Wenn das Krankheitsbild vor dem maximal zehnjährigen* Abfragezeitraum diagnostiziert oder therapiert worden ist, fällt es natürlich formal unter den Tisch. Fall es aber innerhalb der letzten 10 Jahre weiterhin bestanden hat und selbst wenn Du angeben würdest, daß keine Behandlungen erfolgt sind oder Du Dich gar individuell beschwerdefrei fühltest, wäre es relevant.
Gäbe es innerhalb der ersten drei Jahre Leistungsfälle, wie nur eine erneute von Dir rein vorsorglich gewünschte Kontrolluntersuchung zu allergenen Risiken oder gar eine medikamentöse Therapie etc. könnte der Versicherer nachfragen und müßte dann klären, ob eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung eingetreten ist. Denn in den Anträgen wird gefragt, ob Krankheiten, Beschwerden oder sonstige gesundheitliche Störungen innerhalb der letzten .. Jahre bestanden haben. Hier stünde man dann ähnlich hilflos da, wie wenn ein grimmiger Zöllner die Koffer öffnen läßt und intensiv sucht. Insofern ist ein kurzes Attest des seinerzeitigen Behandlers hilfreich, daß "das Krankheitsbild vor den abgefragten Zeiträumen ausgeheilt ist" und wasserdicht wirds dann, wenn die Antragsabteilung diese Bescheinigung auch zu Deinen Vertragsunterlagen legt. Fragen? ePost
* die zehn Jahre werden maximal für stationäre Behandlungen abgefragt, bei ambulanten Behandlungen dagegen meist nur drei bis fünf