Rückforderung von PKV-Zuschüssen des Arbeitgebers (Private Krankenversicherungen)

Thomas K., Freitag, 14.05.2010, 11:25 (vor 5308 Tagen)

Hallo,

ich bin privat versichert und wurde bei einer Sozialversicherungsprüfung bei meinem Arbeitgeber rückwirkend ab 01.01.2006 als versicherungspflichtig eingestuft, da meine selbständige Tätigkeit ab 2006 nicht mehr als „überwiegend hauptberuflich“ anerkannt wurde und ich bei alleiniger Betrachtung des Angestellten-Gehaltes nicht über der Jahresentgeltgrenze liege.

Die private Krankenversicherung weigert sich, eine Rückabwicklung mit entsprechender Beitragsrückerstattung durchzuführen, da die Kündigungsfrist nach Beginn der Versicherungspflicht in der GKV lange verstrichen ist.

Mein Arbeitgeber musste nun einen hohen Betrag an die AOK abführen. Inzwischen habe ich herausgefunden, dass er nur höchstens 3 AOK-Monatsbeiträge rückwirkend auf mich abwälzen darf.
Was ist allerdings mit den über die ganzen Jahre zum Lohn gezahlten Zuschüssen zur PKV ? Darf er diese komplett zurückfordern, da er seiner Zuschusspflicht zur Krankenversicherung ja über die AOK-Nachzahlung nachgekommen ist ? Oder darf er diese auch nur für 3 Monate zurückfordern, oder gar nicht ?

Danke für Eure Antworten.

Gruß
Thomas K.

Re: Rückforderung von PKV-Zuschüssen des Arbeitgebers

RHW, Samstag, 22.05.2010, 15:31 (vor 5299 Tagen) @ Thomas K.

Hallo,
zu diesem Problem habe ich keine Erfahrung.
Im Internet habe ich folgende Stellen gefunden:
Erlass des Landes NRW für Beschäftigte des Landes NRW:

Beitragszuschüsse, die für Zeiträume gezahlt worden sind, in denen die in § 257 SGB V bezeichneten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorgelegen haben, sind dem Arbeitgeber nach Maßgabe der für das Arbeitsverhältnis geltenden gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorschriften zu erstatten. Dieser Erstattungsanspruch des Arbeitgebers ist nicht den Angelegenheiten der Sozialversicherung im Sinne des Beschlusses des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 4. Juni 1974 zuzuordnen. Er unterliegt somit der sechsmonatigen Ausschlussfrist nach den Vorschriften der Manteltarifverträge (z.B. § 70 BAT/BAT-O, § 72MTArb/MTArb-O).

Quelle: Punkt IV Nr.11: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=8&ugl_nr=820&bes_id=5866&val=5866&ver=7&sg=1&aufgehoben=N&menu=0

Das bedeutet, dass die jeweiligen Regelungen des Tarifvertrages gelten. Falls eine Rückforderung kommt, die über diese Frist hinausgeht, wäre zu überlegen, ob der Betriebsrat/Personalrat, Gewerkschaft oder ein Anwalt weiterhelfen kann.

Für Ansprüche in der Sozialversicherung gilt grundsätzlich eine Verjährung von 4 vollen Kalenderjahren.

Link zur gerichtlichen Zuständigkeit:
http://www.vdaa.de/index.php?view=article&catid=3%3Aarbeitsgerichte&id=11%3Arechtsweg-arbeitgeberzuschuss-zur-privaten-krankenversicherung&format=pdf&option=com_content&Itemid=13

Gruß
RHW

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