Wechsel in die GKV bei Arbeitslosigkeit (Private Krankenversicherungen)

Hans Meyer @, Samstag, 15.05.2010, 12:44 (vor 5306 Tagen)

Hallo,

ich habe zum 30.6. gekündigt, habe mich daher zum 1.7. arbeitslos gemeldet und denke über den Wechsel von der PKV in die GKV nach. Dazu drei Fragen:

1. Reicht dies schon, um "einfach" in die GKV zu wechseln? Da wir ein zweites Kind erwarten und meine Frau in der GKV ist, wachsen mir die montalichen Kosten zu stark.

2. "Wie schnell" kann ich als Arbeitsloser in die GKV wechseln? Wäre es z.B. problematisch, wenn ich schon nach 3-4 Wochen einen neuen Job hätte?

3. Ist die mögliche Sperrfrist des Arbeitsamts (da ich selber gekündigt habe) problematisch?

Vielen Dank für Antworten/Tipps!
Hans Meyer

Re: Wechsel in die GKV bei Arbeitslosigkeit

Czauderna, Samstag, 15.05.2010, 13:26 (vor 5306 Tagen) @ Hans Meyer

Hallo,
ein Wechsel in die GKV kann bzw. muss zum Beginn der Krankenversicherung über das Arbeitsamt erfolgen, das wäre hier bei einer Sperrfrist wegen Eigenkündigung meines Erachtens nach der
29.07.2010.
Ich rate dir, dich deswegen möglichst umgehend mit der GKV-Kasse deiner Wahl in Verbindung zu setzen.
Gruss
Czauderna

Re: Wechsel in die GKV bei Arbeitslosigkeit

RHW, Samstag, 15.05.2010, 15:00 (vor 5306 Tagen) @ Czauderna

Hallo,
hier noch 3 Ergänzungen:
- bei einer Sperrzeit beginnt die Beitragszahlung durch die Arbeitsagentur mit dem 2. Monat (hier also 01.08., nicht 29.07.)
Absatzu 1 Nr. 2: http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__5.html
- wenn die PKV bereits über 5 Jahre besteht, kann man in der GKV erst nach 12 Monaten bleiben (wobei auch Zeiten in der GKV-Familienversicherung mitzählen)
Absatz 1 Nr. 1: http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__9.html

Wenn die Versicherungszeiten nicht ausreichen, hat man eine erneute Versicherung in der PKV zu beantragen.
§ 5 Abs. 9 SGB V
- bei Beginn der GKV ab 01.08. besteht ein Sonderkündigungsrecht in der PKV:
Absatz 2: http://bundesrecht.juris.de/vvg_2008/__205.html
Gruß
RHW

Re: Wechsel in die GKV bei Arbeitslosigkeit

Guter Rat, Mittwoch, 19.05.2010, 15:50 (vor 5302 Tagen) @ RHW

Hallo Herr Meyer,

nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V wird man ab ab Bezug von Arbeitslosengeld I versicherungspflichtig (also gesetzlich versichert). Eine Ausnahme gibt es, auf die ich jetzt nicht detailliert eingehen werde (Überschreitung 55 Lebensjahr).
Die Prüfung der letzten 5 Jahre ist bei Versicherungspflichtigen nicht durchzuführen.

Die bisherige PKV wird ab Mitgliedschaft GKV durch ein Schreiben der KK, das Sie bei Ihrer bisherigen PKV einreichen, ab Bezug ALG I beendet.

Mit freundlichen Grüßen

Guter Rat

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