.04.2007 schlossen meine Frau und ich dann noch eine „freiwillige Anwartschaftsversicherung“ bei unserer GKV ab, da wir uns nicht sicher waren, wie die Lage versicherungstechnisch nach Rueckkehr Deutschland aussehen wuerde. Was geschah: wir habe schoen brav 2 Jahre jeden Monat ca. 40 EUR an die GKV ueberwiesen. Nach Rueckkehr nach Deutschland wurde meine Frau wieder versicherungspflichtig (ihr fehlten 1 Jahr fuer Ueberschreitung JAEG). Ich durfte in der PKV bleiben. Nun meine Frage: kann meine Frau sich die Beitraege von der GKV zurueck holen, da zu keinem Zeitpunkt die Bedingungen fuer einen Verbleib in der PKV gegeben waren und die GKV Sie ohnehin wieder haette aufnehmen muessen. Eine kurze telefonische Nachfrage bei de GKV ergab, dass „das wohl Pech war, dass genau zum 01.04.2007 das Gesetz geaendert wurde, und dass die Beitraege nun wohl weg sind“. Das kann ich so nicht akzeptieren und wuerde gerne hierzu Eure Meinung hoeren, wie ich in dem Fall weiter vorgehen soll, bzw. wie die Gesetzeslage ist.
Vielen Dank fuer Eurer Hilfe
Re: PKV im Ausland, freiwillige Anwartschaft GKV in Deutschland
Die in Eueren Augen umsonst gezahlten Anwartschaftsbeiträge haben dennoch ein Gutes, die individuellen Zählmonate für die eventuelle spätere Prüfung auf Mitgliedschaft in der relativ teuren FKVdR oder der günstigen KVdR wurden erhöht! Für runde 45€ p.P. habt Ihr Euch den mittlerweile problemlosen Zugang zur GKV offen gehalten, die Gesetzesänderung war nicht absehbar. Warum habt Ihr ab 01.04.2007 nicht die Zahlung nach kurzer Rücksprache mit der Kasse dann eingestellt?
Re: PKV im Ausland, freiwillige Anwartschaft GKV in Deutschland
Danke zunächst einmal dür die Antwort. Ich hätte eigentlich von der Kasse erwartet, dass sie diesen Vorschlag macht, die Zahlungen einzustellen. Muss ehrlich gestehen, dass ich kein SGB Experte bin und mich erst später, d.h. nach Rückkehr D. mit dem Thema befasst habe. Die Zahlungen haben wir übrigens schnellstmöglich eingestellt (ab 04/2009), da a) meine Frau in die GKV zurück musste und b) ich nicht mehr in die GKV zurück konnte bzw. auch nicht wollte.
Zusammengefasst: selbst für meine Frau sehen Sie keine Möglichkeit der Rückerstattung der gezahlten Anwartschaftbeiträge?
Re: PKV im Ausland, freiwillige Anwartschaft GKV in Deutschland
Nein, auch da Ihr ja beide zudem noch stille Leistungen in Form von Anwartschaftszeiten für eine später mögliche günstigere Einstufung in der KVdR aufgebaut habt. Der andere Punkt ist, falls so ein Gesetz mal wieder kippt, würde auch eine erneute Anwartschaft vor den neuen Wechselfällen schützen. Auf deutsch Jeld zurück jibbets nich, nur weil die Hütte nischt jebrannt hat ..
Fragen? ePost
Quelle -> Nach dem am 1. April 2007 in Kraft getretenen GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz besteht für Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - SGB V). Diese Personen werden Mitglied ihrer ehemaligen gesetzlichen Krankenkasse oder von deren Rechtsnachfolger mit Wirkung vom ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland, frühestens am 1. April 2007.
Auf Grund der Neuregelung stellt sich die Frage, inwieweit der Abschluss einer Anwartschaftsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder die Aufrechterhaltung einer bereits bestehenden Anwartschaftsversicherung geboten oder notwendig ist. Ein solcher Abschluss war bisher zum Beispiel bei Zeitsoldaten, befristeten Beamtenverhältnissen oder längerfristigen Auslandsaufenthalten außerhalb des Europäischen Wirtschaftraumes (EWR) oder der Schweiz angeraten.
Die gesetzliche Anwartschaftsversicherung ist so ausgestaltet, dass diese Personen freiwilliges Mitglied in der GKV bleiben. Sie bezahlen hierfür aber ermäßigte Beiträge. Grundlage für die Ermittlung dieser Beiträge ist die ermäßigte Bemessungsgrundlage in Höhe von derzeit
252,- Euro (das sind 10 Prozent der monatlichen Bezugsgröße), auf die der allgemeine Beitragssatz angewandt wird. Die monatliche Beitragsbelastung beträgt danach derzeit 39,06 Euro für die Krankenversicherung sowie 4,91 Euro bzw. 5,54 Euro (bei Kinderlosen) für die Pflegeversicherung.
Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind nachfolgend Fälle aufgeführt, in denen eine Anwartschaftsversicherung weiterhin anzuraten ist:
- Das Mitglied der GKV gehört zu dem Personenkreis, der später Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner werden kann, und möchte sicherstellen, dass es die Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner erfüllt. Hierfür ist eine Vorversicherungszeit in der GKV von 9/10 der zweiten Hälfte des Erwerbslebens notwendig. Die Erfüllung dieser Vorversicherungszeit wird ohne eine Anwartschaftsversicherung, bei der die Mitgliedschaft fortbesteht, in der Regel nicht möglich sein. Die Pflichtmitgliedschaft als Rentner ist insbesondere dann sinnvoll, wenn sonstige Einkünfte (z.B. Kapitalerträge oder Mieteinkünfte) bezogen werden. Diese werden nur bei einer freiwilligen Versicherung zur Beitragsbemessung herangezogen.
- Die Anwartschaftsversicherung wird auch bei der Vorversicherungszeit für Pflegeleistungen berücksichtigt. Leistungen der Pflegeversicherung werden nur gewährt, wenn innerhalb von 10 Jahren vor Antragstellung eine Vorversicherungszeit von 2 Jahren nachgewiesen wird.
- Das Mitglied möchte nach Beendigung z. B. des Auslandsaufenthaltes oder der Tätigkeit als Zeitsoldat später hauptberuflich selbständig tätig sein und dann als freiwilliges Mitglied Anspruch auf Krankengeld haben. Auch hierfür ist die Anwartschaftsversicherung notwendig, da Personen, die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtig in der GKV werden, keinen Anspruch auf Krankengeld haben.
- Ein Mitglied verlegt seinen Wohnsitz ins Ausland und möchte sich zwischenzeitlich in Deutschland aufhalten. In diesen Fällen kann die Anwartschaftsversicherung in eine Versicherung mit "vollen" Beiträgen und sofortigem Leistungsanspruch umgewandelt werden. Die nachrangige Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gilt demgegenüber erst, wenn der Wohnsitz nach Deutschland rückverlegt wird.
- Des Weiteren ist zu beachten, dass bei Rückverlegung des Wohnsitzes aus dem Ausland nach Deutschland und Begründung einer Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in der gesetzlichen Krankenkasse in bestimmten Fällen ein Leistungsausschluss entstehen kann. Hat nämlich die betreffende Person diese Versicherungspflicht begründet, um für sich oder für einen familienversicherten Angehörigen missbräuchlich Leistungen der GKV in Anspruch zu nehmen, besteht gemäß § 52a SGB V ein Leistungsausschluss. Das Nähere zur Durchführung regelt die Krankenkasse in ihrer Satzung. Auch dies spricht für die Begründung einer Anwartschaftsversicherung bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland.
- Eine Anwartschaftsversicherung ist auch notwendig, wenn das Mitglied seinen Wohnsitz in einen anderen Staat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in die Schweiz verlegt, sich dort privat versichert, sodann nach Deutschland zurückkehrt und wieder Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse werden will. Die mit diesen Staaten vorzunehmende Gebietsgleichstellung führt nämlich dazu, dass die Voraussetzung "zuletzt gesetzlich krankenversichert" nur von Personen erfüllt wird, die im gesetzlichen Krankenversicherungssystem des anderen EU-Staates / EWR-Staates oder der Schweiz krankenversichert waren, nicht aber von Personen, die in diesen Staaten einem anderen Krankenversicherungssystem angehört haben.
Bitte lassen Sie sich zu den oben genannten Regelungen sowie allgemein zur Anwartschaftsversicherung von der gesetzlichen Krankenkasse beraten, bei der die Anwartschaftsversicherung besteht oder begründet werden soll.
Wer seine gesetzliche Anwartschaftsversicherung kündigt oder nicht abschließt, sollte unbedingt den Nachweis darüber aufbewahren, bei welcher gesetzlichen Krankenkasse er zuletzt krankenversichert war. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass bei einem beabsichtigten langjährigen Auslandsaufenthalt oder einem anderen beabsichtigten langjährigen Unterbrechen der Mitgliedschaft in der GKV die Anwartschaftsversicherung ein Höchstmaß an rechtlicher Sicherheit bietet. Die dargestellte nachrangige Versicherungspflicht in der GKV kann durch Gesetz im Rahmen des Verfassungsrechts geändert werden.
Für die Anwendung und Auslegung des Krankenversicherungsrechts in Einzelfällen sind die Krankenkassen eigenverantwortlich zuständig. Das Bundesministerium für Gesundheit hat nicht die Möglichkeit, die Entscheidung einzelner Krankenkassen zu beeinflussen oder zu überprüfen. Hierfür sind die Aufsichtsbehörden zuständig.
Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information.