Nach Selbständigkeit jetzt wieder angestellt (Krankenkassenrecht)
Hallo,
ich war bis April 2003 6 Jahre lang selbständig. Anfangs privat krankenversichert. Die Beiträge hab ich immer so mit Ach und Krach hinbekommen. Vor 1,5 Jahren hat mir diese Versicherung aufgrund von Beitragsrückständen gekündigt.
Seitdem war ich ohne KV. Nun habe ich zum 26.4.03 die Selbständigkeit endgültig aufgegeben und werde hoffentlich zum 1.7. wieder in ein Angestelltenverhältnis kommen.
Kann ich mir jetzt einfach eine neue gesetzliche Krankenkasse aussuchen?
Re: Nach Selbständigkeit jetzt wieder angestellt
Hallo Olli,
wenn du deinen 55. Geburtstag noch nicht hattest, du unter 3875,- € im Monat Brutto verdienst und bei einer Firma angestellt bist, dann wirst du Sozialversicherungspflichtig und kannst dich bei einer gesetzlichen Krankenkasse deiner Wahl versichern.
Wenn du in der Zeit vom 27.4. bis 30.6.03 schon Arbeitslosengeld bekommen hast oder bekommst, dann müßtest du unter diesen Vorraussetzungen auch schon gesetzlich versichert sein.
Ich hoffe ich konnte dir helfen und wünsch dir noch einen schönen Tag!
Re: Nach Selbständigkeit jetzt wieder angestellt
es sind 3825 €
Re: Nach Selbständigkeit jetzt wieder angestellt
Vielen Dank erstmal. Also von den 55 bin ich noch weit weg Bin erst 29. Und der zukünftige Verdienst wird weit weit unter dieser Grenze liegen.
Habe kein ALG bekommen, von daher auch noch nicht krankenversichert.
Abschliessende Frage. Muss mich jede gesetzliche Kasse aufnehmen? Spez. wegen der Vorgeschichte, dass mich die PKV ja damals rausgeschmissen hat? Oder sollte man das besser verschreigen?
Re: Nach Selbständigkeit jetzt wieder angestellt
Dich muß jede gesetzlich Krankenversicherung aufnehemen!
Re: Nach Selbständigkeit jetzt wieder angestellt
Sehr gut. Das wollte ich hören
Vielen Dank.
Re: Nach Selbständigkeit jetzt wieder angestellt
ich möchte auch nochmal wiedrholen, dass dich jede gestzlich aufnehmen muss, da du ja der versicherungspflicht unterliegst. im gegensatz zu den privaten gibt es bei den gesetzlichen wegen vorerkrankungen oder ähnlichem keine ausschluss.