Kostenerstattungsprinzip weil PKV (noch) nicht möglich? (Private Krankenversicherungen)

yuser @, Sonntag, 06.12.2009, 18:14 (vor 5467 Tagen)

Guten Abend zusammen,

ich bin vor kurzem über dieses Forum gestolpert und bin hier auf das Kostenerstattungsprinzip der GKV gestoßen, welches ich sehr interessant finde. Ich bin mir über den für mich optimalen Weg unschlüssig, deshalb wollte ich die Experten hier um ihre Meinung bitten.

Momentane Situation: (Alter 25, männlich)
GKV versichert in einer BKK mit Zusatzversicherung BKK-Extraplus der Barmenia, im Detail:
-BKKA (für Sehhilfen, Zahnersatz und Auslandsreisen)
-BKKAZ+ (für Zahnersatz, Implantate und Inlays)
-BKKN (für Naturheilverfahren und Vorsorge)
-BKKS (für 1/2-Bett-Zimmer & Chefarztbehandlung)
Kosten Zusatzversicherungen: knapp 40 Euro/Monat momentan.

Ein Wechsel in eine Voll-PKV ist momentan leider noch nicht möglich, da ich angestellt bin und hierfür bis jetzt zu wenig verdiene.

-->In erster Linie geht es mir um eine optimale Versorgung.

Deshalb bin ich hier auf dieses Kostenerstattungsprinzip aufmerksam geworden, welches ich jedoch nicht voll durchdrungen habe.

- Hätte ich eine Bindefrist?
- Gilt dies automatisch für Arzt und Zahnarzt im ambulanten Bereich?
- Habe ich hier überhaupt Vorteile analog Voll-PKV - schnellere Termine, bessere Versorgung?

Prinzipiell vorschweben würde mir in diesem Fall die Arag 182, da ich hier schon positives gelesen habe.

- Kommt mir diese Konstellation mit BKK-Extra-Plus respektive der Barmenia irgendwie ins Gehege?
- Wenn für Zahnarzt auch gültig: reicht Barmenia-Versicherung oder ist das suboptimal?

Ich kann ebenfalls nicht einschätzen, ob ich prinzipiell ambulant hier Gefahr laufe, trotz z.B. Arag 182 auf hohen Eigenkosten sitzen zu bleiben.

Für jede Hilfe und Anregung wäre ich sehr dankbar.

Mit freundlichem Gruß
yuser

Re: Kostenerstattungsprinzip weil PKV (noch) nicht möglich?

Czauderna, Sonntag, 06.12.2009, 19:34 (vor 5467 Tagen) @ yuser

Hallo,
natürlich ist es auch als Pflichtmitglied einer GKV-kasse möglich die Kostenerstattung zu wählen, dies kann sogar gesplittet werden, also z.B. nur amb. ärztl. Behandlung als Privatleistung dagegen zahnärztliche Behandlung weiter über Karte.
Wie geschildert hast Du mit deinen Zusatztarifen bei der Kostenerstattung keine zufriedenstellende Absicherung, denn wenn dir z.B. dein Hausarzt eine Rechnung über 100,00 € ausstellt, dir deine Kasse dann 40,00 € Kostenerstattung überweist, dann helfen dir deine ganzen aufgezählten Zusatzversicherungen nix - auf den restlichen 60,00 € bleibst Du sitzen (höchstens etwas für die Steuererklärung).
Da hilft Dir tatsächlich nur eine entsprechende Zusatzversicherung die deine Restkosten abdeckt - ob da die Arag 182 das Richtige ist kann ich nicht beurteilen - da haben wir hier die PKV-Experten.
Gruß
Czauderna

Re: Kostenerstattungsprinzip weil PKV (noch) nicht möglich?

Joachim Röhl ⌂ @, Berlin 0172-3079777, Sonntag, 06.12.2009, 22:12 (vor 5466 Tagen) @ Czauderna

Das ist der goldene Königsweg, kassenversichert und kompletter Privatstatus!! Vorteil: zwei Chipkarten und nebst ausgiebiger Grundversorgung mit einigen Schmäckerchen der GKV wie der noch! kostenlosen Familienmitversicherung plus Haushaltshilfe ein recht ausgiebiger Hilfsmittelkatalog und die meist recht mageren Beiträge im Alter. Aber parallel das volle Privatprogramm bei Arzt, Zahnarzt und auch Spezialisten im Krankenhaus. Wie gesagt, falls das Kostenerstattungsprinzip bei der Kasse gewählt wird. Nachteil: ist zwar meist teurer als eine reine Privatversicherung, aber erfordert weitaus weniger Vorsorge für die Beitragsentwicklung im Alter. Und greift der vermutlich demnächst kommenden Gesundheitsreform made by FDP-Rössler weit voraus, weil die Zusatztarife bereits heute abgeschlossen wurden und Eigentumsbestandsschutz in der Bundesrepublik auch für Alterungsrückstellungen in der privaten Zusatzversicherung gelten. Für den 25jährigen kostet das komplette Paket ambulanter, zahnärztlicher und stationärer Zusatzversicherung mit Übernahme der Restkosten am Markt zwischen 71€ bei der sdk über arag ab 73€ in den Tarifen 183, 261 und 283 oder der dkv sogar mit nach oben geöffneter Gebührenordnung beim Spezialisten plus sämtlicher Privatmedikamente, Implantatversorgungen etc. stolze 116€ für AM9, AMX und SM9. Ende der Fahnenstange erreichen allianz mit 144€ und hanse-merkur mit 190€. Was ist teuer? Gibt hundert Krankheiten aber nur eine Gesundheit, wie Ludwig Börne mal schrieb. Fragen? ePost
http://www.praxis-wiesbaden.de/patinfo/kostenerstattungfs.html
http://www.dak.de/content/dakleistungen/regelung.html
http://www.kvb.de/fileadmin/data/dokumente/2_Praxis/Honorar/2.3.1_RLV_2009/Fach%C3%A4rzte_Honorar/Formblatt_Erklaerung-ueber-Kostenerstattung-fuer-GKV-Versicherte.pdf

Re: Kostenerstattungsprinzip weil PKV (noch) nicht möglich?

Bruno, Sonntag, 06.12.2009, 22:16 (vor 5466 Tagen) @ Czauderna

Es gibt bei Zusatzversicherungen im ambulanten Bereich zwei unterschiedliche Wege:

a) im üblichen Sachleistungsprinzip bleiben und nur einige Schwachstellen korrigieren.

Das ist Deine Version. Du versicherst Kosten für Sehhilfen, Zahnersatz und Auslandsreisen, Naturheilverfahren und Vorsorge. Dies ist der günstigere Weg, bedeutet aber, dass Du weiterhin dem Budget unterliegst. Damit bestehen die üblichen Einschränkungen in der Behandlung beim Arzt (ok, die Vorsorge wird einfacher) und bei den Verschreibungen. Du bleibst "Chipkartenpatient" im Sachleistungsprinzip.

b) Der Systemwechsel auf die Kostenerstattung.

Damit hat der Arzt mehr Behandlungsfreiheit und Du bist auch nicht mehr an Generika u.ä. gebunden. Solltest Du den 182 abschließen, erstattet die Arag die Restkosten auf 100% - wenn die GKV nicht vorleistet (weil reine Privatbehandlung) auf 60%. Du wirst damit zum Privatpatienten. Die Sache ist aber teurer als Deine bisherige Lösung.

Da die Kostenerstattungstarife im Zahnbereich nicht so leistungsstark sind, wie gute GKV-Zusatzversicherungen, empfiehlt es sich, dort keine Kostenerstattung zu wählen. Im stationären Bereich ist die Kostenerstattung ohnehin tabu, weil es dort m.W. keine Restkostenversicherung gibt.

Meine Empfehlung: Sollte die Entscheidung pro Kostenerstattung fallen, dann wähle (nur) ambulante ärztliche Versorgung, ärztlich veranlasste Leistungen (diese beschränkt auf Arznei / Verbandsmittel und Heilmittel (hilfsmittel erstattet der 182 nicht, außerdem ist Kostenerstattung dabei unnötig). Dazu den 182 der Arag als Restkostentarif.

Behalte den BKKS für stationär und wechsle unter Anrechnung der Rückstellungen auf den ZG und Prophy.

Der Barmenia-Tarif (AK) für die Restkostenversicherung ist nicht empfehlenswert, weil er ungedeckelte 10% SB (20% Psychotherapie) vorsieht. Damit kann der SB bis zu € 5.000 p.a. betragen.

Denke auch daran, dass die Krankenkasse Ahnung von der Handhabung des Kostenerstattungsprinzips haben muss. Ggfs. empfiehlt sich ein Wechsel zur TK, wobei dann der BKKS auf den Normaltarif umgestellt werden müsste.

Prüfe vorher, ob der BKKN dann weiter Bestand haben kann / soll. Der 182 erstattet zur Heilpraktiker, aber halt nur zu 60%, wenn die GKV nicht vorleistet.

Solltest Du ohnehin später in die PKV wechseln wollen, prüfe auch, ob ein Optionstarif für Dich Sinn macht.

Re: Kostenerstattungsprinzip weil PKV (noch) nicht möglich?

yuser @, Montag, 07.12.2009, 21:38 (vor 5465 Tagen) @ Bruno

Hallo,

zuerst vielen Dank für die Antworten und Tipps.

Ich werde mich morgen mal mit meiner BKK in Verbindung setzen und das Thema Kostenerstattung diskutieren - mal sehen inwieweit die Mitarbeiter dort schon damit zu tun hatten.

Interessant für mich ist die Aussage von Bruno, dass die Kostenerstattung sehr ausdifferenziert für bestimmte Teilbereiche vereinbart und begrenzt werden kann - dies habe ich bisher so bei meinen Recherchen nicht gefunden. Brunos Empfehlung deckt sich hier mit meinem "Bauchgefühl".

Muss jede GKV einer Begrenzung der Kostenerstattung analog Brunos Empfehlung zustimmen oder hat die BKK hier ein "Veto"?

Für den Zahnarzt hatte ich mir auch überlegt, ob ein Wechsel zu CSS da Sinn machen würde? Gegenüber Abschlussdatum von BKK-Extraplus Tarifen der Barmenia bin ich jedoch schon wieder 2-3 Jahre älter, was dann bezüglich des Eintrittsalters höhere Beiträge zur Folge hätte. Wäre ein Wechsel auf ZG und Prophy innerhalb der BKK hier also sinnvoller (Brunos Anmerkung bezüglich Rückestellungen) ?

Auch überlegt habe ich mir das wegen dem stationären Tarif, ein Neuabschluss bei der Arag z.B. wäre hier schon teurer als den BKKS zu behalten. Andererseits wäre das Paket gesamthaft bei der ARAG (Vorteile?)...

Herr Röhl: schätzen sie die Leistungen der DKV mit AM9 und AMX besser ein als die ARAG? Nach Internet Recherche würde ich momentan an erster Stelle ARAG und direkt danach DKV sehen. Den ganzen Rest sehe ich schon mit deutlichem Abstand.

DKV hätte in Kombination mit dem stationären Tarif wieder die Option, deren "Best-Care" mit abzuschließen.

Fragen über Fragen :-)

Danke nochmals für die sachliche Hilfestellung.
Viele Grüße
yuser

Re: Kostenerstattungsprinzip weil PKV (noch) nicht möglich?

Thomas, Montag, 07.12.2009, 22:38 (vor 5465 Tagen) @ yuser

Das Arag-Angebot, besonders der Tarif 182, ist sehr gut. Im Zahnbereich dürften die Lücken der Zarife 184-185 (SB immer 30%) höher sein als bei der DKV, da der AM9 im Zahnbereich immer mindestens 50% plus GKV-Leistung erbringt - das können mehr als 70% sein, müssen es aber nicht sein. Außerdem gibt es nur bei der Arag eine Zahnstaffel.

Wenn Sie allerdings den Zahnbereich aus der Kostenerstattung rauslassen, spricht nichts gegen das Arag-Angebot. Darauf haben Sie keinen Anspruch, denn der Gesetzgeber sieht nur eine Einschränkung auf den gesamten nicht-stationären Bereich vor, da Kostenerstattung im stationären Bereich wegen der Höhe der Rechnungen Unsinn ist. Doch viele GKVen erlauben eine sehr genaue Aufteilung nach Leistungsbereichen durch ihre Satzung.

Zu beachten ist aber immer nur, dass die GKV pauschalierte Erstattungen pro Quartal auf mehrere Rechnung aufteilt, sonst fehlt die Vorleistung und Sie haben je nach Tarif sehr hohe Selbstbeteiligungen. Am besten kann man dies abwenden, indem man bei den Ärzten und v.a. bei den Kliniken (Poliklinikpauschale) auf Quartalsrechnungen besteht. Dann muss die GKV-Leistung nicht auf mehrere Rechnungen aufgeteilt werden. Und die entsprechenden Ärzte/Kliniken sollen sich da nicht so anstellen, bei Chipkartenbehandlung bekommen die das Geld erst am Ende des nächsten Quartals, d.h. bis zu 6 Monate später!

Auch kann durch die Praxisgebühr eine Nullvorleistung entstehen, das sollte vermieden werden, indem man sich Überweisungen ausstellen lässt. Diese sind dann nur der entsprechenden GKV bei der Kostenerstattungsabrechnung vorzulegen, dann wird nur einmal im Quartal die Praxisgebühr eingezogen und Nullvorerstattungen durch die GKV entfallen.

Re: Kostenerstattungsprinzip weil PKV (noch) nicht möglich?

Charlie Brown, Dienstag, 08.12.2009, 00:15 (vor 5465 Tagen) @ Thomas

Interessant für mich ist die Aussage von Bruno, dass die Kostenerstattung sehr ausdifferenziert für bestimmte Teilbereiche vereinbart und begrenzt werden kann - dies habe ich bisher so bei meinen Recherchen nicht gefunden. Muss jede GKV einer Begrenzung der Kostenerstattung analog Brunos Empfehlung zustimmen oder hat die BKK hier ein "Veto"?

Wenn Sie den 182 abschließen möchten, ist eine Differenzierung sehr sinnvoll, um die Hilfsmittel weiter im Sachleistungsprinzip per GKV-Karte zu beziehen. Beachten Sie bitte, dass keine Differenzierung zwischen ärztlich und zahnärztlich veranlassten Leistungen möglich ist. Für die seltene Möglichkeit, dass der Zahnarzt ein Medikament verschreibt, verfügen Sie über keine Restkostendeckung.

Zum Thema "Vetorecht": Vgl. Sie bitte § 13 Abs. 2, S. 5 SGB V:

"Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich."

Möglich bedeutet aber nicht verpflichtend. Sollte die BKK dies nicht ermöglichen, ist die bereits genannte TK ein gute Wahl. Die TK verfügt über ein eigenes Service-Center für ambulante Leistungen mit persönlichem Ansprechpartner und genug Fachkompetenz.

Für den Zahnarzt hatte ich mir auch überlegt, ob ein Wechsel zu CSS da Sinn machen würde? Gegenüber Abschlussdatum von BKK-Extraplus Tarifen der Barmenia bin ich jedoch schon wieder 2-3 Jahre älter, was dann bezüglich des Eintrittsalters höhere Beiträge zur Folge hätte. Wäre ein Wechsel auf ZG und Prophy innerhalb der BKK hier also sinnvoller (Brunos Anmerkung bezüglich Rückestellungen) ?

Der CSS-Tarif ist der aktuell leistungsstärkte Zahntarif. Er hat keine Altersrückstellungen und wird jedes Jahr geringfügig teurer (< 1 €). Dafür existiert ein Schadenfreiheitsrabatt. M.E. eine gute Sache. Der Barmenia ZG und Prophy sind ebenfalls hervorragende Tarife. Lassen Sie sich ein Angebot unter Berücksichtigung der Altersrückstellungen erstellen und vergleichen Sie mit der Prämie für den CSS flexi ZB + ZE top.

Auch überlegt habe ich mir das wegen dem stationären Tarif, ein Neuabschluss bei der Arag z.B. wäre hier schon teurer als den BKKS zu behalten. Andererseits wäre das Paket gesamthaft bei der ARAG (Vorteile?)...

Der 261 ist ein extrem leistungsstarker stat. Zusatztarif mit Leistungen über GoÄ, ambulante Operationen uvm. Eigentlich fehlt nur Rooming-In für Kinder. Die Vorteile bei der Kombination Arag 182 und 261 bestehen in der guten Verzahnung / fehlenden Schnittmenge (ist die Chemo nun ambulant oder stationär vorzunehmen...) und den Altersrückstellungen, die beim Wechsel in die Arag Voll-KV angerechent würden. Unter dieser Prämisse würde auch der Z 100 anstatt der CSS Sinn machen.

Herr Röhl: schätzen sie die Leistungen der DKV mit AM9 und AMX besser ein als die ARAG? Nach Internet Recherche würde ich momentan an erster Stelle ARAG und direkt danach DKV sehen. DKV hätte in Kombination mit dem stationären Tarif wieder die Option, deren "Best-Care" mit abzuschließen.

Ich bin zwar nicht JR, aber...der AM9/AMX leistet auch für Hilfsmittel und Zähne, hat aber einen höheren SB (€ 300 DKV zu € 75 Arag 182) und leistet ohne GKV-Vorleistung zu 50% (Arag 182 zu 60%). Außerdem ist er teurer. Gesamt ist die Arag klar besser.

Der SM9 leistet nicht für ambulante OPs, ist aber dafür mit Best Care kompatibel.

Ich an Ihrer Stelle würde die Kombination 182 ambulant, 262 stationär (wg Preis/Leistung) und für die Zähne entweder
- CSS flexi ZB + ZE top (wenn Top-Leistung im Vordergrund)
- Arag Z 100 (wenn Gesamtpaket bei der Arag sein soll)
- Barmenia ZG und oder Barmenia Prophy (wenn die AR es rechtfertigen).

Dann haben Sie ein Paket, welches zusammen mit der GKV m.E. aktuell praktisch unschlagbar ist.

Sollte das Einbettzimmer unabdingbar sein, empfiehlt sich z.B. ein KHT 60 bei der HUK. Das dürfte mit dem 262 in etwa dem Preis des 261 entsprechen, aber das Geld gibt es auch, wenn kein Einbettzimmer frei ist.

Den Hinweis zum Optionstarif von Bruno finde ich gut, v.a. falls Sie ohnehin in die Voll-PKV wechseln möchten.

Re: Kostenerstattungsprinzip weil PKV (noch) nicht möglich?

Thomas, Dienstag, 08.12.2009, 08:03 (vor 5465 Tagen) @ Charlie Brown

Einige Anmerkungen zu dem, was Charlie Brown schrieb:

AM9 der DKV hat keine SB, nur der Medikamententeil AMX!

Zum Thema Verzahnung ambulant-stationär:
Es gibt immer mal wieder Versuche von Zusatz-PKVen, eine stationäre Behandlung als medizinisch nicht notwendig einzustufen und auf die ambulante Behandlung zu verweisen. Dieses Spiel bringt aber meist sehr wenig Einsparpotential für eine Versicherung, wenn beim selben Versicherer der ambulante Restkostentarif versichert ist. Deshalb ist eine Versicherung von ambulanten und stationären Leistung beim selben Versicherer sinnvoll!

Re: Kostenerstattungsprinzip weil PKV (noch) nicht möglich?

Joachim Röhl ⌂ @, Berlin 0172-3079777, Dienstag, 08.12.2009, 20:21 (vor 5465 Tagen) @ Thomas

Mit Interesse beobachte seit einiger Zeit die Erfahrungen mehrerer privat Zusatzversicherter, die das sogenannte Kostenerstattungsprinzip in ihrer GKV gewählt haben:

1. Sie freuen sich insgesamt bei Arzt und Zahnarzt ohne Chipkarte also wie ein Privater mit der Bitte um Zusendung der Rechnung aufzutreten und berichten
2. über eine schnelle und sehr unkomplizierte Terminierung egal ob beim Kardiologen oder Orthopäden, gern auch zu den Privatstunden vieler Mediziner am Sonnabend, wenn also etwas mehr Zeit und vorallem Ruhe gegeben ist und die anderen in überfüllten Wartezimmern nicht stören,
3. durch die faktisch fehlende "Budgettierungsfessel" kann, so zumindestens das subjektive Gefühl der Versicherten, ihr Arzt des Vertrauens wie ein Mediziner behandeln und auch im Medikamentenbereich das wirkungsvollste, oft auch viel teuere verschreiben. So bekommt ein 58jähriger Rheumatiker das gentechnologisch aus der Eierstockzellinie des Chinesischen Hamsters gewonnen Enbrel® für insgesamt acht Injektionen monatlich zu 1822€ zur effektiven Schmerzlinderung. Seine örtliche Krankenkasse wollte aber partout nur die bei ihm schlecht anschlagende GO-ON® Injektionslösung für 49,89€ bezahlen ..
4. beim Zahnarzt wird eine Parodontoseerkrankung mit dem schleichenden Rückgang des Zahnfleisches, der in Folge zu erwartenden Zahnlockerung bis zum Ausfall nicht "auf Kassenart" gelöst, in dem erst ab 3mm Zahntaschentiefe und nur aller zwei Jahre eine Behandlung erfolgt - kostet selbst die Gesetzliche rund 700€ aufwärts bei zwei bis drei auffälligen Bereichen. Nein, der Zusatzversicherte geht im Idealfall quartalsweise zur Professionellen Zahnreinigung (PZR) ab 80€ aufwärts und wird per recall System jährlich versorgt. Die PKV fährt die Schiene lieber mehr vorher, als später die dicken Implantierungskosten. AOK und co. aber kennen Implantate nicht in ihrem Leistungskatalog und zahlen max. rund 150€ selbst mit durchgepflegtem Bonusheft als Zuschuss für eine implantologische Lückenversorgung. Die Kosten betragen aber insgesamt runde 2500€! Der bei arag Zusatzversicherte hätte somit lediglich 450€ selbst zu zahlen. Bleibt der fade Beigeschmack, daß die Kassen von SGB V offenbar besser und schärfer rechnen können, als die Privaten .. Kassenpatient kommt mit einem einmaligen Vollgebiß und Corega Tabs+nächtlichem Wasserglas somit billiger als eine ständige zahnerhaltende Behandlung. Dass dann die PKV auch preislich mal korrigieren muß, ist sicher außer Frage und
5. hiermit haben die Zusatzversicherten fast überhaupt kein Problem, denn im Gegensatz zum jahrelang "mit Haut und Haar" Vollversicherten, kann oder muß hier im finanziellen Notfall eben mit der gesetzlichen Basiversorgung vorlieb genommen werden. Die sehr geringe Stornierungsquote bei diesem Klientel spricht allerdings dagegen und selbst ein überteuerter Topschutz bei hanse-merkur oder victoria kosten im Rentenalter inkl. GKV ab 140€ für Freiwillige Mitglieder der KVdR meist weniger, als der klassische Weg in einer Vollversicherung - ab dem 55. Lebensjahr zumindestens für "Nichtforenleser" meist ohne Ausstieg und
6. leider werden die meisten Versicherungsverkäufer nach Beitragshöhen bezahlt und somit habens Zusatztarife oft schwer zum aufgeschlossenen Kundsen zu finden. Erfreulicherweise gibts aber auch sehr interessante Angebote durch Kooperationen von gesetzlich und privat und auch über diesen Weg versichern sich inzwischen viele Versicherte. http://www.dak.de/content/dakzusatzschutz/uebersicht_zusatzschutz.html

Weitere Zusätze bitte ergänzen, vielen Dank an die Hinweise vor allem von Thomas und Bruno zur effektiveren Handhabung. Fragen? ePost

Re: Kostenerstattungsprinzip weil PKV (noch) nicht möglich?

yuser @, Mittwoch, 09.12.2009, 22:29 (vor 5463 Tagen) @ Joachim Röhl

Kurzes Update:
- meine GKV hat momentan nur sehr sehr wenige Versicherte mit Kostenerstattung und folglich auch nicht viel Erfahrung damit.

- die nette Mitarbeitern klärt jetzt ab, ob eine Ausklammerung des Zahnarztes von Seiten BKK möglich ist. Das was sie mir schriftlich gezeigt hat regelt nur, dass eine Beschränkung auf den ambulanten Bereich möglich ist. Ich denke mal dass hier schon, da es augenscheinlich nicht explizit negiert wurde, Spielraum da ist und die Möglichkeit vielleicht Geschaffen wird.

- bei ARAG werde ich mich morgen auch mal bezüglich des 182 schlau
machen und ein Angebot erbitten

- wegen dem stationären Tarif und dem Zahntarif werde ich dann wohl noch den GKV Kontaktmann, welcher u.a. auch die BKK-Extra-Plus Tarife der Barmenia "vertritt", kontaktieren.
Wie empfohlen werd ich mal in Erfahrunge bringen, ob ein Tarifwechsel in den Barmenia ZG möglich ist und unter welchen Bedinungen.

Wenn ich hier dann keinen Vorteil sehe dann mache ich eben im Zweifel, wenn die Entscheidung pro Kostenerstattung fällt, nochmal einen Neuanfang und tendiere zum CSS (wenn schon, dann richtig).

Ob ich dann den Barmenia Stationär ebenfalls aufgebe und ggf. auch zur ARAG gehe muss ich dann sehen, hier würde bezüglich der Leistungen nichts gegen Barmenia sprechen (musste den Auslandsschutz schon mal in Anspruch nehmen, Privatkrankenhaus und keinerlei Probleme gehabt) - deshalb eine gewisse Affinität...

Die sehr vielen und hilfreichen Kommentare aller hier schreibenden sind eine große Hilfe, danke nochmals dafür.

Grüße
yuser

Re: Kostenerstattungsprinzip weil PKV (noch) nicht möglich?

Reinhard, Mittwoch, 09.12.2009, 22:52 (vor 5463 Tagen) @ yuser

Ich habe bei Barmenia den BKKK-A für die ambulante Kostenerstattung. Ist nur für amb. Arztbehandlung und zahlt ab der ersten Rechnung (zunächst allerdings nur 90%). M. E. ist dieser Tarif seriöser als der ARAG 182 kalkuliert, der auch noch veranlasste Leistungen wie Medikamente etc. beinhaltet...
Ich finde es auch ausreichend, beim Arzt dann ein normales GKV-Rezept zu bekommen...

Re: Kostenerstattungsprinzip weil PKV (noch) nicht möglich?

Lord, Donnerstag, 10.12.2009, 00:16 (vor 5463 Tagen) @ Reinhard

@Reinhard
Das ist genau das Problem. Ärzte wurden aufgefordert zu sparen, somit versuchen die Ärzte auf GKV-Rezept günstige Arzneien zu verschreiben oder lieber überhaupt nichts verschreiben, da man sonst Budget überschreiten würde. Hat ein Arzt sein Budget für Medikamente überschritten so muss der Arzt dies erklären. Das bedeutet Ärger und vielleicht sogar Regress. Bei Heilmittelverschreibung läuft es auch nicht anders. Am Ende des Quartals wird lieber überhaupt nichts verschrieben.

Als noch junger Patient habe ich oft erlebt, dass die Ärzte versucht haben an mir zu sparen, weil Sie bei älteren Patienten öfters das Budget überschreiten. Das wird dann durch jüngere Patienten ausgeglichen, indem man nur Billigmedikamente bekommt.

Mit Kostenerstattung gar kein Problem!

Re: Kostenerstattungsprinzip weil PKV (noch) nicht möglich?

Charlie Brown, Donnerstag, 10.12.2009, 00:44 (vor 5463 Tagen) @ Lord

ich kann mich den Worten von Lord nur anschließen. Gerade wenn man auf Medikamente angewiesen ist, wirkt sich die Wahlfreiheit und Verschreibungsbereitschaft aus. Außerdem erhält man über den 182 auch 60% Erstattung, wenn das Medikament nicht zum GKV-Leistungskatalog gehört.

Ich glaube nicht, dass der Leistungsbereich "Medikamente" eine Aussage ermöglicht, wie seriös ein Tarif kalkuliert ist.

Reinhard, wenn Du die Sache zunächst aus Kostensicht siehst, könnte der TK-Wahltarif "PrivatPraxis" ein Thema für Dich sein.

http://www.tk-online.de/tk/wahltarife-und-zusatzversicherung/ambulante-behandlung/tk-privat-praxis/143738

Vorteil: vermutlich günstiger als die Barmenia, SB nicht ungedeckelt.

Nachteil: Der Wahltarif kann per Satzungsänderung geschlossen werden.

Re: Kostenerstattungsprinzip weil PKV (noch) nicht möglich?

yuser @, Freitag, 11.12.2009, 17:59 (vor 5462 Tagen) @ Charlie Brown

Hallo,

so, ambulante zahnärztliche Versorgung kann ich nun auch bei der BKK im Sachleistungsprinzip belassen.
Ich werden dann wohl jetzt Kostenerstattung wählen und ambulant den ARAG 182 abschließen - war gestern bei ARAG.

Morgen noch ein Termin beim Arzt, möchte mir mal noch seine Meinung bezüglich Kostenerstattung anhören.
Der Antrag liegt bei der ARAG mit Unterschrift versehen bereit, sobald ich OK sage gehts los.

Eine Frage bezüglich der Beantragung stellt sich mir:
- Wartezeit 3 Monate ohne ärztliche Untersuchung
- Entfall Wartezeit mit ärztlicher Untersuchung

--> Was tun?

Auf dem Antrag müssen/sollen ja Angaben zu Krankheiten, Unfallfolgen, Beschwerden etc. der letzten 3 Jahre gemacht werden, habe ich auch gemacht mit dem Arag-Vertreter. Nur kann ich hier ja nicht jeden Schnupfen (grob gesagt) angeben und kenne auch nicht meine Krankheitshistorie wann genau mal was war und ob und was mir da der Arzt verschrieben haben könnte.

Deshalb sollte dies vielleicht der Arzt tun(?) --> also doch ärztliche Untersuchung und der Arag schicken? Oder nicht so optimal?

Ich kann hier die Modalitäten der Arag nicht genau abschätzen - wenn ich jetzt in diesem Jahr mal ein Rezept zur Physiotherapie bekommen habe um Rückenverspannungen zu beseitigen (ich meine ich bin 25, das ist alles im normalen Rahmen), muss man da schon mit einem Risikozuschlag oder Ausschluss von Leistungen rechnen?

Ich habe weder Beschwerden noch grundsätzliche Gesundheitsprobleme - eben so "das Normale wo man mal zum Hausarzt geht"...

Hat hier jemand noch Erfahrung?

Danke und Grüße
yuser

Dies bewegt sich ja alles im normalen Rahmen,

Re: Kostenerstattungsprinzip weil PKV (noch) nicht möglich?

Charlie Brown, Freitag, 11.12.2009, 18:39 (vor 5462 Tagen) @ yuser

ambulante zahnärztliche Versorgung kann ich nun auch bei der BKK im Sachleistungsprinzip belassen.

Absolut vernünftige Entscheidung. Die Kombination GKV/CSS flexi ZB + ZE top oder vgl. Tarife ist leistungsstärker als die Kostenerstattung mit Arag 184/185.

Ich werden dann wohl jetzt Kostenerstattung wählen und ambulant den ARAG 182 abschließen.

Eine gute Entscheidung.

Morgen noch ein Termin beim Arzt, möchte mir mal noch seine Meinung bezüglich Kostenerstattung anhören..

Vielen Ärzten fehlt es m.W. an praktischer Erfahrung darin. Poste mal, wie er dazu steht.

Schau Dir übrigens mal das Thema Richtgrößen an:

http://www.kvhessen.de/kvhmedia/Downloads_neu/Mitglieder/Verordnungen/Pr%C3%BCfung_und_Regress-p-4452/infopharm_01_2009_Richtgr%C3%B6%C3%9Fen.pdf

Gruselig, es wird aber durch die Kostenerstattung für Medikamente und Heilmittel stark entschärft. (Danke an JR für den Link)

Eine Frage bezüglich der Beantragung stellt sich mir:
- Wartezeit 3 Monate ohne ärztliche Untersuchung
- Entfall Wartezeit mit ärztlicher Untersuchung

--> Was tun?

Du kannst entweder

a) die Wartezeit akzeptieren und den Beginn der Kostenerstattung bei der GKV drei Monate später einsetzen lassen. Ansonsten besteht die Deckung über den 182 nur für Unfälle (dafür entfällt die Wartezeit). Ein Frage der individuellen Risikobereitschaft.
b) auf eigene Kosten ein ärztliches Zeugnis vorlegen. Da wird aber praktisch alles untersucht, einschl. möglicher Hämorhiden...

Auf dem Antrag müssen/sollen ja Angaben zu Krankheiten, Unfallfolgen, Beschwerden etc. der letzten 3 Jahre gemacht werden, habe ich auch gemacht mit dem Arag-Vertreter. Nur kann ich hier ja nicht jeden Schnupfen (grob gesagt) angeben und kenne auch nicht meine Krankheitshistorie wann genau mal was war und ob und was mir da der Arzt verschrieben haben könnte. Deshalb sollte dies vielleicht der Arzt tun(?) --> also doch ärztliche Untersuchung und der Arag schicken? Oder nicht so optimal?

Ein äußerst kompliziertes Thema, zu dem Dir hier vermutlich niemand etwas anderes raten wird, als alles anzugeben. Davon unabhängig sind isolierte Krankenheiten wie Schnupfen u.ä. nicht risikorelevant für die Annahmeentscheidung des Versicherers. Lies dazu § 19 VVG. Für die korrekte Beantwortung der Risikofragen bist Du verwortlich. Ich rate Dir, die Daten der von der Arag erfragten 3 Jahre (ambulant) zu besorgen. Ggfs. durch Einsicht in Deine Krankenakten. § 10 (2) Berufsordnung http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=1.100.1143#B2

Ich kann hier die Modalitäten der Arag nicht genau abschätzen - wenn ich jetzt in diesem Jahr mal ein Rezept zur Physiotherapie bekommen habe um Rückenverspannungen zu beseitigen (ich meine ich bin 25, das ist alles im normalen Rahmen), muss man da schon mit einem Risikozuschlag oder Ausschluss von Leistungen rechnen?

Du musst die Physiotherapie angeben. Mit einer entsprechenden Begründung, wie z.B. einmalige Sache wg. Verspannung, da Du Dich verlegen hast - völlig ausgeheilt, nie mehr aufgetreten (wenn dies der Wahrheit entspricht!) denke ich, dass es ohne Risikozuschlag möglich ist. Ich kenne allerdings die Annahmerichtlinien der Arag nicht.

Re: Kostenerstattungsprinzip weil PKV (noch) nicht möglich?

Joachim Röhl ⌂ @, Berlin 0172-3079777, Freitag, 11.12.2009, 19:16 (vor 5462 Tagen) @ Charlie Brown

@yuser, ich würde, auch da arag kein kleines oder großes Blutbild verlangt die meist nur 30€ bis 80€ für ein Ärztliches Attest gern investieren und somit den Hausarzt mit ins Boot nehmen. Bei Rückfragen und möglichen medizinischen Zuschlägen mußt Du dann entscheiden, obs der Versicherer ist und hast nicht beim ersten Leistungsfall gleich nervige Rückfragen. Erfahrungsgemäß ist die arag ein sehr feiner und fairer Versicherer. Daumen mal pi gilt, daß alle Erkrankungen, die auf eine chronische Historie schließen könnten, vor allem im ersten bis langsam sinkend dritten Versicherungsjahr, in Abhängigkeit der sofortigen und folgenden Kosten "näher besehen" werden. Nach dem dritten weitere Beruhigung und ab 10jährigem Vertragsbestand hat alles keinerlei Relevanz mehr, selbst wenn ein schon vor Vertragsbeginn erkrankter Diabetiker, Bluter oder auch Daueralkoholiker solange stillschweigend durchgehalten hätte ..
http://www.arag-partnervertrieb.de/imperia/md/content/2008/verkaufsmaterial/03kvzusatzversicherung/01antraegeundantragsformulare/_rztliche_untersuchung___a_801__stand_02.2005.pdf

Re: Kostenerstattungsprinzip weil PKV (noch) nicht möglich?

yuser @, Samstag, 12.12.2009, 16:01 (vor 5461 Tagen) @ Joachim Röhl

Hallo zusammen,

habe heute mal, wie gesagt, beim Arzt nachgefragt.

Er sieht dies (verständlicherweise) als positiven Schritt mit Vorteilen - Termine sind nach seiner Aussage mit Privatrechnung (vor allem bei Fachärzten) deutlich schneller und einfacher zu bekommen. Auch Wartezeiten sind natürlich geringer (wenn z.B. ein Privatversicherter schnell noch einen Termin braucht und dann weiter muss, wird er nicht mit voller Wartezeit im Wartezimmer platz nehmen und "sich hinten anstellen").

Er versucht für sich (es geht ja schließlich um die Gesundheit von Menschen) so wenig als möglich Unterschiede zu machen, jedoch könne nicht immer der Service für alle verbessert werden ohne allmählich zwischen GKV und PKV teils auszudifferenzieren.

Ist für mich auch schlüssig, denn wenn ich mich als Beispiel nehme bin ich ja nun bereit deutlich mehr zu bezahlen und akzeptiere mit meiner Entscheidung eine Privatrechnung.

Ich habe den Antrag auf T 182 bezüglich der Gesundheitsfragen nochmals überarbeitet und ergänzt. Beantragung wird nun am Montag durchgeführt. Nächste Woche folgt ärztliche Untersuchung, welche dann über den Arag-Berater an die Arag nachgereicht wird (Entfall Wartezeiten und der Hausarzt ist damit "mit im Boot"). Abwarten und sehen was läuft...

Von der BKK habe ich auch schon Post, gewählt ist im Vordruck nun "nur ambulante Leistungen" mit dem Zusatz "Ausgenommen zahnärztliche Behandlung". Der Punkt "sämtliche Leistungen" ist in dem Fall nicht angehakt ;-)

Im Anschreiben wird noch darauf hingewiesen, dass eine Erstattung nach den Vorschriften der Kassensatzung erfolgt und hierbei Abschläge vom Erstattungsbetrag vorgenommen werden, insbesondere für fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfung.
Ich lass mich mal überraschen. Muss jedoch sagen dass ich im Prinzip direkten Kontakt zur BKK und damit der Leistungsabteilung jetzt hergestellt habe und mich deshalb gut betreut fühle.

Wenn dies nun durch ist und alles geklappt hat mache ich mir Gedanken zu meinen vorhandene BKK-Extraplus-Produkten, vor allem Zahnersatz und stationär. Kündigungsfristen für nächstes Jahr sind vorbei, als hab ich etwas mehr Zeit...

Danke für die Tipps und Grüße
yuser

Re: Kostenerstattungsprinzip weil PKV (noch) nicht möglich?

Joachim Röhl ⌂ @, Berlin 0172-3079777, Samstag, 12.12.2009, 18:37 (vor 5461 Tagen) @ yuser

Alles Gute und halte uns einfach weiter auf dem laufenden. Ich selbst finde es sehr bemerkenswert, daß bundesweit seit 2004 prozentual weniger als 1% der Kassenversicherten von der Kostenerstattung Gebrauch machen. Für jeden Schrutz wird Geld ausgegeben und die eigene gesundheitliche Vorsorge ist bei vielen Mitbürgern erst dann wichtig, wenn irgendwelche Werte plötzlich in den Keller sausen oder ganz unerwartet eine Operation ansteht ..

Das Dilemma ist allerdings auch, daß mit einem privaten Zusatztarif zur Kostenerstattung weitaus weniger, als mit einer dicken Vollversicherung verdient wird und die Kassen einen höheren Verwaltungsaufwand mit den eingereichten Privatrechnungen haben, den sie allerdings schnurstracks auf den Versicherten umlegen. Die TK z.B. spricht in ihrem aktuellen Merkblatt von "zehn Prozent des Rechnungsbetrages, mindestens 5€ höchstens 50€ ... und werden mehrere Rechnungen gleichzeitig einreicht, wird diese Gebühr nur einmal erhoben". Drumm der Tip: dem Arzt/Zahnarzt vor Behandlungsbeginn einfach mitteilen, daß man erst zum Quartalsende möglichst nur eine Gesamtrechnung wünscht. Viele Zusatzversicherte mit Kostenerstattung haben anfangs auch das kleine Imageproblem wie trete ich als Privatpatient auf. Hier hilft, wie schon mal beschrieben schon bei der Termineinholung der einfache Hinweis "ich bin Privatpatient mit Kostenerstattung und wünsche eine Rechnung nach GOÄ" bzw. GOZ beim Zahnarzt. In der Praxis selbst wird dann auch keine "Schippkarte" vorgelegt, höchstens die der PKV, denn wie schon betont mit der Zweiten gehts besser und fast immer schneller ..

Die arag http://www.arag.de/angebote-und-beratung/gesundheit-und-pflege/heilbehandlung-nach-dem-kostenerstattungsprinzip/ und auch die dkv http://www.dkv.com/zusatzversicherung-privat-arzt-arzneimittel_167_179_181_87396.html beschreiben gut nachvollziehbar die Leistungspalette ihrer privaten Kostenerstattungstarife. Oft nachgefragt wird auch die barmenia, weil sie ebenso neben Arzt und Zahnarzt auch den Heilpraktiker mit im Paket hat und sogar eine Rückerstattung zahlt. http://www.barmenia.de/produkte/1160.asp?prdTab=1 Fragen? ePost

Re: Kostenerstattungsprinzip weil PKV (noch) nicht möglich?

Charlie Brown, Sonntag, 13.12.2009, 02:08 (vor 5460 Tagen) @ Joachim Röhl

Von der BKK habe ich auch schon Post, gewählt ist im Vordruck nun "nur ambulante Leistungen" mit dem Zusatz "Ausgenommen zahnärztliche Behandlung". Der Punkt "sämtliche Leistungen" ist in dem Fall nicht angehakt ;-)

Es gibt eine Unterscheidung zwischen ambulanter ärztlicher Versorgung und ärztlich / zahnärztlich veranlassten Leistungen. Das erste ist die Dienstleistung des Arztes, das zweite dessen Verschreibungen. Beide Punkte (und keine anderen!) solltest Du wählen, wobei der 182 - wie o.g. bereits geschrieben - keine Erstattung für Hilfsmittel und für zahnärztlich veranlasste Leistungen vorsieht.

Re: Kostenerstattungsprinzip weil PKV (noch) nicht möglich?

yuser @, Sonntag, 13.12.2009, 11:48 (vor 5460 Tagen) @ Charlie Brown

Hallo,

bezüglich der Formulierung auf dem Antrag bin ich mir auch nicht zu 100 % sicher. Meinst du mit "ambulanten Leistungen" wäre hier die ärztliche Versorgung nicht mit inbegriffen? So richtig Sinn würde das glaub ich nicht machen.. Jedoch der zweite Satz mit Ausnahme zahnärztlicher Behandlung lässt wiederum den Schluss zu, dass doch beides gemeint ist.
Mein Verständnis ist dass die zahnärztlich veranlassten Leistungen z.B. ein verschriebenes Schmerzmittel des Zahnarztes wären. Das der Zahnarzt etwas verschreibt kam bei mir glaub ich noch nie vor - oder ist das zu kurz gedacht?

Ich glaub ich sollte doch nochmals nachfragen bei der BKK. Im Gespräch war es eigentlich klar gewesen. Zusätzlich steht noch drin dass ich die BKK Karte nur noch für den Nachweis der Versicherung stationär verwenden darf (und gemäß Ausschluss Zahnarzt eben dort auch).. Mit den Hilfsmitteln würde das dann nach wie vor über die BKK laufen, wenn dort etwas nötig wäre..

Re: Kostenerstattungsprinzip weil PKV (noch) nicht möglich?

Charlie Brown, Sonntag, 13.12.2009, 12:43 (vor 5460 Tagen) @ yuser


ambulanter ärztlicher Versorgung =
Behandlung durch den Arzt, keine Verschreibung

ärztlich / zähnärztlich veranlasste Leistungen = verschriebene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel.

Beides solltest Du wählen, um den 182 voll nutzen zu können. Idealerweise ermöglicht Deine BKK eine Unterscheidung der ärztlich / zähnärztlich veranlasste Leistungen in die einzelnen Kategorien. Dann wähle nur Arznei- und Heilmittel, weil der 182 keine Kosten für Hilfsmittel erstattet. Bei der TK geht das.

Da die ärztlich / zähnärztlich veranlassten Leistungen nicht zwischen den Leistungserbringern differenzieren, musst Du auch für die vom Zahnarzt verschriebenen Arznei-, Heil- und Hilfsmittel die Kostenerstattung wählen. Der 182 sieht in diesem Fall keine Leistung vor. Da der Zahnarzt i.d.R. nicht verschreibt, ist die Lücke m.E. akzeptabel. Notfalls muss halt der Hausarzt ein Rezept für die gleiche Leistung ausstellen...

Re: Kostenerstattungsprinzip weil PKV (noch) nicht möglich?

yuser @, Montag, 21.12.2009, 16:39 (vor 5452 Tagen) @ Charlie Brown

Hallo nochmals,

habe heute nun die Kostenerstattung für den ambulanten Bereich vereinbart (ausgenommen Zahnarzt und - handschriftlich ergänzt - Hilfsmittel ;-) ).

Arag 182 ist nun auch abgeschlossen, sollte dieser Tage noch Post bekommen.
Für die Physiotherapie wegen Rückenverspannungen habe ich mir jedoch einen Risikozuschlag eingehandelt (trotz ärztlicher Untersuchung OHNE Befunde und attestierter Gesundheit und sehr gesunder Lebensweise).

Naja, eine Wahl hätte ich wohl nicht gehabt. Es ist jetzt vereinbart, dass nach einem Jahr der Risikozuschlag überprüft werden kann und dann ggf. entfallen wird (mal sehen was sie da für ein Attest brauchen - wenn tatsächlich nichts mehr aufgetreten ist).

Im Zahnbereich habe ich nun den CSS angefragt, wobei ich (wenn keine Beitragserhöhung der Barmenia kommt) erst zu Ende 2010 aus dem BKKA und BKKAZ+ rauskomme. Wenn die CSS trotzdem mitspielt und mich nach vorheriger Kündigung bei der Barmenia versichert, dann werde ich das machen.

Grüße
yuser

Re: Kostenerstattungsprinzip weil PKV (noch) nicht möglich?

Charlie Brown, Montag, 21.12.2009, 21:02 (vor 5451 Tagen) @ yuser

Glückwunsch zu Deiner Entscheidung. :)

zu Arag:

Die Grundlage für die Aufhebung des Risikozuschlags ist § 41 VVG:

"Ist wegen bestimmter gefahrerhöhender Umstände eine höhere Prämie vereinbart und sind diese Umstände nach Antragstellung des Versicherungsnehmers oder nach Vertragsschluss weggefallen oder bedeutungslos geworden, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Prämie ab Zugang des Verlangens beim Versicherer angemessen herabgesetzt wird..."

zu CSS: Denke daran, dass die CS für Zahnersatz 8 Monate Wartezeit vorsieht. Für Zahnbehandlung und Prophylaxe gibt es keine Wartezeit, ebensowenig eine Leistungsbegrenzung in den ersten Jahren. Da können viele andere Versicherer nicht mithalten.

Re: Kostenerstattungsprinzip weil PKV (noch) nicht möglich?

yuser @, Donnerstag, 11.03.2010, 20:35 (vor 5371 Tagen) @ Charlie Brown

Hallo,

ich war heute nun das erste Mal beim Arzt seit ich Kostenerstattung gewählt habe. Beim Verlangen der Chipkarte musste ich erst mal sagen, dass ich die nicht mehr hergeben darf.
Die Sprechstundenhilfe hat dann bei meiner Erklärung, dass ich trotzdem noch gesetzlich versichert bin und Kostenerstattung gewählt habe, ein paar Verständnisprobleme gehabt. Am Schluss haben wir uns darauf geeinigt, dass ich privat versichert bin und eine Rechnung zugeschickt bekomme :-)

Sie hat mich dann nach der Versicherung gefragt und ich hab dann auf die Arag bezüglich des Kostenerstattungstarifs verwiesen.
--> Jetzt steht auf meinem Rezept ARAG drauf.

Ist das bei euch auch so? Hat da die BKK ein Problem mit? Man merkt dass ich hier (im mehr ländlichen Raum) wohl einer der wenigen mit diesem Konstrukt bin. Auch der Arzt selbst hat mich nach dem Tarif gefragt wegen den Faktoren (ob es ein Basistarif etc. ist.).

Da ich das ja damals mit Beantragung/Untersuchung schon kurz mit ihm besprochen hatte war es ihm wieder etwas klarer, wirklich kennen tut er dieses Konstrukt aber glaub ich auch nicht.

Neue Erfahrungen, nur ist es richtig dass ich dort nun komplett als "privat" mit Arag geführt werde? Muss ich mich wohl etwas umgewöhnen noch...

Danke und Grüße
yuser

Re: Kostenerstattungsprinzip weil PKV (noch) nicht möglich?

Lord, Donnerstag, 11.03.2010, 21:05 (vor 5371 Tagen) @ yuser

@yuser
Kostenerstattung haben leider nur wenige gewählt, deswegen ist dieses Verfahren bei den Ärzten auch nicht wirklich bekannt. Meine Hausärztin (in Köln) hat auch nur grob was von Kostenerstattung gehört, aber ich war der erste Patient bei Ihr, der tatsächlich Kostenerstattung gewählt hat.

Meine Hausärztin weis jetzt Bescheid, aber bei den anderen Ärzten sage ich einfach, dass ich bei ARAG privat versichert bin. Das ist viel einfacher und ich brauche nicht lange zu erklären, wie das alles ablaufen muss.

Ich passe nur auf, dass die Ärzte keine IGEL Leistungen durchführen, oder halt nur die IGEL Leistungen durchführen, die ich für richtig halte. Und bevor man CT, MRT, ambulante OPs macht sollte man sich richtig informieren, ob es tatsächlich medizinisch notwendig ist.

Re: Kostenerstattungsprinzip weil PKV (noch) nicht möglich?

yuser @, Donnerstag, 11.03.2010, 21:32 (vor 5371 Tagen) @ Lord

Ups, da kam irgendwie ein Doppelposting zustande. Sorry.

@Lord
Danke für die Info. Ich denke das ist der beste Weg, ich vermute dass auch andere (Fach-)Ärzte hier keine große Ahnung von der Thematik haben. Ich habe nur noch etwas "Skrupel" zu sagen: ich bin privat. Weil eigentlich sind wir ja beides...

Beim Umfang der Behandlung, z.B. IGEL-Leistungen, werd ich auch noch etwas unsicher -->bzw. bei den Dingen, wo die BKK nicht in Vorleistung tritt. Da muss ich mich mal noch etwas schlau machen.. man kann ja auch schlecht jedes Mal mit dem Arzt diskutieren, ob das nun prinzipiell eine Kassenleistung ist, oder?

Viele Grüße
yuser

Re: Kostenerstattungsprinzip weil PKV (noch) nicht möglich?

Lord, Donnerstag, 11.03.2010, 23:59 (vor 5371 Tagen) @ yuser

Privatpatient ist ein Selbstzahler und das sind wir.
Eigentlich ist dem Arzt egal, wo ich das Geld wieder erstattet bekommen, denn ich schließe ja mit ihm ein Vertrag.

Wie jeder Privatpatient muss man aber schon Ahnung haben, was denn so erstattet wird und Behandlungen und Untersuchungen auch hinterfragen.

Krankenkasse erstattet z.B. nur jedes zweites Jahr den Gesundheits-Check-Up. Augendruckmessung ist keine Kassenleistung, aber ab und zu vielleicht doch sinnvoll. Kosten ca. 10 EUR und ARAG erstattet 6 EUR.

Re: Kostenerstattungsprinzip weil PKV (noch) nicht möglich?

yuser @, Donnerstag, 11.03.2010, 21:18 (vor 5371 Tagen) @ Charlie Brown

Hallo,

ich war heute nun das erste Mal beim Arzt seit ich Kostenerstattung gewählt habe. Beim Verlangen der Chipkarte musste ich erst mal sagen, dass ich die nicht mehr hergeben darf.
Die Sprechstundenhilfe hat dann bei meiner Erklärung, dass ich trotzdem noch gesetzlich versichert bin und Kostenerstattung gewählt habe, ein paar Verständnisprobleme gehabt. Am Schluss haben wir uns darauf geeinigt, dass ich privat versichert bin und eine Rechnung zugeschickt bekomme :-)

Sie hat mich dann nach der Versicherung gefragt und ich hab dann auf die Arag bezüglich des Kostenerstattungstarifs verwiesen.
--> Jetzt steht auf meinem Rezept ARAG drauf.

Ist das bei euch auch so? Hat da die BKK ein Problem mit? Man merkt dass ich hier (im mehr ländlichen Raum) wohl einer der wenigen mit diesem Konstrukt bin. Auch der Arzt selbst hat mich nach dem Tarif gefragt wegen den Faktoren (ob es ein Basistarif etc. ist.).

Da ich das ja damals mit Beantragung/Untersuchung schon kurz mit ihm besprochen hatte war es ihm wieder etwas klarer, wirklich kennen tut er dieses Konstrukt aber glaub ich auch nicht.

Neue Erfahrungen, nur ist es richtig dass ich dort nun komplett als "privat" mit Arag geführt werde? Muss ich mich wohl etwas umgewöhnen noch...

Danke und Grüße
yuser

Re: Kostenerstattungsprinzip weil PKV (noch) nicht möglich?

Hans Bauch @, Montag, 19.07.2010, 16:12 (vor 5242 Tagen) @ yuser

Hallo liebes Forum,

ich hole den Treath noch mal raus da er mir schon eine gute Grundlage zum Thema Kostenerstattungsprinzip gegeben hat – und ich Hoffnung habe hier noch einige weitere Antworten zu erhalten.

Ich bin m, 34 und seit rund 6 Jahren Angestellter. Seit Anfang des Jahres bin ich freiwillig in der GKV (TK) und wollte hier auf Grund der nicht zu erahnenden Altersbelastung auch bleiben. Seit 3 Jahren habe ich zusätzlich bei der ARAG den stationären und zahnärztlichen Zusatzschutz.
Nun werde ich gegenwärtig des Öfteren von Versicherungsvertretern bzgl. PKV angesprochen. Zugegeben die besseren Leistungen locken mich schon. Nun habe ich vom Kostenerstattungsverfahren gehört. Diese sehe ich als guten Kompromiss an und es hat den Vorteil dass ich hier „jederzeit“ wieder aussteigen kann.

Nun meine Fragen: Würde es Sinn machen den gelobten ARAG 182 abzuschließen und den stationären und/ oder den Zahn Zusatztarif beizubehalten?

Was wäre die Lösung wenn ich ebenfalls stationär über Kosterp. Versichern wollte?

Macht es Sinn beim Kosterp. bei der TK einen Tarif mit Beitragsrückerstattung zu wählen?


Kann ich mir beim Arzt auch weiterhin über die GKV Karte abrechnen wenn ich keine „besonderen“ Leistungen haben möchte um ggf. unnötige Behandlungen auszuschließen (denke da an eine einfache Erkältung)?

Sind diese Versicherung ab 2010 auch von der Steuer absetzbar?


Wie sind eure Erfahrungen mit dem Kostenerstattungsprinzip – merkt Ihr bis auf die Abrechnung einen Unterschied?

Danke euch sehr – und hoffe das Ihr mit meinen laienhaften Fragen etwas anfangen könnt ;)

Re: Kostenerstattungsprinzip weil PKV (noch) nicht möglich?

yuser @, Montag, 19.07.2010, 19:14 (vor 5242 Tagen) @ Hans Bauch

Hallo,

ich hoffe ich kann ein paar hilfreiche Anmerkungen machen - bin selbstverständlich nicht vom Fach und kann deshalb keine Beratung abgeben.

Die Krankenversicherungskarte darf nach Vereinbarung der Kostenerstattung für die gewählten Bereiche nicht mehr verwendet werden. Im Klartext - du trittst ambulant als Privatpatient auf und bekommst stets die Rechnungen nach Hause - ob Schnupfe oder was anderes ist hier irrelevant.

Ich bermerkte seit der Kostenerstattung eine deutliche ausführlichere und eingehendere Behandlung (gleicher Hausarzt - er nimmt sich mehr Zeit...). Ebenfalls waren Termine oder einfach mal am Montag morgen schnell dazwischen genommen zu werden (vor Geschäftsreise) mit guten 15 Min. Wartezeit problemlos möglich... Dafür kommt halt immer eine Rechnung ;-)

Den Zahn- als auch den stationären Zusatzversicherungsschutz würde ich in jedem Fall Aufrecht erhalten - der ARAG 182 deckt diese Bereiche, das weißt du aber sicher schon, nicht mit ab. Ich selbst suche mir gerade auch noch einen passenden neuen Zahntarif (CSS oder Württembergische wohl)..


Im stationären Bereich wurde mir stets von der Kostenerstattung abgeraten! Hierfür gibt es meines Wissens keine Tarif, welche die Restkosten abdecken.
Auch eine Frage von mir: gibt es hier was neues oder täusche ich mich?

Gruß
Yuser

Re: Kostenerstattungsprinzip weil PKV (noch) nicht möglich?

RHW, Dienstag, 20.07.2010, 19:17 (vor 5241 Tagen) @ yuser

Hallo,

die Einzelheiten zur Wahl der Kostenerstattung regelt die jeweilige Kasse in ihrer Satzung: Höhe des Verwaltungskostenabzugs, Kostenerstattung für welche Bereiche wählbar?, Bindungswirkung der Wahl bzw. Kündigungsfrist für Kostenerstattung

Bei stationärer Behandlung ist die Hauptleistung immer identisch. Nur die Zimmergröße und die ärztliche Behandlung unterscheiden sich (und dafür gibt es passende Zusatzversicherungen). Daher ist es sinnvoll, die Hauptleistung immer direkt vom Krankenhaus mit der Kasse abrechnen zu lassen.

Die nicht vom Kostenerstattungstarif abgedeckten Kosten sollten über die Beihilfe oder einen passenden PKV-Tarif abgedeckt werden. Wichtig ist vor der Behandlung evtl. auf den möglichen Steigerungsfaktor in der Gebührenordnung zu achten.

Zu dem angegebenen PKV-Tarif kann ich nichts sagen.

Gruß
RHW

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