RE: Kündigungsfrist (Krankenkassenrecht)

Redaktion krankenkassentarife.de ⌂ @, Braunschweig, Montag, 21.10.2002, 20:07 (vor 8067 Tagen) @ Marcel

Wer hat das Rundschreiben herausgegeben?

Früher hiess es (SGB V, §175, Abs. (4):
""(4) (...) Erhöht eine Krankenkasse ihren Beitragssatz, ist die Kündigung der Mitgliedschaft abweichend von den Sätzen 1 und 2 mit einer Frist von 1 Monat zum Ende des auf den Tag des Inkrafttretens der Beitragserhöhung folgenden Kalendermonats möglich.""

Im ""Gesetz zur Neuregelung der Kassenwahlrechte"" steht nun aber:
""c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
"(4) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die Wahl der Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden, wenn sie das Wahlrecht ab dem 1. Januar 2002 ausüben. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Die Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung nachweist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Krankenkasse ihren Beitragssatz erhöht."

Also: nichts mehr über eine Frist, innerhalb derer die Kündigung ausgesprochen werden muss. Nur, dass bei bei einer Beitragserhöhung die Bindungsfrist entfällt. Und dann kann man mit zweimonatiger Kündigungsfrist wechseln.
Das ist auch die Ansicht des Gesundheitsministeriums, aber leider nicht die einiger Krankenkassen.
Die aktuellen Texte finden Sie beim BM Gesundheit.


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