wirklich knapp über der pflichtbemessungsversicherungsgrenze ? (Krankenkassenrecht)
hallo,
ich hab mal wieder eine preisfrage betreff
des regelwustes, mit dem uns der nachsozialistische staat
überhäuft.
jemand (Wessi) verdient 3925 EUR im Monat brutto. er will
in der gesetzlichen bleiben, bei 15% ermäßigter satz.
wie hoch ist sein beitrag ?
Meine vorläufige Antwort:
Er liegt über der Pflichtversichertengranze von 3825 im Monat brutto
ohne Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld und Prämienzahlungen und
unbaren Zuwendungen (Bahncard vom Arbeitgeber,
Weihnachtsgeschenk, subventionierte Kantine, Kindergartenplatz, VL).
Das für den Beitrag relevante Einkommen wird auf 3400 EUR
festgelegt, weil das der maximale Satz ist.
die kasse nimmt 15%, also zahlt er 7,5% von 3400 EUR monatlich.
der Rest wird vom Arbeitgeber getragen. Macht für ihn:
255 eur Krankenkasse. Stimmts ?
Re: wirklich knapp über der pflichtbemessungsversicherungsgrenze ?
nicht ganz
nimm die 3450 € grenze und es stimmt
258,75 € AG
und
258,75 € AN
Re: wirklich knapp über der pflichtbemessungsversicherungsgrenze ?
15 % ermäßigter Beitragssatz?
Dann ist er aber Selbständig und zahlt den ganzen Beitrag - oder er ist angestellt und hat den allgemeinen Beitragssatz...
Re: wirklich knapp über der pflichtbemessungsversicherungsgrenze ?
kurze bemerkung zu tobi:
15% als erm. beitragssatz für freiw. gesetztliche gibt es wohl noch nicht, da war mein beispiel nicht ganz richtig. derzeit liegen die sätze eher bei 12% - 13%. immerhin: das vorgestellte rechenprinzip scheint ja zu stimmen.
ausserdem erhalte ich gerade eine weitere bestätigung der zahl 3450 eur.
was haben wir heute gelernt: pflichtgrenze und beitragsgrenze sind
nur fast gleich. auch bei freiw. gesetztlichen gilt 50/50 AG und AN. allerdings auf den ermäßigten satz, mit dem man als gesetzlicher sonst nix zu tun hat.
Re: wirklich knapp über der pflichtbemessungsversicherungsgrenze ?
Den ermäßigten Satz können nur Selbständige wählen, die sich ohne Krankengeldanspruch versichern.
Diese zahlen dann natürlich den Beitrag zu 100 %.
Ein freiwillig versicherter Arbeitnehmer teilt sich seinen Beitrag je zur Hälfte mit seinem Arbeitgeber.
Allerdings wird bei Arbeitnehmern - egal ob freiwillig oder pflichtversichert - immer der allgemeine Beitragssatz angesetzt.