Kostenerstattungsprinzip und Notfallversorgung (Private Krankenversicherungen)

Madok @, Sonntag, 13.12.2009, 15:37 (vor 5460 Tagen)

Hallo zusammen,

Bei der ARAG habe ich die Tarife 261 und 182 mit Kostenerstattung bei meiner GKV gewählt.

Meine Frage ist, wie ich mich bei einem Notfall am Wochenende verhalte: Beispielsweise bei einem Armbruch, bei dem keine Einweisung erfolgt. Läuft dies ebenfalls auf Kostenerstattung oder zeige ich im Krankenhaus prinzipiell meine TK-Versichertenkarte zusammen mit der ARAG-Card?

Danke schonmal im voraus

Re: Kostenerstattungsprinzip und Notfallversorgung

Lord, Sonntag, 13.12.2009, 16:10 (vor 5459 Tagen) @ Madok

Wenn es um ambulante Behandlung geht, dann zeigst du überhaupt keine Karte. Du sagst, dass du in der GKV versichert bist, aber Kostenerstattungsprinzip gewählt hast und du brauchtst eine Rechnung nach GOÄ. Somit kriegst du die Rechnung per Post und reichst die Rechnung bei TK ein. Beide Karten gibst du nur, wenn es sich um stationäre Versorgung handelt.

Re: Kostenerstattungsprinzip und Notfallversorgung

Charlie Brown, Sonntag, 13.12.2009, 17:08 (vor 5459 Tagen) @ Lord

Ergänzung:

Wenn die behandelnde Krankenhausärzte eien Kassenzulassung haben, zahlt die Arag aus dem Tarif 182 auf 100% auf. Andernfalls nur auf 60%.

In begründeten Ausnahmefällen kann die TK einer Behandlung durch Ärzte zustimmen, die keine Kassenzulassung haben.

Letztlich gibt es keinen Unterschied zu einer ambulanten Behandlung außerhalb des KH.

Re: Kostenerstattungsprinzip und Notfallversorgung

Lord, Sonntag, 13.12.2009, 17:46 (vor 5459 Tagen) @ Charlie Brown

Wenn ein Krankenhaus eine Notfallambulanz hat, dann kann man davon ausgehen, dass die Ärzte dort Kassenzulassung haben, sonst können Sie nur Privatpatienten behandeln. Aber man kann natürlich sicherheitshalber fragen.

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