Ist leider so:
Dies beruht auf den neuen "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung [...] vom 27. Oktober 2008" des Spitzenverbands GKV
Dort werden auf S. 23 die Schritte zur Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen erläutert:
1. Einnahmen des Mitglieds der Gesetzl. KV (hier die Frau) + Einahmen des Partners (hier Mann in der PKV) werden addiert [Kinder werden berücksichtigt, lasse ich aber hier mal weg]
2.Die Summe ist das anrechenbare Familieneinkommen. Dies wird halbiert.
3. Ist dieser Betrag größer als die Hälfte der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze (2009: 3675,00)? JA => dann sind 1837,50 Bemessungsgrundlage NEIN => dann ist das halbe Familieneinkommen die Bemessungsgrundlage, mindestens aber 840,00.
In Ihrem Fall sind also von 1.837,50 14,9% = Euro 273,79 Beiträge zu zahlen. (Läge das Einkommen des freiwilligen Mitglieds in der GKV über dem des Partners in der PKV oder über 1.873,50, wäre nur das eigene Einkommen maßgeblich.)