Fristsetzung (Gesetzliche Krankenkassen)

Helga Lenz @, Dienstag, 10.03.2009, 08:18 (vor 5739 Tagen)

Hallo zusammen,
bin als SBV tätig und bekomme immer mehr Hinweise von Langzeiterkrankten,dass die Krankenkassen Fristen setzen,entweder die Arbeit wieder aufzunehmen,oder Anträge auf Reha zustellen.
Immer mehr wird bei dieser Fristsetzung darauf verwiesen,dass bis..... ansonsten die Zahlungen des Krankengeldes eingestellt werden.
kann mir jemand Hilfestellung geben, wie man damit umgehen kann, oder welche Möglichkeiten es gibt, damit umzugehen.

erstmal Dankeschön im Voraus.

Re: Fristsetzung

Schlaumi, Dienstag, 10.03.2009, 08:40 (vor 5739 Tagen) @ Helga Lenz

Rechtsgrundlagen dazu § 51 Abs. 1 SGB V

§ 51
Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe

(1) Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Haben diese Versicherten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie entweder einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Leistungsträger mit Sitz im Inland oder einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen haben.

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