Re: GKV / Ausland / Elternzeit (Private Krankenversicherungen)

RHW, Donnerstag, 29.04.2010, 21:36 (vor 5322 Tagen) @ Bald2xMami

Hallo,
die Höhe des Elterngeldes spielt keine Rolle. Normalerweise gibt es automatisch eine Meldung der Elterngeldstelle an die Krankenkasse (die Höhe wird aber nicht mitgeteilt, weil sie ohne Bedeutung ist). Wenn das Elterngeld endet, endet auch die Beitragsfreiheit (Ausnahme: das Arbeitsverhältnis besteht noch).
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__192.html
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__224.html

Für die Einstufung der Kinder ist das Elterneinkommen ohne Bedeutung. Das bedeutet 140 Eur pro Kind, wenn die Kinder keine Einnahmen haben.

Jetzt zum schwierigsten Punkt:
Absatz 3: http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__10.html
Es sind die regelmäßigen Einkünfte maßgebend (dieser Begriff taucht als "Gesamtbetrag der Einkünfte" des Ehemannes auf dem Steuerbescheid auf; vielleicht ist noch ein Bescheid aus den Vorjahren greifbar). Die Krankenkasse rechnet das monatliche Bruttogehalt ohne steuerfreie Zulagen abzüglich Werbungskosten zuzüglich 1/12 der erwarteten Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) zuzüglich Mieteinnahmen und Zinseinkünfte (sofern sie auf dem Steuerbescheid auftauchen würden/werden). Auch wenn die Beschäftigung nur 7 Monate dauert, erfolgt diese Berechnung wie bei einer Dauerbeschäftigung. Steuern, Versicherungsbeiträge und Freibeträge können nicht in Abzug gebracht werden. Es können aber wie im Steuerrecht die Werbungskosten (ggf. Pauschale) in Abzug gebracht werden (Einzelheiten wie im Steuerrecht).
Gruß
RHW


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