Verletzung vorvertragliche Anzeigepflicht (Private Krankenversicherungen)

PKVler, Samstag, 22.05.2010, 12:58 (vor 5299 Tagen)

Hallo,
meine Versicherung will wahrscheinlich wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung von meinem Vertrag zurück treten. (Lange Geschichte, der Versicherungsmakler meinte damals, dass diese Angaben nicht so wichtig wären....) Welche Konsequenzen können sich für mich daraus ergeben? Muss ich die Krankheitskosten, die mir bisher von der PKV gezahlt wurden zurück zahen? Oder leiset die PKV ab jetzt einfach nicht mehr und ich muss mich im Basistarif versichern?
Grüße
PKVler

Re: Verletzung vorvertragliche Anzeigepflicht

Joachim Röhl ⌂ @, Berlin 0172-3079777, Samstag, 22.05.2010, 17:44 (vor 5299 Tagen) @ PKVler

Im schlimmsten Fall Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Leistungen* bei voller Beitragszahlung und hinein in den Basistarif bei einem anderen Unternehmen der PKV oder auch möglich bei kompletter Anfechtung des Vertrages zurück in die letzte Vorversicherung egal nun privat oder gesetzlich. Viele Fragen wären an Dich zu stellen wie z.B. welche Angaben wurden bei den Gesundheitsfragen seinerzeit gemacht, trägt der Abschlussvermittler eine Mitschuld, wie lange bist Du privat versichert, war es eventuell ein Gruppenvertrag usw. Fragen? ePost

* http://dejure.org/gesetze/VVG/21.html bzw. §22

Re: Verletzung vorvertragliche Anzeigepflicht

PKVler, Sonntag, 23.05.2010, 04:24 (vor 5298 Tagen) @ Joachim Röhl

Hallo,
was bedeutet zurück in die letzte Vorversicherung egal ob nun privat oder gesetzlich? Ich dachte, einmal PKV immer PKV. Wenn ich vorher gesetzlich versichert war, komme ich da wieder zurück, wenn die PKV vom Vertrag zurück tritt? Ein Gruppenvertrag war es nich und wie soll ich dem Abschlussvermittler nachweisen, dass er Schuld hat, wenn er damals zu mir meinte, dass diese Angaben nicht so wichtig seien und ich mich darauf verlassen hab?
Grüße

Re: Verletzung vorvertragliche Anzeigepflicht

Bodi, Sonntag, 23.05.2010, 19:21 (vor 5298 Tagen) @ PKVler

Einmal PKV, immer PKV gilt auch grundsätzlich bzw. solange, bis eine neue Versichrungspflicht in der GKV entsteht.

Eine wirksame komplette Anfechtung des PKV-Vertrags bedeutet, dass dieser von vornherein unwirksam ist. Sofern davor GKV-versichert, greift die Versicherungspflicht nach 5(1) Nr. 13 SGB V. Mit der unangenehmen Folge, dass die GKV Nachforderungen stellen kann.

Anders wäre es z.B., wenn der Versicherungsnehmer den PKV-Vertrag innerhalb der Widerrufsfrist widerruft. Bis zum Widerruf ist der Vertrag schwebend wirksam. Folge: Trotz Widerruf und GKV-Vorversicherung ist weiterhin die PKV zuständig, da der PKV-Vertrag zunächst wirksam zustande kam.

Zu prüfen ist, ob die PKV den Vertrag tatsächlich wirksam anfechten kann (nicht jede Falschangabe berechtigt dazu) und ob eine Haftung des Maklers in Betracht kommt.
Spätestens seit Mai 2007 müssen Makler die Beratung dokumentieren. Dies soll die Durchsetzung von Schadenersatzforderungen erleichtern.

Re: Verletzung vorvertragliche Anzeigepflicht

PKVler, Montag, 24.05.2010, 15:07 (vor 5297 Tagen) @ Bodi

Hallo Bodi,
das ist ja interessant. Bedeutet dies, dass wenn ich vorher freiwillig GKV versichert war, mich die GKV auch wieder aufnehmen muss, wenn ich meine vorvertragliche Anzeigenpflicht so sehr verletzt habe, dass der Vertrag erst gar nicht zustande gekommen wäre, wenn es die PKV gewusst hätte?
Ist dies auch dann der Fall, wenn ich doch vorher die GKV ordnungsgemäß gekündigt habe, weil ich ja ein Angebot von der PKV hatte?
Gibt es ein Zeitfenster,in welchem Zeitraum mich die GKV weider aufnehmen muss? Also wenn die PKV von meiner Anzeigenpflichtverletzung erst nach drei Jahren erfährt, versichert mich die GKV auch diese drei Jahre nach?
Wenn die GKV Beiträge rückwirkend verlangt, übernimmt sie damit auch die Krankheitskosten rückwirkend (natürlich zu GKV Tarifen also nicht zum 2,3fachen usw.)? Bzw. sagt die PKV, dass sie die gezahlten Leistungen wieder zurück haben will?
Viele Grüße
PKVler

Re: Verletzung vorvertragliche Anzeigepflicht

Bodi, Dienstag, 25.05.2010, 16:03 (vor 5296 Tagen) @ PKVler

Bei vollständiger und wirksamer Anfechtung des Vertrages greift die Versicherungspflicht nach § 5(1) Nr. 13 SGB V im Anschluß an die letzte GKV, frühestens aber ab dem 01.04.2007. Auch dann, wenn die GKV gekündigt wurde. Bedingung ist, dass vor dem angefochtenen Vertrag zuletzt ein GKV bestand.
Erstrebenswert ist das aber nicht, denn es drohen sehr hohe Nachzahlungen. Und an die PKV gezahlte Beiträge gibt es nicht zurück.

Re: Verletzung vorvertragliche Anzeigepflicht

PKVler, Dienstag, 25.05.2010, 17:25 (vor 5296 Tagen) @ Bodi

Hallo Bodi,
danke für die Infos. Und was ist mit den Leistungen (Arztrechnungen..), die die PKV mir bisher erstattet hat? Will sie die zurück?
Grüße
PKVler

Re: Verletzung vorvertragliche Anzeigepflicht

Bodi, Mittwoch, 26.05.2010, 14:50 (vor 5295 Tagen) @ PKVler

Die Leistungen will die PKV zurück.
Eine Leistungsnübernahme wäre dann mit der GKV und den Ärzten abzuklären.

Insbesondere nach dem neuen Versicherungsvertragsgesetz ist eine wirksame Anfechtung für den Versicherer aber nicht einfach.
Die Anfechtung muss innerhalb der ersten drei Jahre des vertrages erfolgen und sie ist nur dann zulässig, wenn der Versicherer bei Kenntnis der Vorerkrankung den Vertrag nicht geschlossen hätte.

Nach den drei Jahren geht es nur bei Arglistigkeit bzw. klarer Betrugsabsicht.

Re: Verletzung vorvertragliche Anzeigepflicht

Sabine @, lübben, Sonntag, 05.02.2012, 10:07 (vor 4675 Tagen) @ Joachim Röhl

Hallo,
mit grossem Interesse habe ich ihre Ausführungen gelesen.
Bei meinem Mann hat die private Krankenversicherung den Vertrag angefochten und von anfang an für nichtig erklärt.Sie fordert auch die erbrachten leistungen zurück. Er war vorher bis zum 28.02.2010 gesetzlich, freiwillig versichert aufgrund der Selbsständigkeit.
Nun versucht er wieder zurück in die gesetzliche Kasse zu kommen.Diese sträubt sich allerdings. Ich muss dazu sagen,dass mein mann unter 55 jahre alt ist und weit unter der Einkommensgrenze von 50000 euro liegt.Die versicherung hat abgelehnt und wir sind in widerspruch gegangen,daraufhin kam ein infoschreiben von der gestzlichen kasse,dass sie sich nicht in der pflicht sehen,meinen mann zu versichern.
Was ist hier nun eigentlich sache? wir sind der meinung ,sie müssen versichern.
mfg sabine

Re: Verletzung vorvertragliche Anzeigepflicht

Joachim Röhl ⌂ @, Berlin 0172-3079777, Sonntag, 05.02.2012, 15:14 (vor 4675 Tagen) @ Sabine

In einem vergleichbaren Fall hatte die gesetzliche Kasse zunächst auch versucht den Bittsteller abzuwimmeln. Den kostenlosen aber langatmigen Gang zum Sozialgericht wollte dieser nicht, er bauftragte einen Rechtsanwalt. Nach einigem Schriftverkehr erfolgte schließlich die Wiederaufnahme gemäß SGB §5 (1) Punkt 13, weil durch die Anfechtung der private Folgevertrag faktisch als nicht existent eingestuft werden mußte und in Deutschland seit 01.01.2009 keiner eine Versicherung ohne Folgeversicherung beenden kann. Ausnahme Wegzug in das Ausland bzw. Todesfall .. aber Achtung, dieses Hintertürchen gilt nicht! für Verträge, die durch Kündigung seitens der PKV wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigefrist beendet worden.

Re: Verletzung vorvertragliche Anzeigepflicht

Sabine, Sonntag, 05.02.2012, 17:55 (vor 4675 Tagen) @ Joachim Röhl

Die Versicherung wurde ja nicht gekündigt,sondern angefochten und von anfang an für nichtig erklärt.Wir hatten uns ja auch bei der AOK und der knappschaft beraten lassen,die uns ja bestätigt haben,dass die GKV meinen mann wieder aufnehmen muss.Die frage stellt sich mir,warum versucht dann die kasse ihn abzuwimmeln? Wenn das andere krankenkassen wissen,warum weiss es diese kasse nicht?Oder stellt sie sich nur dumm? Wozu gibt es dann gesetze,an die sich keiner halten will.Kein wunder,wenn die sozialgerichte überlastet sind.

Re: Verletzung vorvertragliche Anzeigepflicht

GKVler, Sonntag, 05.02.2012, 15:29 (vor 4675 Tagen) @ Sabine

ich denke, hier müsste man sich den genauen Einzelfall anschauen....eine Pauschalaussage erscheint mir hier schwierig.

Die Frage, die sich hier stellt ist: Versicherungspflicht in PKV (ggf. Baistarif) oder GKV (Versicherung nach § Abs. 1 Nr. 13 SGB V)? Dein Mann hat sich ausdrücklich für das System PKV entschieden und somit könnte es sein, dass die PKV die Versicherung anbieten muss.

"Im Juli 2007 mussten die privaten Krankenversicherungen Menschen, die sich privat versichern wollten und versicherungsrechtlich der privaten Krankenversicherung zuzuordnen waren, einen Standardtarif anbieten, der ab dem 1. Januar 2009 automatisch in den Basistarif überging. Versicherte können zu jeder Zeit in den Basistarif wechseln. Nach § 12 Abs. 1b steht der Basistarif auch für gesetzlich Versicherte offen. Die Aufnahme in den Basistarif darf auch Personen mit Vorerkrankungen nicht verwehrt werden, auch wenn die Gesellschaft nach Ihren Annahmerichtlinien eigentlich ablehnen würde. Die Vertragsleistungen müssen in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB V, auf die ein Anspruch besteht (§ 11 SGB V), jeweils vergleichbar sein. Eine Verfassungsbeschwerde, die von einigen Versicherungsunternehmen und Privatpersonen gegen den Basistarif erhoben wurde, war erfolglos (BVerfG, 1 BvR 706/08 vom 10. Juni 2009[16])"
Quelle

ich weiß nicht, ob es hier schon höchstrichterliche Urteile gibt....insofern würde ich im Zweifel den Gang zum spezialisierten Anwalt empfehlen.

Gruß
GKVler

Re: Verletzung vorvertragliche Anzeigepflicht

Joachim Röhl ⌂ @, Berlin 0172-3079777, Sonntag, 05.02.2012, 18:11 (vor 4675 Tagen) @ GKVler

ANFECHTUNG nach §21 VVG -> der Vertrag wird ab Beginn aufgehoben und der Versicherte hat keine Anschlussversicherung.

KÜNDIGUNG nach §19 VVG -> der Vertrag wird zum nächsten Monat gekündigt, hat somit bestanden, der Versicherte hat eine Anschlussversicherung.

PS: unsere Kollegen von SGB V können sicher noch bessere Rechtsquellen zur Wirksamkeit einer Kündigung nach SGB V §175 Punkt (4) beisteuern, vielleicht auch ein bischen aus dem Nähkästchen plaudern, um die gebrachten Vorwürfe zu entkräften?

Re: Verletzung vorvertragliche Anzeigepflicht

GKVler, Sonntag, 05.02.2012, 19:13 (vor 4675 Tagen) @ Joachim Röhl

Hallo

welche Vorwürfe????

zur Rechtslage:
$ 191 SGB V - Ende der freiwilligen Mitgliedschaft
-Die freiwillige Mitgliedschaft endet...mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs. 4).....

§ 175 Abs. 4 SGB V - Ausübung des Wahlrechts
....Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist.....

Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkasse zum Krankenkassenwahlrecht

S. 29-30

....kündigt ein freiwillig versicherter Arbeitnehmer seine Mitgliedschaft zu Gunsten eines anderweitigen
Krankenversicherungsschutzes (z. B. bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen), tritt an die Stelle der Mitgliedsbescheinigung der neu gewählten Krankenkasse der Nachweis über das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall (§ 175 Absatz 4 Satz 4 SGB V)....

daraus lässt sich schließen, dass die Kündigung wirksam wird, sobald eine Versicherungsbescheinigung der privaten Krankenversicherung vorgelegt wird.

tja, und ich sehe ehrlich gesagt keine Rechtsgrundlage für eine Rückkehr in die GKV, nur weil jemand (ob jetzt vorsätzlich oder fahrlässig) falsche Angaben zu Vorerkrankungen macht und die gewählte PKV den Versicherungsvertrag aufhebt.

Meiner Meinung nach wäre dann der Standarttarif fällig, den abzuschließen jede PKV verpflichtet bist. Ob es zu diesem Thema bereits höchstrichterliche Rechtssprechung gibt, weiß ich nicht.

Gruß GKVler

Re: Verletzung vorvertragliche Anzeigepflicht

Joachim Röhl ⌂ @, Berlin 0172-3079777, Montag, 06.02.2012, 09:57 (vor 4674 Tagen) @ GKVler

"Wozu gibt es denn Gesetze, an die sich keiner halten will.." meinte Sabine über AOK und co. und mit der von Dir eben geäußerten Sichtweise zeigt sich die Schwierigkeit in so einer Situation. GKV und PKV verstecken sich hinter SGB und VVG und der Versicherte hat das Nachsehen. Nicht zu vergessen auch die Versicherungsvermittler, welche bei Antragsaufnahme Gesundheitsfragen nur oberflächlich gestellt haben.

Re: Verletzung vorvertragliche Anzeigepflicht

Sabine, Donnerstag, 09.02.2012, 10:53 (vor 4671 Tagen) @ Joachim Röhl

Also AOK und Knappschaft, bei denen haben wir uns beraten lassen, haben gesagt,dass die GKV( hier ist es die BKK VBU) meinen Mann wieder aufnehmen muss.Sie würden meinen Mann gern aufnehmen,aber in diesem Fall ist der Vorversicherer in der Pflicht.Wir sind gespannt,wie es aussgeht.Ich werde auf alle Fälle davon berichten.

Re: Verletzung vorvertragliche Anzeigepflicht

Joachim Röhl ⌂ @, Berlin 0172-3079777, Donnerstag, 09.02.2012, 13:47 (vor 4671 Tagen) @ Sabine

Na zum Glück habt Ihr am Schalter nicht unsere GKVlerin getroffen, die hätte sicher gleich "nischt nischt nischt!!!" geflucht und Euch auf den Basistarif abschieben wollen ..

Re: Verletzung vorvertragliche Anzeigepflicht

GKVler, Donnerstag, 09.02.2012, 19:48 (vor 4671 Tagen) @ Joachim Röhl

und wenn einem die sachlichen Argumente ausgehen kommen dann solche Beiträge :-D:-| :-D

Gruß GKVler

Re: Verletzung vorvertragliche Anzeigepflicht

GKVler, Donnerstag, 09.02.2012, 19:47 (vor 4671 Tagen) @ Sabine

also unter dem Pseudonym "Sabine" wurden hier ja schon einige Tips gegeben, wie man PKV und GKV optimieren kann
...hier geht es um eine Rentnerin, die mit 60 Jahren wieder zurück in die GKV will
...hier lobt sie Joachim Röhls Planspiele
...und hier geht's darum, wie man Altersrückstellungen in eine Zusatzversicherung umwandeln kann
...und jetzt ist es der Mann, dem wohl die PKV wegen Falschangaben oder fehlender Angaben gekündigt wurde und der jetzt auch wieder zurück in die GKV will
:-) :-) :-) :-) :-) :-) :-) :-)

Gruß GKVler

Re: Verletzung vorvertragliche Anzeigepflicht

SGB Vler, Dienstag, 07.05.2013, 07:39 (vor 4218 Tagen) @ GKVler

Nach §5 Abs.1 Nr.13 SGB V sind Personen ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall versicherungspflichtig in der GKV.

Wenn das private KV-Unternehmen den Vertrag rückwirkend "aufhebt" bestand faktisch nie eine Mitgliedschaft in der PKV.

Bestand vor dem nunmehr aufgehobenen Vertrag in der PKV eine Mitgliedschaft in der gKV (z.B. freiwillig versichert) ist für die Durchführung der Mitgleidschaft nach o.g. § diese gesetzliche Kasse zuständig.

Es ist richtig, dass die Kündigung (der freiwilligen Mitgleidschaft) bei dieser Kasse wirksam war, die Mitgliedschaft bei der gesetzlichen Kasse ist somit rechtsgültig beendet. Aber:

Faktisch ist derjenige nun durch die Aufhebung eine Person ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall. Somit ist zu prüfen welchem Zweig (gKV oder PKV) derjenige zuzuordnen ist. Da kommt es auf die "letzte" Art der Versicherung an. Zeiten in der PKV sind durch die Aufhebung keine vorhanden, vielmehr bestand zuletzt eine Mitgliedschaft in der gKV (in diesem Beispielfall freiwillig versichert). Somit tritt Versicherungspflicht nach § 5 Abs.1 Nr.13 SGB V ein... § 193 VVG ("Versicherungspflicht" in der PKV) ist hier nicht relevant, da dieser nur greift, wenn KEINE Versicherungspflicht in der gKV oder sonst eine Absicherung (z.B. Heilfürsorge,etc.) besteht.

Die Aussagen der AOK und der Knappschaft sind völlig richtig und durch die letzte gesetzliche Kasse hat eine Aufnahme zu erfolgen.

Verletzung vorvertragliche Anzeigepflicht

P., Mittwoch, 26.05.2010, 17:47 (vor 5295 Tagen) @ PKVler

Hallo,
mich interessiert mal genau, welche Fristen für welche Verletzungen genau gelten.
Ich weiß, dass die Versicherung bis zu 10 Jahren nach Vertragabschluss zurück treten kann, wenn meine Angaben so falsch sind, dass der Vertrag erst gar nicht zu stande gekommen wäre. Die Konsequenz wäre, dass man mir fristlos kündig tund ich die von der Versicherung erbrachten Leistungen zurück zahlen müsste z. B. Arztrechnugnen, Krankenhauskosten... da kann sich innerhalb von 10 Jahren eine enorme Summe anhäufen.
Dann gibt es noch eine Frist mit 5 Jahren. Welche Fehlangaben dies betrifft, weiß ich nicht. Kann mir hier jemand Beispiele nennen?
Und dann gibt es noch eine Frist von drei Jahren auch hier weiß ich nicht, welche Verletzung man begannen haben muss. Auch hier wären Beispiele interessant.
Grüße P.

Verletzung vorvertragliche Anzeigepflicht

Leser, Mittwoch, 26.05.2010, 21:10 (vor 5295 Tagen) @ P.

Hab dazu im Internet was interessantes gefunden. Also wenn ich es richtig verstehe, kann eine Versicherung nur innerhalb von drei Jahren durch eine grobe fahrlässigkeit zurück treten. Bei einer einfachen Fahrlässsigkeit bleibt der Versicherung nur die Möglichkeit einer höheren Prämie - Versicherungsschutz bleibt bestehen.
Bei Vorsatz oder Arglist also bei absichtlichem Weglassen von Fakten beläuft sich die Frist auf 10 Jahre. Die Konsequenz wäre, dass der Versicherer komplett von den Leistungen befreit wäre d.h. er kann die bereits geleisteten Rechnungsbeträge wieder zurück verlangen.
So entnehme ich es zumindest aus der Internetseite von lernpark.de vvg-reform index.html#c3935 Sorry, aber bin zum Verlinken zu blöd.
Vielleicht kann sich hierzu nochmals ein kompetenter Leser dazu äußern, bin halt auch nur Laie.
Gruß
Leser

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