Sonderkündigungsrecht (Krankenkassenrecht)
Hat man ein Sonderkündigungsrecht nur in dem Monat, ab dem die Erhöhung wirksam ist?
Oder kann man auch z.B. erst 4 Monate später kündigen?
Erlischt das Sonderkündigungsrecht, wenn nach einer Erhöhung später noch eine Fusion erfolgt und somit eine ""neue"" KK ensteht?
Gruß
Re: Sonderkündigungsrecht
aufgrund einer gesetzeslücke kann man sich auch das Sonderkündigungsrecht jederzeit beziehen bei einer erhöhung.
Also wenn die kasse am 01.08. erhöht kannst du auch im dezember aufgrund der erhöhung im august kündigen
Re: Sonderkündigungsrecht
Und nach einer anschließenden Fusion?
Vielleicht weiß es die Redaktion?
Re: Sonderkündigungsrecht
besteht dieses sonderkündigungsrecht auch
Siehe § 150 SGB V in verbindung mit § 144 SGB V
(Rechte und Pflichten bleiben erhalten)
Re: Sonderkündigungsrecht
Allgemein gilt:
Bei einer Fusion entsteht eine neue Krankenkasse, auch wenn sie einen der alten Namen behält. Aus diesem Grund gibt es kein Sonderkündigungsrecht. Es hat keine Beitragserhöhung gegeben, sondern es entsteht ein ""ganz neuer Beitragssatz"".
Zum Thema Taunus BKK:
Aus dem selben Grund, warum z.B. auch eine Mitgliedschaft in der neuen Kasse nicht erneut erklärt werden muss (Rechte und Pflichten bleiben nach SGB erhalten) läuft die 18-Monats-Frist und auch das Recht zur ausserordentlichen Kündigung nach dem 1.10.2003 (Termin der Fusion) weiter.
Das ist unsere Meinung. Was meinen die Sozialversicherungsfachangestellten hier im Forum?
Gruß, die Redaktion
Re: Sonderkündigungsrecht
Stimmt eigentlich alles, was da steht.
Beim Sonderkündigungsrecht nach einer Erhöhung des Beitragssatzes ist es tatsächlich so, dass im Gesetz nichts darüber steht, bis wann gekündigt werden kann (wie Jammi schon sagt: eine Gesetzeslücke).
Soviel ich weiß, haben sich die Spitzenverbände der Krankenkassen (auch die der BKK"s) aus diesem Grund darauf verständigt, das Sonderkündigungsrecht nur für den Monat nach der Beitragssatzerhöhung zuzulassen. Dieses Vorgehen ist meines Wissens mit dem Bundesversicherungsamt (?) so abgesprochen und nicht beanstandet.
Für den Fall ""Taunus-BKK"" stellt sich dann die Frage, ob das Sonderkündigungsrecht nach der Fusion weiter läuft, ohnehin nicht.
Re: Sonderkündigungsrecht
Da müssen wir was richtigstellen:
Das Sonderkündigungsrecht ist zeitlich nicht befristet. Dieses Thema lief schon einmal hier im Forum. Den Threat finden Sie unter http://www.krankenkassentarife.de/baseportal/forum&Pos=240. Die BIG-direkt hatte damals klären lassen, dass die Kündigung nach neuem Recht nicht nur im Monat nach der Erhöhung möglich ist.
Die Stellungnahme des BVA ist unter der Adresse
http://www.big-direkt.de/download/unternehmen/bva_sonderkuendigung.pdf
einzusehen.
Gruß, die Redaktion
Re: Sonderkündigungsrecht
Danke an die Redaktion für den Hinweis.
Diese Stellungnahme des BVA habe ich nicht gekannt - Sorry.
Re: Sonderkündigungsrecht
Jetzt muß ich trotzdem nochmals nachhaken, weil die Redaktion schreibt, dass das Sonderkündigungsrecht zeitlich nicht befristet ist.
Die BVA-Stellungnahme ist vom 12.02.02.
Die KK-Spitzenverbände haben sich allerdings entgegen der og. Verlautbarung vom 22.11.01 (einmonatige Frist) nunmehr für eine zweimonatige Frist für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts ausgesprochen (aus 12/2002).
Ich weiß natürlich, dass die KK-Spitzenverbände keine Gesetze machen dürfen. Sie haben sich deswegen auch an das Bundesgesundheitsministerium gewandt und eine gesetzliche Änderung des § 175 SGB V angeregt.
Wie nun die einzelne Kasse verfährt???