Mutterschaftgeld bei befristetem Vertrag (Private Krankenversicherungen)

Sophia Feifel, Donnerstag, 29.04.2010, 15:10 (vor 5322 Tagen)

Liebe Krankenversicherungs-Experten,

ich hätte eine Frage:

Wenn ein befristeter Vertrag einer Schwangeren während der Mutterschutzfrist, aber vor der Geburt endet, bekommt sie dann weiterhin Mutterschaftgeld? Bleibt sie während der gesamten Elterngeldzeit beitragsfrei krankenversichert?

Vielen Dank
Sophia

Re: Mutterschaftgeld bei befristetem Vertrag

Czauderna, Donnerstag, 29.04.2010, 16:11 (vor 5322 Tagen) @ Sophia Feifel

Hallo.
ja, wenn die Schutzfrist bereits begonnen hat und Mutterschaftsgeldanspruch besteht dann besteht dieser auch dann weiter wenn durch Zeitablauf während der Schutzfrist das Beschäftigungsverhältnis endet - Die Betreffende sollte sich aber trotzdem sofort mit ihrer Kasse in Verbindung setzen um die Höhe des Mutterschaftsgeldes ab dem Folgetag zu klären, denn durch den Wegfall des Arbeitgeberzuschusses verbleibt es meiner Auffassung nach nicht bei den ggf. bisher gezahlten 13,00 € pro Tag.
Gruß
Czauderna

Re: Mutterschaftgeld bei befristetem Vertrag

Guter Rat, Donnerstag, 29.04.2010, 16:49 (vor 5322 Tagen) @ Czauderna

Hallo,

der AG hat den kalendertäglich 13 Euro übersteigenden bis Höhe ihres Nettolohns bis einschließlich Ende des Beschäftigungsverhältnisses zu zahlen.
Die 13 Euro erhalten Sie von ihrer Krankenkasse.
(Beispiel: Lohn netto tgl. 20 Euro = 7 Euro AG / 13 Euro KK)


Ab dem Zeitpunkt, nach dem Beschäftigungsverhältnis bis Ende der Mutterschaftszeit erhalten sie von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe Bruttokrankengeld, Bemessungsgrundlage hiervon ist ihr Lohn in der beendeten Beschäftigung. Deshalb sehr zeitnah mit der Krankenkasse Kontakt aufnehmen, damit dieser Bruttokrankengeld betrag, der an Sie in Form von Mutterschaftsgeld ausgezahlt wird, ermittelt werden kann.

Falls ich etwas zu kompliziert geschrieben haben sollte, schreiben sie einfach, damit ich evtl. aufgetretene Unklarheiten beseitigen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Guter Rat

Re: Mutterschaftgeld bei befristetem Vertrag

RHW, Donnerstag, 29.04.2010, 21:18 (vor 5322 Tagen) @ Guter Rat

Hallo,
wenn bisher Versicherungspflicht bestanden hat (Bruttoverdienst unter 3600 bzw. 4000 Euro), besteht Beitragsfreiheit, solange Elterngeld bezogen wird. Elternzeit gibt es nur, wenn ein Arbeitgeber existiert. Nach Elterngeld entweder beitragsfreie Familienversicherung oder eigene Beitragszahlung (für Personen ohne Einkommen 140 Euro monatlich) oder Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II.
Gruß
RHW

Re: Mutterschaftgeld bei befristetem Vertrag

Sophia Feifel, Freitag, 30.04.2010, 13:00 (vor 5321 Tagen) @ RHW

Vielen Dank für die schnellen und sehr hilfreichen Antworten.
Grüße
Sophia

Versicherungsschutz nach Elterngeld

alex @, Sonntag, 02.05.2010, 02:20 (vor 5320 Tagen) @ Sophia Feifel

Hallo! Wir haben im letzten Jahr ein Baby bekommen, Meine
Frau bezieht für 12 Monate Elterngeld und ist aktuell über ihre GKV versichert. Ich bin Freiberufler und in der PKV versichert. Wie kann sich meine Frau nach dem Elterngeldbezug weiterhin in der GKV versichern? Wir ziehen die GKV für Sie und unser Kind vor. Hat sie Anspruch auf irgendwelche Sozialleistungen, die Ihre Beiträge zur KGV übernehmen?

Re: Versicherungsschutz nach Elterngeld

RHW, Sonntag, 02.05.2010, 21:20 (vor 5319 Tagen) @ alex

Hallo,
als Sozialleistungen sind hier nur Arbeitslosengeld (bei Vermittelbarkeit) und Arbeitslosengeld II (bei Bedürftigkeit) vorstellbar. Daneben ist noch eine Beschäftigung über 400 Euro monatlich denkbar.
Alle Varianten sind im § 5 SGB V aufgeführt:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__5.html

Wenn das Arbeitsverhältnis noch besteht und vor dem Mutterschaftsgeld Versicherungspflicht in KV bestand, gilt bis zum Ende der Elternzeit Beitragsfreiheit.

Sonst gilt nach Ende des Elterngeldes die Ehegatteneinstufung: die Einnahmen der Ehegatten werden addiert und - nach Abzug von Freibeträgen für die Kinder - halbiert. Der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung beträgt dann zwischen 138 Euro und 305 Euro.
Absatz 5: http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__240.html
Gruß
RHW

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