Student PKV versichert Rückkehr in die GKV (Private Krankenversicherungen)

HL @, Mittwoch, 02.12.2009, 03:24 (vor 5475 Tagen)

Mein Sohn ist seit seinem 5. Lebensjahr PKV versichert. Als er sich 2005, 25jährig zum Studium einschrieb, wählte er die PKV. Nun ist er 29 Jahre alt und wird eine Studentin heiraten, die GKV versichert ist, beide erwarten im Januar ihr 1. Kind und beide werden weiterhin studieren.
Mein Sohn verdient mit Nebenjobs (Krankenpflege) monatlich ca. 550 Euro und ist über seinen Arbeitgeber nicht krankenversichert, da das Studium seine Hauptbeschäftigung ist.
Ist eine Rückkehr in die GKV bei Heirat der beiden z.B. als Familienversicherung möglich? Meine zukünftige Schwiegertochter wird 6 Monate Babypause machen und wird in dieser Zeit Elterngeld aus ihrer vorherigen Tätigkeit, Krankenpflege beim gleichen Arbeitgeber wie mein Sohn, erhalten.
Danke
HL

Re: Student PKV versichert Rückkehr in die GKV

chris @, Mittwoch, 02.12.2009, 23:22 (vor 5474 Tagen) @ HL

Familienversicherung setzt voraus, daß einer der beiden Pflichtbeiträge zahlt - in der Regel als Arbeitnehmer. Bis 55 ist das problemlos möglich, bei der Aufnahme einer Beschäftigung passiert das dann automatisch. Bei Ihrem Sohn droht bald das Ende der Studentenprivilegien in der Sozialversicherung und damit die Pflichtversicherung in der GKV.

Grundsätzlich sollten Sie sich aber überlegen, ob die PKV nicht doch die bessere Wahl ist und ob bei eingetretener Pflichtversicherung die Altersrückstellungen nicht in einer Anwartschaft gesichert werden sollten.

Re: Student PKV versichert Rückkehr in die GKV

Jens, Donnerstag, 03.12.2009, 09:20 (vor 5474 Tagen) @ HL

Ein Familienversicheurng ist m.E. nicht möglich, weil Ihr Sohn sich bei Aufnahme des Studiums von der Versicherungspflicht als Student hat befreien lassen. Diese Befreiung gilt für die gesamte Dauer des Studiums. Rechtsgrundlage hierfür ist § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB V. Hinsichtlich der Rückkehr in die GKV bliebe unter den derzeitigen Voraussetzungen lediglich eine Aufstockung der Beschäftigung, so dass die wöchentliche Arbeitszeit hier 20 Stunden üebrsteigt. Dann würde Versicherungspflicht eintreten. Allerdings ist fraglich, ob der Arbeitgeber mitspielt.

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