Arbeitslosigkeit und KK-Beiträge (Krankenkassenrecht)
Leider hat es nun auch meinen Mann erwischt, er verliert zum 30.6. seinen Job. Lohnt es sich eigentlich auch bei einem Bezug von Arbeitslosengeld, in eine preiswertere Krankenkasse zu wechseln oder freut sich nur das Arbeitsamt über niedrigere Beiträge ?
Im voraus vielen Dank für eine Info.
Re: Arbeitslosigkeit und KK-Beiträge
Die Beiträge zur Krankenversicherung sind während des Leistungsbezuges beim Arbeitsamt bei allen Kassen gleich. Das bedeutet egal in welcher Krankenkasse Ihr Mann Mitglied ist, er zahlt immer den durchschnittlichen Beitragsatz aller Krankenkassen in Deutschland !!! Ein Kassenwechsel lohnt sich aber bei Wiederaufnahme einer Beschäftigung. Dann zahlt man den Beitragsatz der jeweiligen Kasse.
Re: Arbeitslosigkeit und KK-Beiträge
Hallo,
die Antwort ist leider nicht ganz richtig. Wer Arbeitslosengeld bezieht, ist auch krankenversichert, die Beiträge zahlt nicht er, sondern das Arbeitsamt. Und zwar nach dem individuellen Beitragssatz der Kasse, bei der der Betreffende Mitglied ist.
Re: Arbeitslosigkeit und KK-Beiträge
Hi Andreas,
trotzdem berechnet das Arbeitsamt das jeweilige Arbeitslosengeld nach dem durchschnittlichen Krankenkassen-Beitragssatz (im Amtsdeutsch: die bei Arbeitnehmern üblicherweise anfallenden Abzüge).
Ein davon abweichender, etwa niedrigerer Satz bringt dem Arbeitslosen keine Vorteile in Form von mehr Geld.
Gruß
Thomas
Re: Arbeitslosigkeit und KK-Beiträge
also möchte dies nochmal bestätigen, aus dem arbeitslosengeld werden die beiträge mit dem durchschnittlichen beitragssatz aller krankenkassen berechnet (glaube 14,3% oder so), d.h. es ist schnitte bei welcher kasse du dich während der zeit des alg-bezuges versicherst.
Re: Arbeitslosigkeit und KK-Beiträge
Hallo,
nochmals zum Thema:
1.
Grundlage für die Bemessung des Arbeitslosengelds ist das im Bemessungszeitraum erzielten Bruttoentgelts.
Für die Berechnung des Arbeitslosengeldes und damit auch die Höhe ist es somit völlig unerheblich, bei welcher Krankenkasse der Betreffende vor Beginn des Arbeitslosengelds krankenversichert war. (§ 129 Sozialgesetzbuch III).
2.
Das Arbeitsamt zahlt an die Krankenkasse, bei der der Arbeitslosengeldempänger versichert ist, den Beitrag nach dem gültigen Beitragssatz dieser Kasse. Der Arbeitslose selbst zahlt keinen Beitrag (§ 241 SGB V)
Für andere Auskünfte würde mich die Rechtsgrundlage interessieren.
Gruß
Andreas
Re: Arbeitslosigkeit und KK-Beiträge
Hallo Andreas,
auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (http://www.bmwi.de/bmwa/Navigation/Arbeit/arbeitsmarktpolitik,did=9510.html) finden sich die entsprechenden Verordnungen und Leistungstabellen. Die Leistungsentgeltverordnung LVO für 2003 (Stand 23.12.2002), die sich hinter dem Link ""Leistungsentgelte nach SGB III"" verbirgt, verrät u.a.:
2. Leistungsentgelt
Die LVO bestimmt das Leistungsentgelt (ein „pauschaliertes Nettoentgelt“), indem vom Bemessungsentgelt die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, in Abzug gebracht werden. Bei den danach rechnerisch zu berücksichtigenden gesetzlichen Abzügen handelt es sich um Beträge für
- Steuern (nach der maßgeblichen Lohnsteuerklasse) und
- Sozialversicherungsbeiträge sowie
- Beiträge zur Arbeitsförderung,
die ein Arbeitnehmer ohne Berücksichtigung seiner individuellen Verhältnisse zu entrichten hat.
Gruß
Thomas