Lohnfortzahlung/anrechenbare Vorerkrankung (Gesetzliche Krankenkassen)
Hallo, folgende Konstellation:
AU ab 6.01.2009 Diagnose A (Hausarzt), durch Neuro wird ab 14.01.2009 mit Diagnose B die AU bis 27.01.2009 fortgesetzt. Neue Erstbescheinigung ab 28.01.2009 (Chirurg), Ende AU 20.02.2009 mit Diagnose C.
Vom 08.04.2008 bis 25.07.2008 gab es bereits eine AU (neurologisch)
Mein Wissenstand war, dass IMMER die die AU auslösende Diagnose zählt bzw. entscheidend ist (also Anspruch auf 6 Wochen LFZG ab 06.01.2009 bis 16.02.2009 besteht), im Zeitraum Diagnose C dann für 17.02. bis 20.02.2009 Krankengeld. Wie ist es richtig? Wer kann helfen und bitte auch nach welchen rechtlichen Grundlagen. Vielen Dank.
Re: Lohnfortzahlung/anrechenbare Vorerkrankung
Hallo,
wenn hier eine Erstbescheinigung ab dem 28.01.2009 ausgestellt wurde muss man unterstellen das mit dem 27.01.2009 die
Arbeitsunfähigkeit wegen der vorhergehenden Diagnosen
beendet war.
Sollte es zu dieser Diagnose "C" keine Vorerkrankungen gegeben haben, setzt mit dem 28.01.2009 eine neuer sechswöchiger Lohnfortzahlungszeitraum ein.
Allerdings ist dies wirklich hier nur Theorie denn eine Erstmeldung
mit Diagnose "C" Chirurgie - geht es hier um einen Unfall ??
Gruß
Czauderna
Re: Lohnfortzahlung/anrechenbare Vorerkrankung
C ab 29.01.2009 war OP an den Füßen, erstmalig. Kein Unfall.
Zeitraum B ab 14.01.2009 meint die Kasse nun, dass dies auf die Erkrankung aus 2008 angerechnet werden müßte.
Die die AU ab 06.01.2009 auslösende Erkrankung o. Diagnose hat allerdings nix mit der AU vergangenes Jahr zu tun - auch wurde nicht beim Erstbescheinigung ausstellenden Hausarzt angefragt, sondern beim weiterbescheinigenden Neurologen. Die Fuß-OP steht in keinem Zusammenhang zu beiden anderen Diagnosen.
Und nun?
Re: Lohnfortzahlung/anrechenbare Vorerkrankung
Hallo,
wenn nur wegen C ab 29.01.2009 AU, besteht bin ich der Medinung, muss der Arbeitgeber erneut sechs Wochen zahlen.
Gruß
Czauderna
Re: Lohnfortzahlung/anrechenbare Vorerkrankung
Hallo,
wenn ich Sie richtig verstanden habe, bestand ab 14.01.09 Arbeitsunfähigkeit nur noch wegen Erkankungen B, die bereits vom 08.02. 25.07.08 Au auslöste, richtig?
In diesem Fall wäre tatsächlich ab 14.01.09 die Zeit vom 08.04. - 25.07.09 als Vorerkrankungszeit anzurechnen und es wäre ab 14.01. keine Entgeltfortzahlung, sondern Krankengeld zu zahlen.
Freundliche Grüße
ratte1